Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400505/4/WEI/Bk

Linz, 26.05.1998

VwSen-400505/4/WEI/Bk Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des I, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.365,-- binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 72 Abs 1, 73 Abs 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf), ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste am 20. April 1998 versteckt in einem Kleinbus illegal nach Österreich ein. Er gab an, daß er am Samstag, dem 18. April 1998, um ca 10.00 Uhr in seiner Heimatstadt P eingestiegen wäre und bis Montag vormittag den Bus nicht verlassen hätte. Der angeblich von seinem Vater organisierte und bezahlte Schlepper, über den er keine Angaben machte, brachte ihn bis nach T, wo er einen Asylantrag stellte. Anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 30. April 1998 erklärte der Bf auf die Frage nach dem Grund seiner Ausreise, daß er Schüler wäre und im Kosovo die Schulen geschlossen worden wären, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen hätte. Außerdem habe er an einer Demonstration teilgenommen, wobei er fotografiert worden wäre. Er konnte weder angeben wann, noch wo diese Demonstration stattgefunden hat. Er sprach sich aber gegen eine Rückkehr in den Kosovo aus, da ihn die Serben auf der Straße erschießen würden.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 30. April 1998, Zl. Fr-97.073, ordnete die belangte Behörde gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung an. Diesen Schubhaftbescheid hat der Bf nach dem aktenkundigen Zustellnachweis noch am 30. April 1998 eigenhändig übernommen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, daß der Bf über kein Reisedokument und keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Er halte sich offenbar unerlaubt im Bundesgebiet auf. Außerdem sei er mittellos und unsteten Aufenthaltes. Es sei beabsichtigt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen, und zu befürchten, daß sich der Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen oder diese zumindest erschweren werde.

1.3. Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung am 1. Mai 1998 verwies der Bf auf seine Angaben vor dem Bundesasylamt. Er konnte oder wollte weder zum Schlepper, noch zum Reiseweg nähere Angaben machen. Er wüßte nicht, wann und wo er einreiste, da der Kleinbus Vorhänge gehabt hätte. Er hätte auch nie eine Grenzkontrolle bemerkt.

Die belangte Behörde hielt dem Bf vor, illegal eingereist zu sein und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Da er nur über Barmittel von S 300,-- verfügte, war er auch als mittellos zu betrachten. Der Bf besaß nie einen Reisepaß. Er verfügt über den am 11. Februar 1998 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis Nr. mit Gültigkeit bis 11. Februar 2008. Der Bf gab an, daß er noch Schüler sei und acht Jahre Grundschule sowie ein Jahr Mittelschule besucht hätte. Er sei nicht vorbestraft, habe aber mit der Polizei Probleme, da er an Demonstrationen teilgenommen hätte.

Die belangte Behörde teilte dem Bf niederschriftlich mit, daß sie beabsichtige, ihn in sein Heimatland abzuschieben und ein Heimreisezertifikat bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen. Bis zur Abschiebung müsse er in Schubhaft bleiben. Nach Belehrung über eine Antragstellung iSd § 75 FrG 1997 bezeichnete der Bf die Bundesrepublik Jugoslawien als Staat, in dem er bedroht wäre, und beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat, wobei er auf die anläßlich seiner asylrechtlichen Einvernahme vom 30. April 1998 angegebenen Gründe verwies.

1.4. Am 13. Mai 1998 legte Frau E bei der belangten Behörde eine vom Bf unterschriebene Vollmacht vor, die sowohl die asylrechtlichen als auch fremdenpolizeilichen Verfahren sowie die Zustellungen umfaßt. Außerdem befindet sich im Fremdenakt die am 12. Mai 1998 notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung des L, geb. Arbeiter, jug. StA, S, in der sich dieser verpflichtet für den Unterhalt und die Unterkunft des Bf aufzukommen und den öffentlichen Rechtsträgern, alle Kosten im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Bf sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu bezahlen. Ein Einkommensnachweis ist nicht aktenkundig.

1.5. Mit Bescheid vom 15. Mai 1998, Zl. 98 02.715-BAL, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Spruchpunkt I den Asylantrag des Bf vom 21. April 1998 als offensichtlich unbegründet gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 abgewiesen und im Spruchpunkt II gemäß dem § 8 AsylG 1997 festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1998 hat das Bundesasylamt die belangte Behörde vom Verfahrensausgang verständigt und mitgeteilt, daß dem Bf weder eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG 1997, noch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 zukommt.

1.6. Mit der am 22. Mai 1998 beim OÖ. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe hat der gemäß § 95 Abs 1 FrG 1997 u.a. im Schubhaftverfahren handlungsfähige Bf durch seine Vertreterin Schubhaftbeschwerde eingebracht und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.

2.1. Die Schubhaftbeschwerde bringt vor, daß der Bf in T Asylantrag stellte und aus Platzgründen nach Linz geschickt worden wäre, wo er am 30. April 1998 trotz des laufenden Asylverfahrens in Schubhaft genommen worden wäre. Die Beschwerde werde aufgrund von Verfahrensmängeln (Verletzung der Informationspflicht und Säumigkeit) erhoben. Begründend wird weiter ausgeführt, daß dem Bf weder ein Bescheid über die Beendigung seiner "vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des anhängigen Asylverfahrens", noch ein Bescheid über die Ausweisung, noch über die Abschiebung und auch noch immer nicht über die Verhängung der Schubhaft zugestellt worden wäre, obwohl er bereits seit über zwei Wochen angehalten werde. Er wäre auch nicht in anderer Weise über seinen derzeitigen Status aufgeklärt worden. Diese Versäumnisse seien umso schwerwiegender, als es sich beim Bf um einen 18jährigen Mann handle, dessen Onkel seit Jahren in Österreich lebe und für seinen Neffen eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Er würde für Unterkunft und Verpflegung sowie Krankenversicherung sorgen.

Die belangte Behörde habe mitgeteilt, daß der Bf wegen Drittstaatensicherheit nach Ungarn abgeschoben werde. Da der Bf über den von seinem Vater organisierten Fluchtweg nichts sagen könne, sei ein diesbezügliches Verfahren nicht zu erwarten. Außerdem liege noch immer keine Übernahmeerklärung seitens der ungarischen Behörden vor, welche ebenfalls unter den genannten Umständen nicht zu erwarten sei.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Fremdenakt zur Einsichtnahme vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie ist dem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Aktenlage entgegengetreten und hat mitgeteilt, daß die Ausweisung und Abschiebung nach Jugoslawien nach Rechtskraft des Asylverfahrens beabsichtigt sei. Die Vertreterin des Bf hätte Vorwürfe erhoben, ohne sich über den tatsächlichen Sachverhalt zu informieren, welche Vorgangsweise zumindest als bedenklich anzusehen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Der Bf befindet sich in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus L. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Schubhaft ist nach § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Bescheid gemäß § 57 AVG im Mandatsverfahren anzuordnen.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde ordnungsgemäß einen Schubhaftbescheid gegen den Bf erlassen und diesen auch hinreichend über seinen Status aufgeklärt. Die Übernahme (Zustellung) des Schubhaftbescheides hat der Bf durch seine eigenhändige Unterschrift am 30. April 1998 bestätigt. Er wurde außerdem laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 30. April 1998 über Ersuchen der belangten Behörde in Gegenwart eines Dolmetsch über die Schubhaftverhängung und deren Gründe ausdrücklich informiert. Anläßlich der bereits am 1. Mai 1998 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme, die abermals in Gegenwart eines Dolmetsch stattfand, wurde der Bf neuerlich auf seine illegale Einreise, seinen unerlaubten Aufenthalt in Österreich und darauf hingewiesen, daß er mit ca. S 300,-- Bargeld als mittellos zu betrachten sei. Außerdem wurde ihm die beabsichtigte Abschiebung in sein Heimatland nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt und eine Belehrung über eine Antragstellung iSd § 75 FrG 1997 erteilt. Von diesem Antragsrecht machte er auch bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien Gebrauch, wobei er auf seine Angaben vor der Asylbehörde verwies. Diese hat mittlerweile mit Bescheid vom 15. Mai 1998 entschieden, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Abschiebung nach Jugoslawien zulässig ist.

Entgegen der erschließbaren Beschwerdeansicht kommt dem Bf im vorliegenden Fall schon deshalb kein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens nach § 19 AsylG 1997 zu, zumal er auf dem Landweg nicht direkt aus dem Herkunftsstaat angereist sein kann. Die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Österreich haben keine gemeinsame Grenze. Außerdem ist er offensichtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle und entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG 1997 eingereist, weshalb er gemäß § 19 Abs 2 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur im Falle der behördlichen Zuerkennung haben könnte. Auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG 1997 wurde ihm nicht erteilt.

Die belangte Behörde konnte bei dieser Sachlage im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon ausgehen, daß eine Ausweisung des sich unrechtmäßig in Österreich aufhaltenden Bf nach § 33 FrG 1997 oder sogar ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs 1 und 2 Z 7 FrG 1997 möglich sein werden. Im Hinblick auf die vermutliche Einreise über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle war grundsätzlich auch an eine Zurückschiebung gemäß § 55 Abs 1 FrG 1997 zu denken. Daß der Bf keine Angaben über die gewählte Reiseroute machen kann oder will, was eine Zurückschiebung nach Ungarn wesentlich erschwert, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben ohnehin mitgeteilt, daß sie mit Ausweisung vorgehen und die Abschiebung nach Jugoslawien betreiben wird. Dieses Vorhaben der belangten Fremdenbehörde erscheint beim derzeitigen Stand des Verfahrens aussichtsreich und zielführend. Einer Abschiebung steht derzeit noch der Schutz des Asylwerbers vor Aufenthaltsbeendigung nach § 21 Abs 2 und 3 AsylG 1997 entgegen. Die Rechtskraft der asylbehördlichen Entscheidung bzw. die Rechtsmittelentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in Wien wird daher insofern abzuwarten sein.

4.3. Der Wert der aktenkundigen Verpflichtungserklärung des L (vermutlich der in der Schubhaftbeschwerde erwähnte Onkel des Bf) kann mangels bescheinigter Angaben über die Bonität des L (Einkommens- und Vermögensnachweis) nicht beurteilt werden. Dies ist für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens auch nicht notwendig, zumal selbst dann, wenn die Mittellosigkeit des Bf aufgrund der vorliegenden Verpflichtungserklärung nicht weiterhin anzunehmen wäre, keine Rede davon sein kann, daß die Anhaltung in Schubhaft nicht mehr erforderlich erscheint. Der Bf hat durch sein bisheriges Verhalten klar erkennen lassen, daß er sich um fremdenpolizeiliche Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht kümmert. Außerdem ist er nach seinen eigenen Angaben nicht bereit, die Republik Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Er kann mangels eines gültigen Reisedokuments Österreich gar nicht auf legalem Weg verlassen. Ebensowenig hat er nach der Aktenlage eine Möglichkeit seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Deshalb spricht alles dafür, daß er sich dem fremdenbehördlichen Verfahren, insbesondere der Abschiebung nach Jugoslawien entziehen wird. Seine unkooperativen und wenig glaubhaften Angaben in bezug auf seine Anreise sprechen ebenfalls für eine solche Befürchtung. Auch wenn der Unterhalt des Bf durch Zuwendungen seines Onkels gesichert erscheint, vermag dieser Umstand nichts an der Notwendigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu ändern, zumal nicht damit zu rechnen ist, daß sich der Bf der belangten Behörde zum Zwecke seiner Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung halten wird. Der Onkel des Bf bietet jedenfalls keine Gewähr für einen fremdenpolizeilichen Zugriff der belangten Behörde auf den Bf.

Da keine gelinderen Mittel zur Sicherung der Schubhaftzwecke möglich erschienen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gemäß § 73 Abs 4 FrG 1997 für den Zeitpunkt dieser Entscheidung festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) beträgt der Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand S 565,-- und für den Schriftsatzaufwand S 2.800,-- (insgesamt daher S 3.365,--).

Eine Leistungsfrist sieht der § 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 nicht vor. Der erkennende Verwaltungssenat nimmt insofern eine echte Lücke an, zumal nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber hätte in Abweichung von der Regelung des § 59 Abs 4 VwGG 1985 die sofortige Vollstreckbarkeit des zugesprochenen Aufwandersatzes für den Fall des Fehlens einer Leistungsfrist (vgl dazu die Nachw aus der Judikatur bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO, 12. A [1989], E 107 und E 114 zu § 7 EO) vorsehen wollen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl Erl RV 130 BlgNR 19. GP, 14 f) wird ausdrücklich davon gesprochen, daß die Regelung im wesentlichen den Kostentragungsbestimmungen im VwGG 1985 angeglichen worden sei. Demnach ist nach wie vor (vgl schon bisher stRsp seit VwGH 23.9.1991, 91/19/0162) von einer analogen Anwendbarkeit der Kostenbestimmungen des VwGG 1985 auszugehen, soweit der Verfahrensgesetzgeber eine Regelung vergessen hat. Deshalb war analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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