Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161186/13/Ki/Ps VwSen161187/12/Ki/Ps

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-161186/13/Ki/Ps

VwSen-161187/12/Ki/Ps Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Ing. F S, T, I, vom 7. Februar 2006 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Jänner 2006, Zl. VerkR96-6555-2005 bzw. Zl. VerkR96-6556-1-2005, betreffend Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juni 2006 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als für die gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Firma S Transporte GesmbH verantwortliche Person begangen hat. Als verletzte Rechtsvorschrift wird jeweils § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG festgestellt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenkosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 134 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit den oben angeführten Straferkenntnissen wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

"VerkR96-6555-2005:

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 26.000 kg durch die Beladung um 4320 kg ( = 16,5 % ) kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 261.650, Standort des Beamten im Ortschaftsbereich Floßstatt mit Dienst-Kfz..

Tatzeit: 22.03.2005, 14:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen VB-, Lastkraftwagen N3, Steyr, grün

 

VerkR96-6556-1-2005:

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B L gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 32.000 kg durch die Beladung um 5856 kg ( = 18,3 % ) überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 261.650, Standort des Beamten im Ortschaftsbereich Floßstatt mit Dienst-Kfz. Brandstetter lenkte den LKW in Richtung Vöcklamarkt..

Tatzeit: 22.03.2005, 15:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen VB-, Lastkraftwagen N3, Iveco MP 410".

 

Gemäß § 134 Abs.1 wurden Geldstrafen in Höhe von 320 Euro bzw. 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 144 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden überdies 32 Euro bzw. 35 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

I.2. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber am 7. Februar 2006 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung erhoben und ausgeführt, dass die jeweiligen Fahrer ständig geschult werden würden. Eine Unterweisung sei ebenfalls erfolgt. Die Fahrer seien schon seit längerem beim Unternehmen beschäftigt, es sei ebenfalls festzuhalten, dass es auch keine bessere Schulung als den täglichen Gebrauch gäbe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juni 2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, Abteilungsinspektor K W, sowie die beiden involvierten Kraftfahrzeuglenker, L B und G K, einvernommen.

 

I.5. Den gegenständlichen Verfahren liegen Anzeigen des vormaligen Gendarmeriepostens Frankenmarkt vom 22. März 2005 zugrunde, die Überladungen wurden vom Meldungsleger, wie dieser auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigte, durch Verwiegung bei einem Lagerhaus festgestellt.

 

Der Berufungswerber ist laut vorliegendem Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S Transporte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dieses Unternehmen ist unbestritten Zulassungsbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge. Ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG wurde laut Aussage des Berufungswerbers nicht bestellt.

 

Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme die festgestellte Überladung der beiden Fahrzeuge nicht bestritten, vermeint jedoch, dass ihn an diesem Umstand kein Verschulden treffe. Er könne nicht mit jedem einzelnen Fahrer mitfahren um ihn zu kontrollieren. Auf Befragen erklärte er, dass in seinem Unternehmen die Fahrer zwar im Rahmen von Betriebsversammlungen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bzw. über die Sicherheitsbestimmungen belehrt werden, konkrete Schulungen oder Belehrungen erfolgen jedoch nicht. Es sei auch ein Sicherheitsbeauftragter bestellt. Er überprüfe die einzelnen Fahrer anhand ihm vorgelegter Transportunterlagen, stelle er eine Überladung fest, so werde der Fahrer entsprechend aufmerksam gemacht, ein Sanktionssystem sei jedoch nicht vorgesehen.

 

Die beiden involvierten Kraftfahrzeuglenker bestätigten die Durchführung der Betriebsversammlungen, gaben jedoch zu Protokoll, dass spezielle Schulungen, insbesondere auch hinsichtlich der Gewichtsbestimmungen, nicht durchgeführt werden. Die Fahrer gaben weiters an, dass, was die vorliegenden Fälle betrifft, sie selbst mittels Bagger die Beladung durchgeführt hätten, wobei einer der Fahrer ausführte, dass er von einem Arbeitskollegen entsprechend aufgeklärt wurde, wie viele Baggerladungen etwa aufgeladen werden könnten. Der andere Fahrer führte aus, dass er mit Feinmaterialen durchsetzten feuchten Schotter geladen hätte, er habe zum Vorfallszeitpunkt keinerlei Erfahrungen mit diesem Material gehabt. Beide Zeugen bestätigten aber, dass sie vom Beschuldigten nicht dazu angehalten worden wären, Fahrzeuge zu überladen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt werden kann, diesbezüglich wurden auch vom Berufungswerber keine Einwendungen erhoben.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Unbestritten bleibt, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma S Transporte GesmbH iSd § 9 Abs.1 VStG verantwortlich ist bzw. bleibt auch die konkrete Überladung der in den Schuldsprüchen festgestellten Kraftfahrzeuge unbestritten. Der Beschuldigte vermeint jedoch, dass ihn an diesen Vorfällen kein Verschulden treffe.

 

Dazu wird festgestellt, dass die in § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht nicht verlangt, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Etwa bloß nachträgliche Einsichtnahme in die Lieferscheine und Wiegescheine stellen keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird (siehe VwGH 86/02/0193 vom 26. März 1987 u.a.).

 

Jedenfalls trifft den Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Überwachung ein entsprechend wirksames Kontrollsystem im Unternehmen einzurichten. Weder im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens noch im Rechtsmittel bzw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Berufungswerber letztlich darlegen, worin ein derartiges Kontrollsystem im vorliegenden Falle im Detail besteht. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei den gegenständlichen Berufungsentscheidungen davon aus, dass der Berufungswerber in dem von ihm repräsentierten Unternehmen kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, um zu verhindern, dass die bei ihm angestellten Kraftwagenlenker die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich einhalten, insbesondere werden die Lenker offensichtlich auch nicht entsprechend eingeschult bzw. durch kompetente Personen instruiert.

 

Hingewiesen wird auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich dann, wenn eine Überladung am Fahrzeug optisch kaum feststellbar ist, sich ein Berufskraftfahrer, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse (so zum Beispiel über die verschiedenen spezifischen Gewichte seiner Ladung, wie etwa Schotter) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Orte des Aufladens besteht, im Zweifel nur jene Menge laden darf, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheit eine Überladung unterbleibt (VwGH 88/03/0148 vom 22. Februar 1989 u.a.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass in beiden Fällen sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erfüllt sind, die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten geschätzt bzw. hat der Beschuldigte in seiner Berufung angegeben, dass er ein Einkommen von ca. 1.800 Euro bezieht und er für drei Kinder sorgepflichtig sei, als Vermögen ein Haus besitze und ca. 25.000 Euro Schulden habe.

 

Straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände wurden keine festgestellt, der Berufungswerber hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eingestanden, verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten zu sein.

 

Allgemein muss festgestellt werden, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich folglich bei entsprechenden Überladungen in Folge Spurrinnenbildung zeitlich um ein mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertsgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen. Es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes zu dokumentieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in beiden Fällen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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