Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161185/2/Bi/Be

Linz, 10.03.2006

 

 

 

VwSen-161185/2/Bi/Be Linz, am 10. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RAin A N, vom 1. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 12. Jänner 2006, VerkR96-14405-2005, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juni 2005 um 12.23 Uhr das Kraftfahrzeug, Kz (D), auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet Innerschwand bei km 256.643 die im dortigen Baustellenbereich aufgrund deutlich sichtbar aufgestellter Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei damals mit seiner Frau und einem befreundeten Ehepaar in Österreich unterwegs gewesen, wobei sie sich bei Lenken des Fahrzeuges abgewechselt hätten. Es sei ihm nicht mehr in Erinnerung, wer konkret zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass die Geschwindigkeit des Pkw auf der FRB Wien bei km 256.643, das ist ein Baustellenbereich mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn - daher auch die 60 km/h-Beschränkung - mittels geeichtem Radargerät MUVR 6FA, Nr.1857, gemessen und ein Radarfoto angefertigt wurde, das aber, wie in Österreich üblich, den Pkw von hinten und daher keinen Lenker zeigt.

Die Verantwortung des Bw, der Halter des Pkw ist, ist im Ergebnis nicht widerlegbar, weil der Pkw auch nicht angehalten und der Lenker damit nicht an Ort und Stelle festgestellt wurde. Damit ist aber die Lenkereigenschaft des Bw nicht erweisbar, sodass in rechtlicher Hinsicht die objektive Tatseite nicht erwiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Nicht erweisbar, Verantwortung des Bw nicht widerlegbar

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