Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161207/2/Ki/Bb/Jo

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-161207/2/Ki/Bb/Jo Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn R S, geb., F, F, vom 28. Februar 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Februar 2006, Zl. VerkR96-1963-2004-Br, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften hinsichtlich Faktum 1) und Faktum 2) jeweils § 9 Abs.1 VStG 1991 iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 zu lauten haben.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. VerkR96-1963-2004-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der Firma S A GesmbH, die Zulassungsbesitzer des am 25. Mai 2004 um 09.30 Uhr auf der A1, bei Autobahnkm 212,200, im Gemeindegebiet von Laakirchen, in Richtung Salzburg gelenkten Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen FR- und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen FR- ist, nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Kraftwagenzuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil

  1. die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG des Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg durch die Beladung um 3.800 kg überschritten wurde und
  2. die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der dritten Achse von 9.500 kg durch die Beladung um 300 kg überschritten wurde.

Er habe dadurch 1) § 103 Abs.3 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und 2) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 34 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis die begründete Berufung vom 28. Februar 2006. Darin bringt der Bw zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass in seiner Firma ein Kontrollsystem bezüglich Beladung bestehe und sich außerdem am Firmengelände eine geeichte und öffentliche Brückenwaage befände. Als Geschäftsführer kontrolliere er stichprobenweise die Beladung der im Einsatz befindlichen Kraftfahrzeuge. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom
8. Juni 2004 zu Grunde. Demnach habe Herr I H am 25. Mai 2004 um 9.30 Uhr den Kraftwagenzug, Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen FR-, Anhängewagen mit dem Kennzeichen FR- in Laakirchen, auf der A1 bei Strkm 212,200, FR Salzburg gelenkt. Durch eine Verwiegung mittels geeichten Radlastmessern der Marke "Haenni" sei festgestellt worden, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 des Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg durch die Beladung um 3.800 kg sowie dass die höchstzulässige Achslast des Lkw der 3. Achse von 9.000 kg durch die Beladung um 300 kg überschritten wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz sei bereits in Abzug gebracht worden. Der Lenker habe gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben, dass er das transportierte Rundholz im Auftrag seines Arbeitgebers in einem Waldstück bei Weitersfelden verladen habe.

 

Die festgestellte Überladung ist in objektiver Hinsicht erwiesen. Der
Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den schlüssigen Ausführungen der Meldungsleger in der Anzeige vom 8. Juni 2004, wonach der Lenker des gegenständlichen Kraftwagenzuges, Herr H, in Laakirchen, auf der A1, Strkm 212,000, in Fahrtrichtung Salzburg einer Verkehrskontrolle unterzogen und im Zuge dieser Kontrolle auch eine Verwiegung des Fahrzeuges mittels geeichten Radlastmessern vorgenommen wurde. Der Lenker hat anlässlich dieser Kontrolle das festgestellte Gewicht nicht bestritten und auch der Bw selbst stellt die Überladung nicht in Abrede.

 

I.7. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Nach § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die A S GmbH, eine juristische Person.

Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Strafrechtlich verantwortlich ist daher im vorliegenden Berufungsfall der Bw in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dies ist aufgrund der Eintragung im Firmenbuch unbestritten.

Unbestritten bleibt auch, dass der verfahrensgegenständliche Kraftwagenzug zur festgestellten Zeit im festgestellten Ausmaß überladen war. Gegenteiliges hat auch der Bw nicht behauptet.

 

Der Bw widerspricht lediglich dem Vorhalt, dass kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet sei. Er verweist diesbezüglich auf eine geeichte und öffentliche Brückenwaage am Firmengelände und weiters darauf, dass er als Geschäftsführer stichprobenweise die Beladung der im Einsatz befindlichen Kraftfahrzeuge kontrolliere.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des
§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenkers nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0032).

 

Auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist das Erkennen einer

Überladung

optisch oft kaum möglich, weshalb ein Berufskraftfahrer, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, gerade beim Transport von Holz (im Hinblick auf die Gewichtsschwankungen, denen Holz unterliegt) im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine

Überladung

ausgeschlossen werden kann (VwGH vom 19.11.2004, 2004/02/0181).

Mit der bloßen Behauptung nicht näher präzisierter Überprüfungen der Beladung konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift - die mit geeichten Radlastmessern von Beamten des Landespolizeikommandos für Oö. festgestellte Überladung hat der Bw nie bestritten - kein Verschulden trifft. Es war daher von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur ist es dem Bw nicht gelungen, ein geeignetes und ausreichendes Kontrollsystem darzulegen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Rechtfertigung davon auszugehen, dass ein solches Kontrollsystem nicht existiert, sodass der Vorwurf, der Bw habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der Firma S A GesmbH, die Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftwagenzuges ist, nicht dafür gesorgt, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zu Recht erging.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes anzumerken:

Vorweg ist festzuhalten, dass mit einer Überladung von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden ist. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.090 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw zwei einschlägige Vorstrafen vorgemerkt. Der Bw war somit zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Straferschwerungsgründe oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von je 50 Euro kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafen. Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sie entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Herabsetzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Die in der Berufungsentscheidung vorgenommene Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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