Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161225/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 30.03.2006

 

 

 

 

VwSen-161225/2/Kei/Bb/Ps Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn K W, A, O, vom 14. März 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. März 2006, Zl. VerkR96-233-2006-BS, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967" gesetzt wird "§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 i.V.m. § 9 VStG 1991", keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 07.09.2005 um 09.30 Uhr in der Gemeinde Steyr, Landesstraße Freiland, B122, bei km 28,8 als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W Ges.m.b.H., O, welche Zulassungsbesitzer der angeführten Kraftfahrzeuge ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Kraftfahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ö M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass am Anhänger die hintere Palette mit einem Gewicht von 500 kg nicht gegen seitliches und rückwärtiges Verrutschen gesichert war.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen, M, weiß

Kennzeichen, Anhänger, S

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

§ 134 Abs.1 KFG 1967

150,00 Euro 60 Stunden i.V.m. § 9 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen: 15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro."

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. März 2006 eingebracht.

Darin bringt er vor, dass von der Firma D GmbH, die beförderten WABS vorgeladen übernommen und im Auftrag der D befördert worden seien.

Im Rahmen der Verkehrskontrolle am 7.9.2005 sei lediglich eine Gefahrgutkontrolle durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle sei der Gefahrgutbeauftragte der D GmbH - Herr M S - zugezogen worden. Dieser könne als Zeuge bestätigen, dass die Kontrollbeamten nach Beseitigung der "Gefahrgutmängel" dem Lenker erlaubten, die Fahrt fortzusetzen. Es sei im Rahmen dieser Kontrolle nie ausgesprochen worden, dass auch die Ladungssicherung gemäß den Bestimmungen des KFG mangelhaft sei. Diese Feststellung sei erst im Nachhinein in einer Anzeige festgestellt worden. Das Foto mit der nicht gesicherten Palette, zeige eine Palette, die vom Lenker auf Anordnung der Kontrollbeamten auf die Seite gestellt worden sei, um im Laderaum besseren Zugang für die Kontrollbeamten zu ermöglichen. Wäre das festgestellt worden, hätte die Weiterfahrt erst nach Beseitigung der Ladungssicherungsmängel erfolgen dürfen.

Da er weder Einfluss auf die Beladung noch auf die Ladungssicherung gehabt hätte, bzw. zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Beanstandungen ausgesprochen worden seien, treffe ihn kein Verschulden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 10. November 2005 zu Grunde. Demnach sei anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden, dass beim angesprochenen Kraftwagenzug keine ausreichende Ladungssicherung vorlag. Die am Anhänger transportierte hintere Palette mit einem Gewicht von 500 kg sei nicht gegen seitliches und rückwärtiges Verrutschen gesichert gewesen.

Dem Lenker sei die Weiterfahrt bis zum ordnungsgemäßen Sichern der Ladung untersagt worden.

Im erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahren wurde der einschreitende Beamte RI R des Landespolizeikommandos als Zeuge einvernommen. Dieser führte bei seiner Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aus, dass, wie am Foto einwandfrei ersichtlich, auf dem Anhänger eine Palette völlig ungesichert gegen seitliches und rückwärtiges Verrutschen gewesen sei. Die Ladung am Anhänger beziehe sich nicht auf das Gefahrgut und habe daher mit der Prüfliste nichts zu tun.

Die Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass die Aussage des Zeugen RI R glaubwürdig ist und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Der Zeuge hat die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass seine Aussage der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Nach § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die W GesmbH, eine juristische Person.

Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GesmbH ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Strafrechtlich verantwortlich ist daher im vorliegenden Berufungsfall der Bw in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dies ergibt sich aus der Eintragung im Firmenbuch.

Der Bw widerspricht in der Berufung dem Vorhalt, dass die Ladungssicherung mangelhaft gewesen sei und er bringt vor, dass er weder Einfluss auf die Beladung noch auf die Ladungssicherung gehabt hätte bzw. da zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Beanstandungen ausgesprochen worden seien, treffe ihn kein Verschulden.

Dass die Verwahrung der Ladung nicht ordnungsgemäß war, ergibt sich aus der Zeugenaussage des RI R und aus der Lichtbildbeilage vom Fahrzeug bzw. Ladegut zum Vorfallszeitpunkt. Hierauf ist eindeutig dokumentiert und erkennbar, dass die hintere transportierte Palette offenkundig ohne jede Befestigung bzw. Sicherung auf der Ladefläche des Anhängers befördert wurde.

Durch die unzureichende Verwahrung der Ladung wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Die Ausführungen des Bw hinsichtlich der angesprochenen Gefahrgutkontrolle und Prüfliste gehen ins Leere und es wird bemerkt, dass Verfahrensgegenstand nicht eine Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), sondern eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 iVm § 9 VStG 1991 ist.

 

Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs.1 KFG eine gemäß § 134 leg.cit. verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs.1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt handelt - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0165).

 

Für die Beladung verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass durch die Bestellung eines Anordnungsbefugten, den die Verantwortung für den Zustand und die Beladung des Fahrzeuges trifft, der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung nach § 103 KFG nicht enthoben wird (VwGH vom 16.1.1985, 83/03/0141).

Mit der Behauptung weder Einfluss auf die Beladung noch auf die Ladungssicherung gehabt zu haben, konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war von einer fahrlässigen Begehung auszugehen.

Es ist dem Bw nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Rechtfertigung davon auszugehen, dass ein solches Kontrollsystem nicht existiert, sodass der Vorwurf, der Bw habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der Firma W GesmbH, die Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftwagenzuges ist, nicht dafür gesorgt, dass eine ausreichende Ladungssicherung gegeben war, zu Recht erging.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beladevorschriften den Zweck verfolgen, Unfälle zu verhüten und die aus Unfällen entspringenden Schäden gering zu halten. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten, sodass die Verletzung der Bestimmung einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Durch Verrutschen der Ladung ändert sich - wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat - die Gewichtsverteilung im gelenkten Fahrzeug, dies kann zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens führen. Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehrere Vorstrafen - soweit aus dem beiliegenden Auszug ersichtlich, jedoch keine einschlägigen - vorgemerkt. Der Bw war somit zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Herabsetzung auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle des § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

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