Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161217/10/Zo/Jo

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-161217/10/Zo/Jo Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. A E, vertreten durch K, Rechtsanwälte GmbH, W, vom 10.03.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.02.2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.04.2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt lautet:
  2. Herr Dr. A E hat am 05.10.2005 um ca. 16.30 Uhr als Lenker des Motorrades UU- in Zwettl an der Rodl auf der L 1494 bei km 2,430 in Fahrtrichtung Zwettl seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen und durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, weil er in einer lang gezogenen Rechtskurve trotz Rollsplitt auf der Fahrbahn eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 90 km/h eingehalten hat und in weiterer Folge zu Sturz gekommen ist.

     

  3. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
  4.  

  5. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er in Folge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht und auf der Fahrbahn zu Sturz gekommen sei. Dieser Vorfall habe sich am 05.10.2005 um 16.30 Uhr auf der L 1494 bei km 2,430 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl, Gemeinde Zwettl an der Rodl ereignet. Der Berufungswerber habe das Motorrad mit dem Kennzeichen UU- gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von
7 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Erstinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Vor bzw. bei der Unfallstelle hätten sich zwischen Oberneukirchen und Zwettl weder Gefahrenzeichen "Achtung Rollsplitt" noch andere Straßenverkehrszeichen, die auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder besondere Umstände hingewiesen hätten, befunden. Die Straßenfahrbahn sei aufgrund von Ausbesserungsarbeiten teilweise mit feinem Rollsplitt abgedeckt gewesen. Die Behörde habe die Zeugen M und S nicht befragt und sei daher ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung der Wahrheit nicht nachgekommen. Auch der Polizeibeamte R sei nicht befragt worden, sondern die Behörde habe sich auf die nicht eindeutige Mitteilung der Straßenmeisterei gestützt, ohne die Widersprüche aufzuklären.

 

Es sei nicht erwiesen, dass die entsprechenden Gefahrenzeichen bereits vor dem Verkehrsunfall, also vor 16.30 Uhr, aufgestellt gewesen seien. Er selbst, der Polizeibeamte und der Zeuge S hätten keine Gefahrenzeichen vor bzw. bei der Unfallstelle gesehen. Auch an den Zufahrtsstraßen zu der L 1494 seien keine Gefahrenzeichen angebracht gewesen.

 

Die Feststellung, dass die Fahrbahn gekehrt gewesen sei, stehe im Widerspruch mit der Behauptung, dass sich teilweise Rollsplitt auf der Fahrbahn befunden habe.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Straßenverkehrszeichen entsprechend der Stellungnahme der Straßenmeisterei Bad Leonfelden aufgestellt gewesen seien, wäre diese Aufstellung nicht gesetzmäßig gewesen. Gefahrenzeichen seien gemäß § 49 StVO auf Freilandstraßen 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, was jedoch vor der konkreten Unfallstelle nicht der Fall gewesen sei. Das letzte Gefahrenzeichen sei 335 m vor der Unfallstelle angeblich aufgestellt gewesen, weshalb er nicht damit habe rechnen können, dass an der Unfallstelle Rollsplitt vorhanden war. Es treffe ihn daher jedenfalls kein Verschulden.

 

Auch die Strafbemessung sei nicht ausreichend begründet und die über ihn verhängte Strafe sei jedenfalls zu hoch. Dies insbesondere deshalb, weil sein Verschulden - selbst wenn die Angaben der Straßenmeisterei Bad Leonfelden stimmen sollten - nur geringfügig war und alle Folgen der Übertretung ausschließlich ihm selbst zur Last gefallen sind.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.04.2006, bei welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Zeugen RI R, J M, A M und E H zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Motorrad auf der L 1494 von Oberneukirchen in Richtung Zwettl. Bei Strkm 2,430 kam er im Auslauf einer lang gezogenen Rechtskurve zu Sturz. In diesem Bereich hatte die Straßenmeisterei Bad Leonfelden Rissvergussarbeiten durchgeführt, und es war noch teilweise Rollsplitt auf der Fahrbahn. Unmittelbar vor dem Verkehrsunfall hielt der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 90 km/h ein.

 

Strittig ist, ob bzw. in welchem Umfang diese Rissvergussarbeiten durch Gefahrenzeichen angekündigt waren.

Der Berufungswerber führt dazu aus, dass er erst im Nachhinein vom Polizeibeamten R bzw. von Herrn S erfahren habe, dass Rollsplitt auf der Fahrbahn gewesen sei. Er selbst habe auf der gesamten Fahrtstrecke zwischen Oberneukirchen und der Unfallstelle keine Hinweiszeichen oder Gefahrentafeln gesehen. Am selben Tag habe ein Bekannter von ihm, Herr M, die selbe Strecke zufällig mit dem Rennrad befahren. Auch diesem seien keinerlei Gefahrenzeichen aufgefallen.

 

Der Polizeibeamte RI R führte dazu aus, dass im gesamten Straßenverlauf Ausbesserungsarbeiten mit Teer durchgeführt wurden und diese jeweils mit Rollsplitt überdeckt waren. Im Bereich der Unfallstelle bzw. der unmittelbar davor befindlichen Kurve habe sich ebenfalls eine geringe Menge Rollsplitt befunden. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers habe sich jedenfalls im Bereich des Ortsendes Oberneukirchen bei einer Kuppe das Gefahrenzeichen "andere Gefahr" mit der Zusatztafel Rollsplitt befunden. Bis zum Unfallzeitpunkt hatte er keine weiteren derartigen Gefahrenzeichen wahrgenommen, wobei er darauf aber auch nicht besonders geachtet hat. Gegen 20 Uhr sei er dann die Strecke in Fahrtrichtung des Berufungswerbers nochmals abgefahren und zu diesem Zeitpunkt seien die entsprechenden Gefahrenzeichen mehrmals glaublich nach jeder Zufahrt angebracht gewesen. An einem der nächsten Tage habe er einen Arbeiter der Straßenmeisterei auf die Beschilderung angesprochen und dessen Angaben in der Anzeige angeführt.

 

Der Zeuge J M gab an, dass er am selben Tag die Strecke mit dem Rennrad befahren habe. Dabei seien teilweise Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und dabei Rollsplitt aufgebracht worden. Er habe auf der gesamten Fahrtstrecke von Oberneukirchen bis Zwettl keine Hinweistafeln oder Gefahrenzeichen gesehen, welche auf den Rollsplitt hingewiesen hätten.

 

Der Zeuge E H führte an, dass damals zwischen Waxenberg und Zwettl auf der gegenständlichen Straße Fugenvergussarbeiten durchgeführt worden seien. Dabei werden Risse in der Fahrbahn ausgebessert, indem eine Bitumenmasse aufgebracht wird und Rollsplitt mit einem Durchmesser von 2 bis 4 mm aufgetragen wird. Vor Beginn der Arbeiten wird das Hinweiszeichen Baustellen, das Verbotszeichen Überholverbot sowie ein Geschwindigkeitstrichter mit 70, 50 und 30 km/h aufgestellt. Diese Verkehrszeichen verlagern sich dann im Laufe des Tages mit dem Arbeitsfortschritt. Bevor diese Verkehrszeichen von der ersten tatsächlichen Arbeitsstelle weggegeben werden, werden dort Rollsplitttafeln aufgestellt. Das sind Gefahrenzeichen "Allgemeine Gefahr" mit der Zusatztafel Rollsplitt. Üblicherweise komme bei der ersten Tafel auch eine Kilometerangabe dazu. Diese Tafeln werden nach jeder einmündenden Kreuzung wiederholt. Der Zeuge war sich bei der Verhandlung sicher, dass auch im gegenständlichen Fall die Verkehrszeichen so angebracht waren, weil diese Vorgangsweise immer eingehalten wird. Die konkreten Arbeiten wurden am 04.10. zwischen km 4,6 bis km 2,6 durchgeführt. Am 05.10. wurde dann von km 2,6 bis km 0 gearbeitet. Es waren daher die Gefahrenzeichen bereits ab dem 04.10. angebracht. Bei derartigen Arbeiten wird die Fahrbahn zweimal gekehrt, bezüglich des oberen Bereiches wurde sie bereits am 05.10. zum ersten Mal gekehrt und dann am 06.10. ein zweites Mal. Erst nach dem zweiten Kehren werden die Gefahrenzeichen entfernt. Ob tatsächlich Entfernungsangaben hinsichtlich der Länge der Baustelle angebracht waren, konnte der Zeuge nicht mit Sicherheit angeben. Er habe dann am nächsten oder übernächsten Tag vom Verkehrsunfall erfahren, zu diesem Zeitpunkt seien die Gefahrenzeichen bereits wieder entfernt gewesen. Er habe aus seiner Erinnerung die jeweiligen Aufstellungsorte im Bautagesbericht notiert, wobei er den Bautagesbericht bei der mündlichen Verhandlung vorlegte. Diese Angaben stimmen mit der Stellungnahme der Straßenmeisterei vom 19.12.2005 überein. Dementsprechend seien die entsprechenden Gefahrenzeichen bei km 5,615, bei km 4,420, bei km 4,100, bei km 3,385 und bei km 2,765 in Fahrtrichtung des Berufungswerbers angebracht gewesen.

 

Nach dem Ortsende Oberneukirchen befinde sich nur noch eine Siedlungszufahrt im Bereich von km 2,8, dort sei auch das Gefahrenzeichen angebracht gewesen. Die Zufahrt zum Haus des Zeugen S befinde sich zwar auch noch vor der Unfallstelle, in diesem Bereich sei aber keine Gefahrentafel aufgestellt gewesen, weil die Bewohner dieser Siedlung üblicherweise erst bei einer anderen Einfahrt in die Landesstraße einbiegen.

 

Es wird nicht in einer Entfernung von 150 bis 250 m vor jeder einzelnen Ausbesserungsarbeit das Gefahrenzeichen angebracht sondern eben ca. 150 m vor der ersten derartigen Stelle und dann im Verlauf der Straße dort, wo man wieder auf diese einbiegen kann.

 

Diese Angaben wurden vom Straßenmeister der Straßenmeisterei Bad Leonfelden im Wesentlichen bestätigt, wobei dieser keine eigenen Wahrnehmungen hatte.

 

4.2. Darüber hat das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die vom Mitarbeiter der Straßenmeisterei geschilderte Vorgangsweise hinsichtlich der Absicherung derartiger Baustellen stellt eine übliche Vorgangsweise dar, was durchaus dafür spricht, dass sie auch in diesem Fall eingehalten wurde. Der Polizeibeamte hat bereits vor dem Verkehrsunfall ein entsprechendes Gefahrenzeichen am Ortsausgang von Oberneukirchen gesehen, weitere sind ihm nicht mehr aufgefallen, er hat aber nach eigenen Angaben nicht besonders darauf geachtet. Nach dem Verkehrsunfall um ca. 20 Uhr hat er dann bewusst auf entsprechende Gefahrenzeichen geachtet und mehrere derartige wahrgenommen. Wären diese vor dem Verkehrsunfall tatsächlich nicht aufgestellt gewesen, so würde dies bedeuten, dass sie zwischen 16.30 und 20 Uhr von der Straßenmeisterei Bad Leonfelden aufgestellt worden sind. Das ist aber unwahrscheinlich, weil es sich dabei einerseits nicht um die üblichen Arbeitszeiten der Straßenmeisterei handelt und die Mitarbeiter der Straßenmeisterei erst einige Tage später vom Verkehrsunfall erfahren haben. Sie hatten daher keinerlei Anlass, sozusagen im Nachhinein noch schnell Gefahrenzeichen aufzustellen.

 

Es darf andererseits nicht übersehen werden, dass sowohl der Berufungswerber selbst als auch der Zeuge M derartige Gefahrenzeichen nicht wahrgenommen haben. Dies ist keineswegs überraschend, sondern es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der Vielzahl von Straßenverkehrszeichen immer wieder einzelne von Verkehrsteilnehmern übersehen werden. Hinsichtlich des Berufungswerbers ist durchaus nachvollziehbar, dass er das eine Gefahrenzeichen am Ortsausgang von Oberneukirchen auf Grund des von ihm geschilderten Überholmanövers nicht sehen konnte.

 

Unter Abwägung aller Umstände ist doch als erwiesen anzusehen, dass die Gefahrenzeichen "Andere Gefahr" mit der Zusatztafel "Rollsplitt" entsprechend der Stellungnahme der Straßenmeisterei Bad Leonfelden aufgestellt waren. Das bedeutet, dass der Berufungsweber zumindest bei km 4,100, bei km 3,885 und bei km 2,765 an entsprechenden Verkehrszeichen vorbeigefahren ist. Andererseits konnte nicht bewiesen werden, ob auch tatsächlich eine Zusatztafel mit der Länge der Gefahrenstrecke angebracht war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.1 1. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

 

Gemäß § 49 Abs.1 StVO kündigen Gefahrenzeichen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten.

Diese Gefahrenzeichen sind auf Freilandstraßen 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen.

 

Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist gemäß § 49 Abs.4 StVO 1960 auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

 

5.2. Es ist gut nachvollziehbar, dass insbesondere geringe Mengen von Rollsplitt auf der Fahrbahn von einem Motorradfahrer bei den dabei üblicherweise eingehaltenen Fahrgeschwindigkeiten nicht ohne weiteres erkannt werden können. Der Berufungswerber war daher nur dann zu einer entsprechend langsameren Fahrgeschwindigkeit verpflichtet, wenn auf diese Gefahr entsprechend der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hingewiesen wurde. Entsprechend der oben angeführten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die Gefahrenzeichen angebracht waren. Diese waren zwar nicht in einer Entfernung von 150 bis 250 m vor der jeweiligen Ausbesserungsstelle angebracht und es ist im Zweifel auch anzunehmen, dass keine Zusatztafel die Länge des gefährlichen Straßenabschnittes angegeben hat, dennoch war die Ankündigung der Gefahr aber ausreichend. § 49 Abs.4 StVO sieht nämlich vor, dass eine Zusatztafel mit der Länge der Gefahr nur dann erforderlich ist, wenn der Umstand, dass sich die Gefahrenstelle über einen längeren Straßenabschnitt erstreckt, nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann. Der Umstand, dass sich derartige Ausbesserungsarbeiten über eine längere Straßenstrecke erstrecken, ist aber allgemein bekannt. Wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber drei entsprechende Gefahrenzeichen passiert hat, hätte er bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit erkennen können, dass sich die Gefahrenstelle über einen längeren Straßenabschnitt hinzieht. Es war daher die Anbringung einer Zusatztafel mit der Länge der Gefahrenstrecke nicht unbedingt erforderlich.

 

Zusammenfassend war die Kennzeichnung der gegenständlichen Gefahrenstrecke ausreichend und der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit dem Umstand anzupassen, dass sich immer wieder wenn auch nur geringe Mengen Rollsplitt auf der Fahrbahn befinden. Dies hat er unterlassen, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber letztlich nur vorgeworfen werden kann, dass er insgesamt zwei Gefahrenzeichen übersehen hat, sodass lediglich fahrlässiges Verhalten vorliegt. Das Übersehen eines Verkehrszeichens ist jedoch ein durchaus alltäglicher Vorgang, welcher zwar die jeweilige Übertretung nicht entschuldigen kann, aber in vielen Fällen doch nur auf eine Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Das Verschulden des Berufungswerbers ist daher lediglich als gering anzusehen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hat zu einem Verkehrsunfall geführt, bei welchem das Motorrad des Berufungswerbers beschädigt und er selbst schwer verletzt wurde. Andere Personen wurden nicht gefährdet und fremde Sachen wurden nicht beschädigt. Der Berufungswerber hatte daher sämtliche negative Folgen seiner Verwaltungsübertretung selbst zu tragen. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Berufungsweber bei der mündlichen Verhandlung einen durchaus einsichtigen und vernünftigen Eindruck machte. Er ist bisher verwaltungsbehördlich völlig unbescholten und gab an, aufgrund des konkreten Verkehrsunfalles das Lenken von Motorrädern aufgegeben zu haben. Es konnte daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Auch aus spezialpräventiven Überlegungen ist keine Bestrafung erforderlich.

 

Allgemein ist anzuführen, dass der gegenständliche Verkehrsunfall dem Berufungswerber eine Lehre gewesen ist und er die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre und ihn auch die erlittenen schweren Verletzungen nicht davon abhalten könnten, in Zukunft Motorräder mit überhöhter Geschwindigkeit zu lenken, so könnte dies wohl auch durch die Verhängung von Geldstrafen nicht erreicht werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

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