Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161221/2/Kof/He

Linz, 03.04.2006

 

 

 

VwSen-161221/2/Kof/He Linz, am 3. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.1.2006, VerkR96-21945-2005, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (mangelhafte
  2. Ladungssicherung) ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

     

     

  3. Die Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
  4. (Feuerlöscher - fehlende Prüfplakette) wird hinsichtlich des Schuldspruchs

    als unbegründet abgewiesen.

    Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

     

    Rechtsgrundlage: § 21 Abs.1 VStG.

     

     

  5. Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird

der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach

§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

  • Geldstrafe .............................................................................................72,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ......................................................7,20 Euro

79,20 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 48 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 27.09.2005, um 06.45 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen VB-.... in Linz auf der N...straße gegenüber Nr.... in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt und dabei gefährliche Güter UN3288, giftiger organischer fester Stoff, N.A.G., befördert. Sie haben sich, obwohl es zumutbar war, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass

  1. die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da das Versandstück auf anderen Paketen oben auflag, ohne jegliche Sicherung gegen äußere Einwirkungen.
  2. Am mitgeführten neuwertigen Feuerlöscher fehlte nach dem ADR/GGBG die vorgeschriebene Prüfplakette und war lediglich das Datum der Werksendkontrolle angegeben und
  3. im mitgeführten Beförderungspapier fehlte die technische Benennung für N.A.G. Stoffe.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 13 Abs.2 Z3 GGBG
  2. § 13 Abs.3 GGBG
  3. § 13 Abs.3 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 72 Euro

48 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

2. 72 Euro

48 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

3. 72 Euro

48 Stunden

§ 27 Abs.2 Z9 GGBG

Gesamt: 216 Euro

Gesamt: 144 Stunden

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 237,60 Euro."

Gegen die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.2.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (mangelhafte Ladungssicherung) ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der Bw beim gegenständlichen Transport - siehe Anzeige - einen neuwertigen Feuerlöscher mitgeführt hat.

Gemäß RN 8.1.4.4 ADR hätte dieser Feuerlöscher mindestens mit der Angabe des Datums der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablauf der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein müssen.

Da das Datum der nächsten wiederkehrenden Überprüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer am Feuerlöscher nicht angebracht war, hat der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv gesehen begangen.

Die Berufung gegen den Schuldspruch war daher abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Betreffenden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Der Bw hat - wie dargelegt - einen neuwertigen Feuerlöscher mitgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Feuerlöscher voll funktionstüchtig war.

ISd § 21 Abs.1 erster Satz VStG ist/sind daher das Verschulden des Bw als geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen.

Von der Verhängung einer Strafe wird daher abgesehen.

 

Zu Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass in dem vom Bw mitgeführten Beförderungspapier die technische Benennung für N.A.G. Stoffe fehlte.

Der Lenker eines Gefahrguttransportes ist ua. dafür verantwortlich, ein Beförderungspapier für jedes beförderte Gefahrgut mitzuführen.

Der Lenker ist jedoch für den mangelhaften Inhalt eines Beförderungspapiers verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich; VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213.

In diesem Punkt war daher der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

Zu Punkte 1. - 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

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