Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161195/2/Bi/Be

Linz, 13.03.2006

 

 

 

VwSen-161195/2/Bi/Be Linz, am 13. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den "Einspruch" des Herrn S P, G, M, vom 24. Februar 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Februar 2006, VerkR96-113-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro (72 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung im Hinblick auf die Strafhöhe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine Überprüfung des Ladegewichts sei auf der IKEA-Baustelle Haid mangels Waage oder in das Verladegerät integriertes Verwiegungssystem nicht möglich gewesen, wobei aber wegen der schlechten Erreichbarkeit eines Baustellenabschnitts insgesamt nur eine Wegstrecke von 300 m auf dem öffentlichen Wegenetz zurückgelegt werden sollte. Der geladene Kalkschotter habe normalerweise ein Gewicht von ca 1700 kg/m³, das Material sei aber schon länger dort gelagert gewesen und dabei sei wegen der Niederschläge ein Gewicht von ca 2000 kg/m³ eingetreten, wobei schon 1/2 m³ reiche, die beanstandete Überladung herbeizuführen. Er sei als Aushilfsfahrer weder mit dem Fahrzeug noch mit den Verhältnissen vertraut gewesen und außerdem der einzige anwesende Fahrer. Bis dahin sei der Materialtransport nur innerhalb der Baustelle erfolgt, die Überladung sei nicht messbar gewesen. Er beantragt daher Verfahrenseinstellung bzw Reduzierung auf ein niedrigeres Maß, da er nur 1.268 Euro netto bei Sorgepflichten für ein Kind verdiene und auch die bereits reduzierte Strafe ihn hart treffen würde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass über den Bw zunächst mit Strafverfügung der Erstinstanz eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt worden war, die in Anbetracht des ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs mit dem angefochtenen Straferkenntnis auf 180 Euro herabgesetzt wurde. Dabei wurde laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Unbescholtenheit des Bw sowie sein Eingeständnis als mildernd gewertet und damit die Herabsetzung begründet.

Dem ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hinzuzufügen, dass der Bw zwar im Bezirk Linz-Land keine Vormerkungen aufweist, jedoch im Wohnsitzbezirk Kirchdorf/Krems zwar keine einschlägigen Vormerkungen zu finden sind, er aber auch nicht unbescholten ist.

Das Abschätzen des Gewichtes einer Schotterladung obliegt dem Lenker auch bei aushilfsweißer Tätigkeit, jedoch ist entgegen der üblichen Verbringung innerhalb der Baustelle als mildernd zu werten, wenn ein relativ kurzer Weg über Straßen mit öffentlichem Verkehr bei schlechter Erreichbarkeit des Ortes, für den die Ladung bestimmt ist, kurzfristig angeordnet wird. Wie der Anzeige zu entnehmen ist, war der Bruchschotter für die Instandsetzung eines Radweges in ca 200 m Entfernung gedacht. Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass zwar die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind, weil von geringfügigem Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, jedoch ist eine Herabsetzung der Strafe in Anbetracht des Einkommens des Bw angesichts der kurzen Wegstrecke auf Straßen mit öffentlichem Verkehr noch gerechtfertigt, wobei für den Bw die Möglichkeit besteht, die Geldstrafe in seinem Einkommen entsprechenden Teilbeträgen zu bezahlen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und den finanziellen Verhältnissen des Bw und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Schottertransport - Herabsetzung gerechtfertigt

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