Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161189/8/Zo/Jo

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-161189/8/Zo/Jo Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. W F, geb., G, vom 27.02.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 06.02.2006, VerkR96-11556-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.05.2006 eingeschränkt auf die Strafhöhe durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass dieser am 04.10.2005 um 08.31 Uhr den Pkw auf der A 25 in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 6,9 das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 12 m = 0,36 sec. eingehalten habe. Er habe somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass bereits der Zeuge angegeben habe, dass das vor ihm gefahrene Fahrzeug im Zuge eines Überholvorganges auf die linke Spur gefahren sei. Die Bilder im Akt würden darauf hindeuten, dass dieser Wechsel auf die linke Spur sehr knapp vor der von ihm angeführten Kolonne stattgefunden haben müsse. Der Berufungswerber ersuchte daher um Einsichtnahme des Bildmaterials.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. Im Zuge der Verhandlung wurde in die Videoaufzeichnung, welche der gegenständlichen Anzeige zu Grunde liegt, Einsicht genommen und diese ausführlich erörtert. Nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung erklärte der Berufungswerber, dass er seine Berufung auf die Strafhöhe einschränkt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass auf Autobahnen die Kombination von hohen Geschwindigkeiten und geringen Abständen die wesentlichste Gefahrenquelle im Straßenverkehr darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher nicht mehr als bloß gering einzuschätzen. Unter Berücksichtigung des sehr geringen Abstandes musste eine spürbare Geldstrafe verhängt werden.

 

Als strafmildernd ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aktenkundig bisher unbescholten ist und er sich letztlich bei der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Vorfalles einsichtig zeigte. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber über ein durchschnittliches Einkommen verfügt und für zwei Kinder sorgepflichtig ist, so erscheint die nunmehr festgelegte herabgesetzte Strafe ebenfalls ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung war aber aufgrund des bereits angeführten Unrechtsgehaltes der Übertretung sowie aus generalpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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