Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161183/9/Kof/He

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-161183/9/Kof/He Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. FL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. KF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.2005, VerkR96-20262-2003, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 7.5.2003 um 09.15 Uhr im Gemeindegebiet L., auf dem Parkplatz vor dem Objekt M...straße (Nr.), das Kfz mit dem pol. Kennzeichen UU-.... gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

190 Euro

72 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 209 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde - siehe die im Akt enthaltene Verständigung über die Hinterlegung - am Dienstag, dem 6. September 2005 bei dem für die Kanzleiadresse des Rechtsvertreters des Bw "zuständigen" Zustellpostamt hinterlegt.

Bei der am 27.3.2006 durchgeführten UVS-Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Bw erklärt, dass er im Zeitpunkt der Hinterlegung (6.9.2005) nicht ortsabwesend war.

Mit Eingabe vom 23.12.2005 hat der (Rechtsvertreter des) Bw

In dieser Eingabe bringt der Bw vor, er habe niemals eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten. Möglicherweise sei diese Verständigung

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz hat die Entfernung der Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss, kann aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen; siehe die in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 219 (Seite 95f) zitierte VwGH-Judikatur.

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde somit am Dienstag, 6. September 2005 dem Rechtsvertreter des Bw rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im oa. Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - einzubringen.

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag,
dem 20. September 2005, eingebracht werden müssen.

Der Bw hat die Berufung vom 23. Dezember 2005 am selben Tag zur Post gegeben und somit - um (etwas mehr als) drei Monate - verspätet eingebracht.

Gleichzeitig mit dieser Berufung hat der Bw - wie dargelegt - auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde bislang nicht stattgegeben.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden; VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E91 zu § 66 AVG (Seite 1260f) sowie vom 23.10.1986, 85/02/0251 - verstärkter Senat und vom 24.2.2005, 2005/07/0004;

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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