Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161176/7/Br/Ps

Linz, 27.03.2006

 

 

 

 

VwSen-161176/7/Br/Ps Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Februar 2006, VerkR96-10594-2005, nach der am 27. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.7 lit.a, sowie § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro und im Nichteinbringungsfall 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei folgendes Faktum zur Last gelegt wurde:

"Sie haben es am 22.11.2005 um 13.25 Uhr in 4710 St. Georgen bei Grieskirchen, Landesstraße-Freiland, B 137, auf Höhe km 23.000, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der K Ges.m.b.H mit Sitz in O, O, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen und des Anhängers mit dem Kennzeichen, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn B S gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 44.000 kg durch die Beladung um 6.700 kg überschritten wurde."

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wird durch die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 23.11.2005, den dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten, durch die Verwiegung mittels geeichter Waage sowie durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen.

 

Auf Grund dieser Verwaltungsübertretung wurden Sie von der hiesigen Behörde schriftlich zu einer Rechtfertigung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 30.1.2006 teilten Sie dazu im Wesentlichen mit, dass das Gesamtgewicht der Achslasten 44 Tonnen und nicht 40 Tonnen betrage. Sie könnten für diese Übertretung nicht verantwortlich gemacht werden. Es gebe eine genaue Fahreranweisung, in denen die Fahrer angehalten werden, alle Vorschriften genau einzuhalten. Weiters finden im Hause immer wieder Schulungen statt, in denen die Fahrer darauf hingewiesen werden, alle Vorschriften im Straßenverkehr einzuhalten. Dies werde von Ihnen auch kontrolliert. Fahrer, die sich nicht daran halten, würden schriftlich verwarnt werden, bei mehrmaligen Übertretungen kann dies auch bis zur Entlassung führen. Diese Anweisung bzw. Schulung habe auch Herr S erhalten.

 

In rechtlicher Hinsicht wird von der Behörde Folgendes festgestellt:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird von Ihnen in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

 

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sowie nachfolgender ständiger österreichischer Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht für die Behörde fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und somit zu verantworten haben. Auch die mögliche Unkenntnis der tatsächlichen Überladung um 6.700 kg - ausgehend von 44.000 kg zulässigem Gesamtgewicht - kann Sie von Ihrer Schuld an der gegenständlichen Überladung nicht entlasten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob Sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

 

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (Schuld) nicht geeignet, Sie auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

Im Sinne der genannten Judikatur trifft Sie jedenfalls ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 7a darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mit mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhänger darf 18,75m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden.

Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als nicht unbeträchtlich einzustufen (siehe UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt.

 

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber widerlegt werden kann.

 

Eine Widerlegung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nach den obigen Ausführungen nicht gelungen.

Die Behörde ist daher zum Ergebnis gelangt, dass Sie gegen die einschlägigen Strafbestimmungen schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen nicht vorliegen, wurden diese von der Behörde wie folgt geschätzt: durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die Behörde die verhängte Strafe für angemessen und erscheint diese notwendig und geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

"Ich möchte gegen diese Straferkenntnis Berufung einlegen. Wie Ihnen in meinem letzten Schreiben bereits mitgeteilt wurde, gibt es klare Fahreranweisungen, damit es zu keinen gesetzlichen Überschreitungen kommt. Eine Überprüfung der Fahrer gestaltet sich schwierig, da wir im gesamten Bundesgebiet Oberösterreich und Bayern unterwegs sind. Ich müsste dann eine eigene Person einstellen die allen Fahrern hinterherfährt und kontrolliert, was wiederum zeitlich nicht machbar ist, da diese Person nicht zeitgleich an 6 Ladeplätzen gleichzeitig kontrollieren kann. Daher ersuche ich Sie die Kosten der Straferkenntnis zu senken, da ich mein möglichstes zur Vermeidung solcher Straftaten versuche."

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Verantwortung des Berufungswerbers für die Nachvollziehung des Vorbringens zum sogenannten "wirksamen Kontrollsystem" in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber persönlich teilnahm. Als Zeuge einvernommen wurde der bei der fraglichen Fahrt eingesetzte Lenker, B. S. Der Berufungswerber legte eine vom Lenker bereits im Jänner 2005 unterzeichnete "Fahreranweisung betreffend Rundholztransporte" vor (Beil. 1).

 

 

4.1. Unstrittig ist hier die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers, sowie das Ausmaß der stattgefundenen Überladung. Gegen den Lenker ist wegen der hier verfahrensgegenständlichen Überladung dzt. noch das Verwaltungsstrafverfahren anhängig.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber die Art und den Umfang des von ihm etablierten Kontrollsystems und dessen Umsetzung in der Praxis.

Diesbezüglich legt er eine spezifische Fahreranweisung vom 15.1.2005 vor, wobei er dazu ergänzend ausführte, wöchentlich zumindest zweimalige Kontrollen seiner Lenker unmittelbar bei Beladung und am Fahrzeug vorzunehmen. Er betreibt in seiner Firma sechs Lastkraftwagen, wobei der Lenker S seit drei Jahren bei ihm tätig ist und seit dieser Zeit maximal drei Beanstandungen wegen Überladungen erfolgt sind.

Konkret war Gegenstand der fraglichen Fahrt der Transport einer Fuhre Rundholz im Auftrag des Lagerhauses A aus der dortigen Region zum Sägewerk S.

Der Zeuge bzw. Lenker S erklärte die Beladung selbst im Wald vorgenommen zu haben. Es war ihm nicht bekannt, ob es sich um frisch geschlägertes d.h. noch nasses oder schon abgetrocknetes Holz handelte. Er sei überzeugt gewesen mit den etwa vier bis sechs Meter langen Stämmen das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten gehabt zu haben. Weiter machte der Zeuge glaubhaft, dass er durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche von seinem Chef, dem Berufungswerber, bei der Arbeit aufgesucht und auch kontrolliert werde. Ebenfalls verwies der Zeuge auf die von ihm eingeforderte und von ihm unterfertigte Erklärung bzw. Anweisung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

Konkret habe er bei dieser Fahrt keine Anweisung gehabt, welche Menge Holz es zu laden gelte. Eine Fuhre habe er nach S zu transportieren gehabt, wobei er offenbar das Gewicht unterschätzt habe.

Gegen ihn sei bereits eine Strafe von 500 Euro ausgesprochen worden, welche er jedoch im Hinblick auf das Strafausmaß angefochten habe. Darüber sei gegenwärtig seitens der Bezirkshauptmannschaft noch nicht entschieden.

Mit diesen Darstellungen kann durchaus ein taugliches und dem Gesetz entsprechendes Kontrollsystem als erwiesen gelten. Dem Berufungswerber ist im Ergebnis kein anderes Verhalten zuzumuten als eben regelmäßige Kontrollen und eine dezidierte Anweisung an den/die Fahrer. Durchaus als lebensnah hat es zu gelten, dass einem Fahrer auch einmal die eine oder andere Fehleinschätzung unterlauft, wobei hier keineswegs ein Schluss auf systematisch angelegte Überladungen zulässig ist. Vielmehr scheint es sich hier um eine auf Fahrerseite mehr oder weniger bewusst in Kauf genommene Überladung zu handeln, was letztlich für den Lenker verwaltungsstrafrechtlich nicht ungeahndet blieb.

Jede andere Beurteilung würde jedes rechtmäßige Alternativverhalten vorweg ausschließen und zum Ergebnis einer verschuldensunabhängigen "Erfolgshaftung" für den Unternehmer bzw. seines Repräsentanten führen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Bei der Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern iSd § 101 Abs.1 lit.a Abs.2 und 5 KFG darf u.a. das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,..........

Nach § 103 Abs.1 Z1 KFG hat (auch) der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es demnach für ein geeignetes Überwachungssystem für die Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und er hat - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges - darzutun, weshalb ihn an diesem Zustand - an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift - kein Verschulden trifft.

Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein derart wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180).

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem iSd § 9 Abs.2 VStG als Verantwortlicher desselben kommt demnach iSd § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu.

Das bedeutet aber dennoch nicht, dass im Ergebnis jeder Beladevorgang einzeln überprüft werden müsste. Derartiges würde jegliches realitätsbezogene Sorgfaltssystem überfordern. Sehr wohl ist aber für ein geeignetes Überwachungssystem hinsichtlich der Beladungspraxis von Lastkraftfahrzeugen zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (s. VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) - ein solches darzulegen (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).

 

 

5.1. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens, hier in Form eines tauglichen Kontrollsystems, nicht glaubhaft ist.

Dies bedeutet, dass im Falle des § 103 Abs.1 KFG - wie oben bereits dargelegt - der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche (geeigneten [!]) Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (siehe VwGH 25.10.1989, 89/03/0180).

Ein derart wirksames Kontrollsystem konnte der Berufungswerber hier dartun, welches ihn letztlich von seiner Verantwortung für die hier vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges durch den Fahrer befreite (Hinweis auf VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches kann hier vom Berufungswerber nicht nur durch die Urkundenvorlage, sondern auch in der zeugenschaftlich nachvollziehbar dargelegten Struktur der internen "Kontrollpraxis" erblickt werden (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, sowie VwGH 20.5.2003, 2002/02/02).

Somit war hier mangels eines Verschuldens nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Schuldspruches vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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