Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161222/7/Kof/Sp

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-161222/7/Kof/Sp Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.2.2006, VerkR96-10454-2005, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten

 

Rechtsgrundlage:

§ 22 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben als natürliche Person und Inhaber eines räumlich und sachlich gegliederten (Transport)Unternehmens somit nach § 9 Abs. 3 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, der Firma M.-Transporte, mit dem Sitz in (PLZ) O., L.-Straße (Nr.), in der Eigenschaft als Beförderer des gefährlichen Gutes:

22 960 kg, ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, UN 2586, Kl. 8 III ADR;

zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn A. S. E. gelenkten Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen:..., Anhänger-Kennzeichen:....) am 02.09.2005 gegen 21.25 Uhr

im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm 24,900 befördert wurde,

obwohl Sie im Rahmen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich nicht vergewissert haben, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, zumal betreffend des Beförderungspapieres (Absender Firma I.C.G. GmbH.) kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier nach Kap. 5.4.1.1 ADR mitgeführt wurde, obwohl nach Kap. 8.1.2.1 lit. a ADR in der Beförderungseinheit die nach Abschnitt 5.4.1 ADR vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter mitgeführt werden müssen.

Es fehlten:

1.) nach Kap. 5.4.1.1 lit. d ADR die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe "III",

2.) nach Kap. 5.4.1.1 lit. a ADR die UN-Nummer.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 13 Abs.1a Z2 GGBG iVm Kap. 1.4.2.2.1 lit.b ADR
  2. § 13 Abs.1a Z2 GGBG iVm Kap. 1.4.2.2.1 lit.b ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 500 Euro

214 Stunden

§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG

2. 500 Euro

214 Stunden

§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG

Weitere Verfügung (Verfallsausspruch):

Die eingehobene Sicherheit in der Höhe von 726 Euro wird gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1100 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.3.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Lt. Anzeige des Landespolizeikommando Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung vom 26.11.2005 fehlten im Beförderungspapier, welches vom Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes mitgeführt wurde, nachfolgende Angaben:

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3.1.2006,
VerkR96-10454-1-2005 über den Bw wegen der fehlenden

Geldstrafen verhängt.

Falls in einem Beförderungspapier mehrere Angaben fehlen,

vgl. VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0143: der do Beschwerdeführer wurde - in seiner Funktion als Beförderer eines Gefahrguttransportes - bestraft, da kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden ist, weil

Über diesen Beschwerdeführer wurde nur eine einzige Geldstrafe verhängt.

Der VwGH hat diese Bestrafung als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Fall hätte somit - ähnlich wie bei den sog. "Sammeldelikten - über den Bw ebenfalls nur eine einzige Geldstrafe verhängt werden dürfen.

Über den Bw wurden - wie bereits dargelegt - mit rechtskräftiger Strafverfügung Geldstrafen verhängt, da kein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt worden sei.

Es ist daher rechtlich nicht möglich, weitere Geldstrafen wegen ein- und demselben nicht entsprechenden Beförderungspapier zu verhängen.

Somit war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 22 VStG

 

 

 

 

 

 

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