Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161178/2/Fra/Sp

Linz, 08.05.2006

 

 

 

VwSen-161178/2/Fra/Sp Linz, am 8. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HA gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Februar 2006, Zahl S-41027/05-VS, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 3. Jänner 2006, Zahl S-41027/05-VS, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Es ist unstrittig, dass die beeinspruchte Strafverfügung am 17.1.2006 persönlich zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist ist sohin am 31.1.2006 abgelaufen. Aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt sich, dass der Einspruch jedoch erst am 1.2.2006 - sohin verspätet - der Post zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht wurde.

 

In seiner Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid räumt der Bw folgende Gründe für die verspätete Einbringung des Einspruches ein: Er sei der deutschen Sprache nicht so mächtig sei. Am 26.1.2006 sei er zu seinem Berater, Herrn SY beschäftigt bei mZ für M OÖ. gegangen. Dieser habe ihm einen weiteren Termin für den 30.1.2006 gegeben, um das Einspruchsschreiben abzuholen. Am Montag, den 30.1.2006 habe er zu Herrn Y gehen wollen, leider sei Herr Y an diesem Tage erkrankt gewesen. Die Beratungsstelle habe dienstags keinen Parteienverkehr und somit habe er das Schreiben erst am Mittwoch bekommen. Ohne zu zögern habe er den Brief zur Post gegeben. Er könne sohin für die Verspätung nichts dafür, weshalb er ersuche, die Berufung zu bewilligen und den Sachverhalt nochmals zu überprüfen.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittel allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Zur Entscheidung über den allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Bundespolizeidirektion Linz berufen (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Da sohin dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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