Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161191/4/Br/Bb/Ps

Linz, 10.04.2006

 

 

 

VwSen-161191/4/Br/Bb/Ps Linz, am 10. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. E K, S, A, vom 27. Jänner 2006, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Jänner 2006, Zl. VerkR96-20863-2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 24. November 2005, Zl. VerkR96-20863-1-2005, wegen Übertretung der StVO 1960 in zwei Fällen für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe von insgesamt 94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 60 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 2. Dezember 2005 - im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4881 Strass im Attergau - zugestellt.

 

2. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch - eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 19. Dezember 2005 (Datum des Eingangsstempels) - wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2006, Zl. VerkR96-20863-2005, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht die begründete Berufung vom 27. Jänner 2006. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er das Fax rechtzeitig an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt habe und zwar am 15. Dezember 2005. Vermutlich habe die Bezirkshauptmannschaft den Stempel erst am 19. Dezember 2005 auf das Fax gegeben.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).


Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, Zl. VwSen-161191/2/Br/Bb/Ps vom 14. März 2006 - nachweislich zugestellt am 17. März 2006 - hat der Bw bis zum heutigen Zeitpunkt keine Stellungnahme eingebracht und sein Berufungsvorbringen - das Rechtsmittel am 15. Dezember 2005 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt zu haben - etwa durch Vorlage eines entsprechenden Sendejournals nicht glaubhaft gemacht.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.


Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Postrückschein am 2. Dezember 2005 - im Wege der Hinterlegung beim Postamt 4881 Strass im Attergau - zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16. Dezember 2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. Dezember 2005 - somit um drei Tage verspätet - bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht (Datum des Eingangsstempels). Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Zu dem vom Bw angeblich mittels Faxnachricht verspätet eingebrachten Einspruch hat die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verfahrensaktes mitgeteilt, dass der Eingang dieser Faxnachricht bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht nachvollzogen werden könne. Die auf dem eingebrachten Einspruch angeführte Faxnummer scheine in der Liste der Faxeingänge an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Zeit von 15. - 19. Dezember 2005 überhaupt nicht auf.

Einlangende Faxe werden von der Poststelle der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jedenfalls am gleichen Tag des Einganges mit dem Posteinlaufstempel versehen. Darüber hinaus werde ein Fax, welches nach Dienstschluss übermittelt wird, zumindest am darauf folgenden Arbeitstag in dieser Form gestempelt.

 

Der Bw hat sich weder zu dieser Mitteilung der belangten Behörde noch zur verspäteten Rechtsmitteleinbringung geäußert und ist der Aufforderung durch Vorlage entsprechender Unterlagen sein Berufungsvorbringen - die Einbringung des Rechtsmittels am 15. Dezember 2005 bei der Behörde - glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen.

Durch die bloße Behauptung ohne nähere Konkretisierung dieses Vorbringens hat der Bw seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.

Er hat ferner keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist und davon auszugehen war, dass der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist - am 19. Dezember 2005 - bei der Behörde eingebracht wurde. Demnach war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Tatvorwurfes als unbegründet abzuweisen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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