Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161192/9/Sch/Hu

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-161192/9/Sch/Hu Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D D vom 21. Februar 2006, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M B, gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2006, VerkR96-5907-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Februar 2006, VerkR96-5907-2005, wurde über Herrn D D, F, T, ua. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 18. Oktober 2005 um ca. 21.00 Uhr den Personenkraftwagen, Marke Audi B4 rot, mit dem Kennzeichen ... im Ortsgebiet von St. Florian/Inn auf der B 149 auf Höhe Haus Fa. Theuermann in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l ergeben (Faktum 1).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in diesem Punkt in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gegenständlich war nachstehender Sachverhalt zu beurteilen:

Beim Berufungswerber wurde am 18. Oktober 2005 um 21.19 Uhr bzw. 21.20 Uhr eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt, welche eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,44 mg/l (zweiter Wert 0,46 mg/l) ergeben hat. Verwendet wurde das Messgerät der Marke Siemens mit der Nr. W02-396, welches die Messungen als verwertbar qualifiziert hat.

 

In der Folge, nämlich am 19. Oktober 2005 um 1.26 Uhr, hat sich der Berufungswerber im Landeskrankenhaus Schärding Blut abnehmen lassen, welches laut von der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg durchgeführter Analyse auf diesen Zeitpunkt bezogen einen Alkoholgehalt von 0,14 %o aufgewiesen hat.

 

Dieses Ergebnis der Alkoholbestimmung wurde vom Berufungswerber der Erstbehörde vorgelegt, welche eine Begutachtung durch den Amtsarzt in Form einer Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Alkomatuntersuchung herbeigeführt hat. Im entsprechenden amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2005 heißt es u.a.:

"Mit d. Annahme, dass der Proband mind. 0,1 %o Blutalkohol pro Stunde abbaut, ergibt sich rein rechnerisch ein Blutalkoholwert von 0,58 %o zum Zeitpunkt um 21.00 Uhr am 18.10.2005. Bei dieser Berechnung habe ich also einen Mindestabbau von 0,1 %o/Std. angenommen.

Bezogen auf das Alkomatergebnis von 0,88 %o ist davon auszugehen, dass der Proband/Stunde einen höheren Alkohol-Abbauwert hat.

Bei einer weiteren Berechnung nehme ich an, dass der Proband stündlich 0,17 %o Blutalkohol abbaut. Hier ergibt sich rein rechnerisch für den Tatzeitpunkt ein Blutalkoholwert von 0,89 %o. Dieser Wert ist sehr gut zum umgerechneten Blutalkoholwert aus dem Alkomatergebnis.

Bei der Annahme, dass der Proband mind. 0,17 %o Blutalkohol/Stunde abbaut, ergibt sich rechnerisch, dass er zum Tatzeitpunkt am 18.10.2005 um 21.00 Uhr einen Blutalkoholwert von 0,89 %o hatte.

0,1 %o Abbauwert/Std. ist ein absoluter Mindestwert. In der Literatur gibt es auch viele Beispiele, dass jemand pro Stunde 0,15 %o - aber auch mehr - an Alkohol abbaut.

Zusammenfassung:

Es ist durchaus realistisch, dass der Proband pro Stunden 0,17 %o an Blutalkoholwert abbaut. Somit ist das Ergebnis der Alkomatuntersuchung mit dem Ergebnis der Blutabnahme sehr gut in Übereinstimmung zu bringen.

Der Proband hatte bei einem Mindestabbau von 0,1 %o mind. 0,58 %o Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt.

Bei einem angenommenen, aber durchaus realistischen Abbauwert von 0,17 %o/Std. ergibt sich ein Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von 0,89 %o. Dieser Wert passt wiederum sehr gut zum niedersten Alkomatergebnis und liegt knapp bei den umgerechneten 0,88 %o vom Alkomatergebnis."

 

Vom Berufungswerber wird in Abrede gestellt, dass er sich zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe nämlich am Vorfallstag zwischen 15.30 Uhr und 19.30 Uhr (Angaben laut Anzeige) bzw. 17.30 Uhr und 18.30 Uhr (Angaben in der Berufungsverhandlung) zwar Bier in Form eines halben Liters und eines Seidels konsumiert, eine solche Alkoholmenge könne aber den bei der Alkomatuntersuchung festgestellten Wert nicht erklären. In diesem Punkt wird dem Berufungswerber seitens des Oö. Verwaltungssenates vollinhaltlich zugestimmt, seine Trinkangaben könnten nämlich weder bezogen auf den Mess- noch auf den Blutabnahmezeitpunkt einen Alkoholwert erklären, dem noch irgendeine Relevanz zukäme. Dies gilt besonders für seine Zeitangaben bezüglich Alkoholkonsum bei der Berufungsverhandlung.

 

Vom Berufungswerber wurde mit der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg aus seinen Erwägungen heraus in Kontakt getreten, wobei er in der Folge nachstehende Stellungnahme dieses Institutes vom 17.11.2005 der Erstbehörde vorgelegt hat:

"Sehr geehrter Herr D,

in Beantworten Ihres Schreibens vom 05.11.2005 möchten wir Ihnen mitteilen, dass ausgehend von einer Ethylalkoholkonzentration von 0,14 %o im Mittel sich eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 0,54 %o 4 Stunden vor der Blutentnahme (bei einem Mindestabbauwert von 0,10 %o pro Stunde) sowie eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 0,74 %o (wahrscheinlich stündlicher Abbauwert von 0,15 %o) sowie ein Maximalwert von 0,94 %o (bei einem maximalen Abbauwert von 0,20 %o pro Stunde) ergibt.

Der von Ihnen geltend gemachte Alkoholkonsum von 0,83 L Bier reicht somit nicht aus, um die entsprechende Blutalkoholkonzentration über den von Ihnen vorgegebenen Zeitraum von 4 Stunden zu erreichen."

 

Bei der Berufungsverhandlung wurde eine weitere Stellungnahme der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg, datiert mit 29.3.2006 vorgelegt, worin es heißt:

"Sehr geehrter Herr D,

die Alkoholrückrechnung erfolgte nach den Kriterien, wie wir sie auch einem Gerichtsgutachten zugrunde legen. Die hier verwendeten Abbauwerte sind bei Gericht als allgemein gültig anerkannt.

Die Berechnung zeigt, dass auch bei einer Berechnung der wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration der Wert von 0,8 %o nicht erreicht bzw. überschritten wurde. An einer entnommenen Blutprobe ist die Bestimmung des individuellen stündlichen Abbauwertes nicht möglich."

Schließlich ist noch auf den Umstand einzugehen, dass sich im erstbehördlichen Verfahrensakt - neben Eichbestätigung und Überprüfungsprotokoll des Alkomaten mit der Gerätenummer W02-396, welcher bei der Untersuchung verwendet wurde - auch solche Unterlagen für ein Gerät mit der Nr. A10-253 finden. Aus den von der Behörde getätigten Ermittlungen geht aber eindeutig hervor, dass dieses Versehen, das offenkundig dem Meldungsleger durch Vorlage dieser Unterlagen unterlaufen ist, aufgeklärt wurde. Das tatsächlich verwendete Gerät mit der Nummer W02-396 war zum Vorfallszeitpunkt geeicht (Eichdatum 11.3.2004, Ende der Nacheichfrist 31.12.2006).

 

Von der Erstbehörde wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf einen möglichen Funktionsmangel des erwähnten Gerätes eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 13.1.2006 - übrigens bezugnehmend auf die zutreffende Gerätenummer - zu dem eindeutigen Schluss, dass eine technisch einwandfreie Alkomatmessung vorgelegen war und das Ergebnis daher als verwertbar zu betrachten ist.

 

Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Die Berufungsbehörde vermag nicht die geringsten begründbaren Anhaltspunkte zu erkennen, die auf einen Funktionsmangel des verwendeten Alkomaten hindeuten. Die in diesem Sinne als völlig realitätsferne Trinkverantwortung zu bezeichnende behauptete Alkoholkonsumation des Berufungswerber kann daran nichts ändern.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.5.1993, 93/02/0092) kann der Gegenbeweis eines verwertbaren Alkomatergebnisses nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden.

 

Gegenständlich liegen sohin zwei Beweismittel vor, die beide im Sinn einer Gleichwertigkeit einer Beweiswürdigung zu unterziehen waren. Die Erbringung eines Gegenbeweises durch das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung setzt natürlich voraus, dass diese nachvollziehbare Zweifel am Alkomatergebnis hervorruft. Dies wäre dann der Fall, wenn sie mit dem Messergebnis nicht in Einklang zu bringen wäre. Im gegenständlichen Fall kann davon aber nicht die Rede sein. Wie sowohl im obzitierten amtsärztlichen Gutachten, aber in den Stellungnahmen der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg ausgeführt ist, ist der Alkoholabbauwert jeder Person ein individueller und erreicht eine Bandbreite von 0,1 bis 0,2 %o, nach weitergehenden fachlichen Aussagen unter Umständen auch darüber hinaus (vgl. dazu etwa Fous/Pürstl/Somereder, Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr, 1996, 64ff).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass naturgemäß die Annahme, beim Berufungswerber würde ein Alkoholabbauwert von 0,1 %o/Stunde vorliegen, die für ihn günstigste Variante wäre. Da aber auch ein höherer Abbauwert ebenso schlüssig begründbar vorgelegen sein konnte, ist durch das Ergebnis der Blutabnahme bzw. der Rückrechnung das Ergebnis der Alkomatuntersuchung nicht in Zweifel gezogen. Die Blutuntersuchung ist daher für eine Gegenbeweisführung in Bezug auf das Alkomatergebnis nicht verwendbar.

 

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach zu vertreten hat.

 

Aber auch im Hinblick auf die Strafbemessung kann den Erwägungen der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber musste im Jahr 2004 zweimal wegen Alkoholdelikten beanstandet werden, die gegenständliche Übertretung ist daher die dritte innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro erscheint auch der Berufungsbehörde unabdingbar erforderlich, um den Rechtsmittelwerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls im von der Erstbehörde zu bewilligenden Ratenwege, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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