Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161188/2/Ki/Da

Linz, 14.03.2006

 

 

 

VwSen-161188/2/Ki/Da Linz, am 14. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des N S, H, E, vom 26.2.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.2.2006, VerkR96-920-2005-Gg, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass bezüglich Faktum 1 die Geldstrafe auf 170 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 1 eine Überschreitung der Lenkzeit in der Zeit zwischen 19.9.2004, 15.20 Uhr und 20.9.2004, 20.25 Uhr im Ausmaß von 9 Stunden 24 Minuten zur Last gelegt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 wird der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf 17 Euro festgesetzt, diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten.

Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenkosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Betrag von 6 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat unter VerkR96-920-2005-Gg vom 13.2.2006 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 24.9.2004 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, Mühlviertler Straße B 310, Strkm. 55,250 in Fahrtrichtung Freistadt als Lenker des Kraftfahrzeuges:

Lastkraftwagen, Kennzeichen HO-

Anhänger, Kennzeichen HO-,

welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. 2-mal-wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 19.09.2004 überschritten, weil die Lenkzeit von 15.19 Uhr 21.09.2004 16.41 Uhr um 16,07 Stunden überschritten wurde.
  2. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mind. 45 Minuten eingelegt, wobei eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mind. 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird. Am 22.09.2004 haben Sie nach einer Lenkzeit von 19.00 Uhr bis 23.09.2004, 00.30 Uhr das sind 5 Stunden und 30 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1 § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm. Artikel 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

zu 2 § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Artikel 7 Abs. 2 EG-VO 3820/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1 240,00 Euro

82 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 2 30,00 Euro

12 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 u. Art. 7 Abs. 2 EG-VO 3820/85

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

27,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 297,00 Euro."

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 26.2.2006 Berufung erhoben und ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Tat nicht die Verkehrssicherheit schädige, da auch viele PKW viel länger als 9 Stunden unterwegs wären. Er sei selbständig und verstehe nicht, warum die Lenk- und Ruhezeiten von ihm eingehalten werden sollten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzkontrollstelle Wullowitz vom 4.10.2004 zu Grunde, die festgestellten Verwaltungsübertretungen sind anhand vorliegender Tachoscheiben belegt und durch eine gutächtliche Auswertung eines verkehrstechnischen Sachverständigen bestätigt. Außerdem wurden sie vom Berufungswerber nicht bestritten, er macht lediglich geltend, dass aus seiner Sicht sein Verhalten die Verkehrssicherheit nicht schädigen würde und er nicht einsehe, als Selbständiger die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Dem Berufungswerber wird das Zuwiderhandeln gegen die im § 134 Abs.1 erster Satz KFG zitierten Verordnungen über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie über das Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Last gelegt. Es wird diesbezüglich auf die Zitate der einzelnen Bestimmungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf das durchgeführte erstbehördliche Ermittlungsverfahren und insbesondere auch wegen des Umstandes, dass der Berufungswerber die Übertretungen dem Grunde nach letztlich nicht bestritten hat, als erwiesen anzusehen sind.

 

Ausdrücklich wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die relevanten Vorschriften generell für Lenker, unabhängig davon, ob es sich um selbständige Unternehmer oder um angestellte Fahrer handelt, gelten und daher der Umstand, dass er selbständiger Unternehmer ist, nicht zu entlasten vermag.

 

Allerdings war eine Korrektur bzw. Reduzierung des Vorwurfes hinsichtlich Faktum 1 auf den nunmehr festgestellten Zeitraum bezüglich Überschreitung der Lenkzeit vorzunehmen, zumal innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist lediglich dieser Zeitraum zur Last gelegt wurde (siehe Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.3.2005, VerkR96-920-2005).

 

Der nunmehr im Straferkenntnis darüber hinausreichende Tatvorwurf war daher in Folge mittlerweile diesbezüglich eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) nicht mehr zulässig.

 

Im Ausmaß der vorgenommenen Einschränkung des Tatzeitraumes hinsichtlich Faktum 1 hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

 

Die beiden Schuldsprüche sind daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die übertretenen Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit erlassen wurden. Immer wieder kommt es durch Lenker von Lastkraftfahrzeugen bedingt durch Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Nichteinhaltung von Lenkpausen zu gefährlichen Situationen und somit Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer muss daher in jedem Falle höher bewertet werden.

 

Von einem sorgfältig agierenden Lastkraftwagenlenker muss daher zwingend erwartet werden, dass er unter allen Umständen die entsprechenden Schutzvorschriften einhält, dies wurde vom Berufungswerber unterlassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat bei der Strafbemessung ein monatliches Einkommen von 800 Euro, Sorgepflicht für 1 Kind sowie das Fehlen von Vermögen berücksichtigt. Eine Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände wurde vorgenommen.

 

Festgehalten wird auch, dass bei der Strafbemessung spezial- und generalpräventive Gründe zu berücksichtigen sind, einerseits soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sensibilisiert werden, andererseits der Beschuldigte vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Zu berücksichtigen war bei der Strafbemessung aber auch, dass hinsichtlich Faktum 1 der Tatvorwurf, was den Tatzeitraum anbelangt, aus formellen Gründen reduziert werden musste, dieser Umstand und auch die laut angefochtenem Straferkenntnis festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familieverhältnisse des Beschuldigten lassen bezüglich Faktum 1 eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar erscheinen. Bezüglich Faktum 2 wurde laut Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt, diesbezüglich wird eine Herabsetzung nicht mehr in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch das angefochtene Straferkenntnis in Zusammenschau mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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