Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161181/2/Sch/Hu

Linz, 13.07.2006

 

 

 

VwSen-161181/2/Sch/Hu Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G W H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, vom 8.2.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.1.2006, VerkR96-2129-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

 

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt ergänzt wird: § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967.

Weiters wird im Spruch nach der Wortfolge "Inbetriebnahme des Lkw`s" Nachstehendes eingefügt: " , obwohl dies zumutbar war,".

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.1.2006, VerkR96-2129-2005, wurde über Herrn G W H, L, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 175 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 04.04.2005 um 17:47 Uhr den Lkw-Zug, Kennzeichen ..., ..., in Linz auf der Schachermayerstraße in Fahrtrichtung Industriezeile, gelenkt habe. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde im Bereich der Regensburgerstraße, geg. der Liegenschaft Nr. 5, festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw`s von 17990 kg um 1330 kg überschritten war. Er habe sich daher als Lenker vor Inbetriebnahme des Lkw`s nicht davon überzeugt, dass die Ladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 17,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu den Ergänzungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass das Verbot, Kraftfahrzeuge und Anhänger über das höchstzulässige Gesamtgewicht hinaus zu beladen, konkret in der lit.a des § 101 Abs.1 KFG 1967 enthalten ist. Eine entsprechend exakte Anführung dieser Vorschrift erscheint der Berufungsbehörde daher im Spruch eines Strafbescheides geboten (vgl. dazu die zutreffende Normenzitierung in der ursprünglich, allerdings von der Bundespolizeidirektion Linz, ergangenen Strafverfügung).

 

Ähnliches gilt auch im Hinblick auf die Ergänzung dahingehend, dass das Überzeugen von der Vorschriftsgemäßheit der Beladung dem Berufungswerber zumutbar war. Hiebei handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 102 Abs.1 KFG 1967, das sich im Spruch eines Strafbescheides wiederzufinden hat. Auch hier kann auf die korrekte Formulierung in der erwähnten Strafverfügung der Tatortbehörde verwiesen werden. Diese ist innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangen, sodass die Berufungsbehörde ohne weiteres berechtigt war, die erwähnte Ergänzung vorzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, weshalb die Erstbehörde den korrekten schon vorgefertigten Spruch der Strafverfügung nicht gänzlich in den Spruch des Straferkenntnisses übernommen hat.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Unbestritten ist, dass der vom Berufungswerber gelenkte Kraftwagenzug in Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge (auf Lkw und Anhänger) nicht überladen war. Die Verwiegung des Zugfahrzeuges hat aber ergeben, dass eine Überladung um 1.330 kg vorlag. Die Verwiegung ist auf der öffentlichen Brückenwaage in der Linzer Regensburgerstraße erfolgt. Für die Berufungsbehörde sind daher nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden, dass hier allenfalls ein falsches Wiegeergebnis vorliege. Welche Beweismittel noch notwendig wären, um nach Ansicht des Berufungswerbers eine Überladung dokumentieren zu können, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Ausgehend von dem korrekten Verwiegungsergebnis stellt sich noch die Frage, ob es dem Berufungswerber zumutbar war, eine derartige Überladung zu erkennen. Er beruft sich diesbezüglich auf den Wiegeschein der Treul Welser Kieswerke vom Vorfallstag, der ein Bruttogewicht des Kraftwagenzuges von 38.420 kg ausweist. Dies kann den Berufungswerber nicht hinreichend entlasten. Es muss dem Lenker eines Kraftwagenzuges zugemutet werden, dass er jedes Fahrzeug für sich auf die Korrektheit der Beladung überprüft. Dem Berufungswerber ist offenkundig vor der Abfahrt eine Verwiegemöglichkeit zur Verfügung gestanden, sodass es für ihn einfach gewesen wäre, auf eine getrennte Verwiegung beider Fahrzeuge zu achten und den jeweiligen Ergebnissen nach zu handeln. Immerhin ist auch beim Meldungsleger der Verdacht aufgekommen, dass trotz des an sich einwandfreien Wiegezettels eine Überladung vorliegen könnte. Der Berufungswerber vermochte nicht zu erklären, weshalb er diesbezüglich überhaupt keine Bedenken haben musste. Eine Überladung um 1.330 kg kann jedenfalls nicht mehr als geringfügig abgetan werden.

 

Die Berufungsbehörde hält es zwar für den Ausgang des Verfahrens nicht für bedeutsam, dennoch soll auf den scheinbaren Widerspruch bei den Angaben des Meldungslegers im Hinblick auf den Wiegeschein eingegangen werden. Aus der Anzeige geht eindeutig hervor, dass der Berufungswerber den oben erwähnten Wiegeschein vorzeigen konnte, der ihm vom Meldungsleger aus hier nicht mehr relevanten Gründen abgenommen wurde.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 16.11.2005 vor der Rechtshilfebehörde bei seiner Bemerkung, ein Wiegeschein habe nicht vorgewiesen werden können, jenen gemeint hat, der bei der von ihm veranlassten Verwiegung auf der Brückenwaage in der Regensburgerstraße angefertigt hätte werden müssen. Letzteres war aber nicht möglich, da die Waage nicht mehr von einem zuständigen Bediensteten besetzt war. Es war also offenkundig nur möglich, das Wiegeergebnis abzulesen, ohne es zu dokumentieren.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass bei Überladungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern grundsätzlich das Ausmaß der selben für die Höhe der Strafe von Bedeutung ist. Überladene Fahrzeuge stellen nicht nur direkt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, sondern auch indirekt, indem sie zu einem schnelleren Verschleiß des Straßenbelages führen, welcher wiederum negative Folgen für andere Verkehrsteilnehmer hat, insbesondere durch Spurrillenbildung.

 

Im gegenständlichen Fall erscheint es der Berufungsbehörde dennoch nicht geboten, mit einer Geldstrafe von 175 Euro vorzugehen. Zum einen rechtfertigt das Ausmaß der Überladung an sich noch nicht diese Strafhöhe, zum anderen ist dem Berufungswerber besonders der nach der Aktenlage - entgegen den Ausführungen der Erstbehörde - gegebene wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird davon ausgegangen, dass er als Kraftfahrer über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum