Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161199/2/Sch/Bb/Hu

Linz, 20.03.2006

 

 

 

VwSen-161199/2/Sch/Bb/Hu Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. ..., C, S, vom 14. Februar 2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2006, AZ.: CSt 39641/05, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2006, AZ.: CSt 39641/05, wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 4. Jänner 2006 gegen die Strafverfügung vom 16. Dezember 2005, AZ: S 0039641/LZ/05 01 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen und die in der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) bestätigt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

In der Begründung dieses Bescheides führte die Erstinstanz aus, dass sich der Einspruch nur gegen das Strafausmaß bezogen habe, weshalb die Strafbemessung zu überprüfen war.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig die begründete Berufung vom 14. Februar 2006 eingebracht, in welcher der Rechtsmittelwerber als Berufungsgrund insbesondere geltend macht, niemanden behindert zu haben, weswegen er auch nicht bereit sei, "für seine Hilfsbereitschaft Strafe zu zahlen" (er habe als Lenker eines Mietwagens einen Fahrgast zu einem Krankenhaus gefahren und ihn dann noch bis zur Aufnahme begleitet).

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Linz-Landhaus vom 23. September 2005 zu Grunde. Demnach wurde am 23. September 2005 um 10.12 Uhr das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen ... in Linz, Seilerstätte 4, insofern vorschriftswidrig aufgestellt, weil an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot besteht. Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kfz ist der Bw.

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ gegen den Bw eine Strafverfügung, mit welcher ihm das vorschriftswidrige Abstellen im Halte- und Parkverbot vorgeworfen wurde.

Dagegen erhob der Bw rechtzeitig mit folgender gleich lautender Begründung Einspruch vom 4. Jänner 2006:

 

"Einspruch:

 

Sehr geehrter Herr ADir. I!

 

Ich habe das Fahrzeug kurz (maximal 5 Minuten) an der besagten Stelle abgestellt um einer alten Dame vom Altersheim Perg, die in dem Krankenhaus einen Termin hatte, beim Hineingehen und bei der Anmeldung behilflich zu sein.

Es war leider kein anderer Parkplatz vor dem Krankenhaus frei.

Alle Parkplätze für Patiententransporte waren besetzt.

Bei dem Fahrzeug ... handelt es sich um einen gewerblichen Mietwagen der im Krankentransportdienst verwendet wird.

Ich habe auch niemanden behindert.

 

Beweis: Taxitransportschein

 

Ich bitte Sie von einer Strafe abzusehen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

F H"

 

Die belangte Behörde wertete diesen Einspruch des Bw als eingebrachten Einspruch gegen das Strafausmaß und erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2006, AZ: CSt 39641/05, mit dem dem Einspruch vom 4. Jänner 2006 gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro bestätigt wurde. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. Für den Berufungsfall sind folgende gesetzliche Bestimmungen maßgeblich:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs.2 VStG).

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

VwGH vom 22.4.1999, 99/07/0010; VwGH vom 24.01.2002, 99/15/0172.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht.

Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rz. 9 zu § 49 VStG (Seite 1600).

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung die Erfüllung des (objektiven) Tatbestandes zugestanden. Aus der Begründung geht aber auch ausreichend deutlich hervor, dass der Bw die Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens bestritt, indem er ins Treffen führte, er habe das Fahrzeug nur kurz an der besagten Stelle abgestellt um einer alten Dame vom Altersheim Perg, die in einem Krankenhaus einen Termin hatte, beim Hineingehen und bei der Anmeldung behilflich zu sein. Es sei kein anderer Parkplatz vor dem Krankenhaus frei gewesen. Er habe dabei auch niemanden behindert.

Es wird hier nicht ausdrücklich nur das Strafausmaß, sondern es wurde die Strafverfügung in ihrem gesamten Umfang, insbesondere also auch der in der Strafverfügung enthaltene Ausspruch über die Schuld bekämpft. Daran ändert auch die abschließende Formulierung des Einspruches nichts, welche auf das Absehen von der Verhängung einer Strafe abgestellt ist.

Der Bw hat im Einspruch mit dem Hinweis - auf seine Hilfsbereitschaft und das Nichtvorhandenseins eines entsprechenden Parkplatzes vor dem Krankenhaus - die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend gemacht und damit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verschulden in Abrede gestellt. Der Bw hat inhaltlich Gründe dargetan, die allenfalls einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnten. Eine Prüfung der Argumentation des Bw ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vorzunehmen; für dieses ist nur von Bedeutung, dass der Bw nach dem Inhalt des Einspruches auch den Schuldspruch bekämpfte.

 

Wie oben dargelegt wurde, war der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht bloß als solcher gegen die Strafbemessung anzusehen, sondern als Einspruch gegen Schuld und Strafe, weshalb die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten ist und die belangte Behörde das ordentliche Verfahren einleiten hätte müssen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich einen Strafausspruch ohne Schuldspruch gefällt. Nachdem sich der Einspruch aber ganz offenkundig nicht nur gegen die Strafbemessung gerichtet hat, war der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

 

Die Erstinstanz wird nach Aufhebung des gegenständlichen Bescheides den Einspruch des Bw auch inhaltlich zu behandeln haben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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