Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161219/3/Br/Ps

Linz, 21.03.2006

 

 

VwSen-161219/3/Br/Ps Linz, am 21. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, dzt. J, P, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.2.2006, Zl. S 39177/05-VS, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen mit 10.1.2006 datierter und am 2.2.2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangter Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.12.2005 als verspätet zurückgewiesen.

Dies mit der Begründung, weil dessen Zustellung am 28.12.2005 erfolgte und die Frist demnach am 11.1.2006 endete. Der Einspruch sei aber erst am 30.1.2006 der Post zur Beförderung übergeben worden.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bringt er u.a. zum Ausdruck, dass ihm von der Justizwache die Strafverfügung erst am 10.1.2006 zugestellt worden sei.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde der Berufungswerber mit der Aktenlage im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich konfrontiert. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4. Im Gegensatz zu seiner Darstellung in der Berufung wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung in der Justizanstalt Linz am 28.12.2005 eigenhändig zugestellt. Er hat sie dort offenkundig persönlich übernommen und, den blauen Rückschein (RSa) auch mit dem Datum "28.12.2005" versehen, eigenhändig unterschrieben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Datum etwa erst im Nachhinein am Rückschein angebracht worden wäre und damit ein falsches Zustelldatum aktenkundig wäre. Die teilweise nicht der Aktenlage entsprechenden Datumsangaben des Berufungswerbers können nur auf offenkundig irrige Annahmen seinerseits zurückgeführt werden. So ist eine Bescheidzustellung sowohl am 29.1.2006 oder am 30.(?)2.2006 gänzlich unnachvollziehbar. Letzteres insbesondere, weil dieses Datum kalendarisch unmöglich ist.

Mit dem am 10.1.2006 datierten Schreiben wurde vom Berufungswerber gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser wurde mit einem frankierten Kuvert, worauf das Datum des Poststempels unleserlich ist, an die Behörde erster Instanz adressiert und befördert. Laut Eingangsstempel langte es dort jedoch erst am 2.2.2006 ein.

In der Berufung gegen den in der Folge seitens der Behörde erster Instanz erlassenen Zurückweisungsbescheid vermeint der Berufungswerber den Einspruch am 10.1.2006 fristgerecht verfasst und ihn am 12.1.2006 mit der sogenannten Zellenpost dem Justizwachebeamten zur Weiterleitung übergeben zu haben.

Mit der seinerzeit unter Hinweis auf das erst am 2.2.2006 erfolgte Einlangen bei der Behörde erster Instanz offenkundig verspäteten Einbringung des Rechtsmittels (des Einspruches) in der Haftanstalt niederschriftlich konfrontiert, gibt der Berufungswerber an, dass sein Einspruch offenbar verspätet weitergeleitet worden sein dürfte. Er meinte diesbezüglich mit der gegenständlichen Berufung, worin er ein fehlendes Verschulden, wenngleich er diesen nicht gesondert als solchen benannte, auch als Wiedereinsetzungsantrag verstanden wissen wollte.

Mit seinen Ausführungen ist jedoch für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nichts zu gewinnen, zumal ja laut seinen schriftlichen Ausführungen die Übergabe an den Justizbeamten erst am 12.1.2006 und schon damit um einen Tag verspätet erfolgte. Daran können hier keine Zweifel bestehen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

 

5.2. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann hier der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung - der eigenhändigen Übernahme der Strafverfügung am 28.12.2005 - und endete demnach mit Ablauf des 11.1.2006.

 

 

5.3. Die Berufungsbehörde war auf Grund der Tatsache der Aufgabe des Rechtsmittels im Stande der Haft verpflichtet Ermittlungen dahin anzustellen, wann der Berufungswerber (der Häftling) das Rechtsmittel tatsächlich dem Leiter oder einem von diesem bestimmten Anstaltsorgan zur Weiterleitung im Postweg übergeben hat und zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren.

Unter Bedachtnahme auf § 14 des Zustellgesetzes ist der Leiter der Haftanstalt als verlängerter Arm der Post anzusehen, weshalb der Postenlauf eines von einem Strafgefangenen erhobenen Rechtsmittels bereits mit der Übergabe an den Leiter der Haftanstalt (oder die vom Leiter bestimmten Personen) beginnt. Dieser Bestimmung ist zu erschließen, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post (§ 2 ZustellG) eben als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerter Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling im Hinblick auf die Zensurvorschriften von Gesetzes wegen verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zur Beförderung zu übergeben.

Bei Anstaltshäftlingen ist für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend (VwGH 21.9.1984, 83/02/0524 mit Hinweis auf VwGH 13.4.1961, 1781/59, 19.1.1973, 0469/71 und 9.11.1979, 1852/79).

Dies geschah hier aber offenkundig erst am 12.1.2006, also am Tag nachdem die Frist bereits abgelaufen war.

 

 

5.4. Daher war hinsichtlich des Faktums des offenbar mit zusätzlicher Verspätung bei der Behörde erster Instanz eingelangten Rechtsmittels für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.

Der erst am 12.1.2006 zur postalischen Beförderung übergebene Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung wurde demnach schon vom Berufungswerber verspätet erhoben.

Daraus folgt, dass nunmehr auch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen war.

 

 

5.4.1. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung hängt auch nicht davon ab, ob allenfalls ein anderes Hindernis auftrat, welches den Berufungswerber gehindert gehabt haben könnte sein Rechtsmittel nicht schon am Tag dessen Verfassung (am 10.1.2006) oder spätestens noch am letzten Tag des Fristenlaufes (am 11.1.2006) dem Beamten der Haftanstalt zwecks Weiterleitung zu übergeben. Sollte ihn daran tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert haben oder wäre dies nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, könnte dies - im Falle einer diesbezüglich als rechtzeitig gewerteten Antragstellung - einen Grund der Wiedereinsetzung iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG indizieren (vgl. VwGH 26.2.1992, 91/01/0193).

Darüber hätte die Behörde erster Instanz zu befinden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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