Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161226/4/Fra/He

Linz, 19.05.2006

 

 

 

VwSen-161226/4/Fra/He Linz, am 19. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. KB gegen die Fakten 1 (§ 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs. 1 FSG) und 2 (§ 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2006, VerkR96-5334-2005/U, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Berufungswerber wird iSd § 21 Abs.1 VStG ermahnt.

 

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag),
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag),
  3. wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b. KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) und
  4. wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 872 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er

am 13.2.2005 um 01.00 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der Lessingstraße bis zur Kreuzung mit der Donatusgasse, stadtauswärts fahrend, das Kfz, pol. Kennzeichen gelenkt hat, wobei er

  1. den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hat,
  2. den Zulassungsschein für das von ihm verwendete Kraftfahrzeug nicht mitgeführt hat,
  3. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz dieses nicht sofort abgemeldet hat, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat (Standortwechsel am 5.10.2004) und
  4. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholisierungsgrad 0,61 mg/l).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw stellte bereits in seinem Rechtsmittel klar, dass sich seine Berufung nicht gegen das Faktum 4 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) richtet. Zudem zog der Bw in seiner Eingabe vom 27.3.2006 an den Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel hinsichtlich des Faktums 3 (§ 43 Abs.4 litb.4 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) zurück. Diese beiden Tatbestände sind daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu entfallen hat.

 

Mit seiner Berufung, welche sich nunmehr gegen die hinsichtlich der Fakten 1 und 2 verhängten Strafen richtet, verweist der Bw primär auf seine Ausführungen in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.3.2005 und erklärt diese Rechtfertigung zu einem Bestandteil seiner Berufung. Er beantragt eine Ermahnung iSd § 21 VStG.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessensübung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs.1 VStG hat ein Beschuldigter einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung.

 

Der Bw bringt vor, dass er am 13.2.2005 mit seiner Gattin bei guten Bekannten zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war. Diese Feier haben sie zu Fuß aufgesucht. In dieser Zeit habe seine Mutter seine Kinder beaufsichtigt. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass seine Mutter bei ihnen übernachte. Als sie gegen 00.45 Uhr nachhause gekommen seien, habe seine Mutter aber in ihre Wohnung in die Stifterstraße in Linz gebracht werden wollen, da es ihr nicht gut gegangen sei und sie unbedingt bei ihr zuhause noch Tabletten habe nehmen wollen. Da er sich irrtümlicherweise höchstens leicht alkoholisiert gefühlt habe, habe er beschlossen, seine Mutter in die nicht weit entfernte Stifterstraße - Fahrzeit fünf Minuten - zu bringen. Hätte er gewusst, dass er stärker alkoholisiert sei, hätte er sein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen und aus der Garage gefahren, sondern hätte seiner Mutter ein Taxi gerufen. Es sei also an diesem Abend nicht geplant und ursprünglich auch nicht erforderlich gewesen, nach dieser Feier noch ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Er habe also seine Mutter zu ihrer Wohnung gebracht. Für den Fußweg zur oben erwähnten Geburtstagsfeier habe er den wärmeren Wintermantel angezogen und die nicht die tagsüber zum Autofahren übliche Lederjacke, in der sich die Fahrzeugpapiere befunden haben. Den Wintermantel für die Fahrt zur Wohnung seiner Mutter habe er gleich angelassen. Da es trotz des Nichtmitführens der Fahrzeugpapiere für die einschreitenden Beamten sofort möglich war, ihn zu identifizieren, sohin festzustellen, dass er einen gültigen Führerschein besitze und das gelenkte Fahrzeug auf ihn zugelassen ist, also das Nichtmitführen beider Papiere keinerlei Auswirkungen hatte, ersuche er unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer Bestrafung abzusehen bzw. mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

 

Mit diesem Vorbringen vermag der Bw das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG aufzuzeigen. Es ist hier von einem geringfügig objektiven Unrechtsgehalt des "Vergessens" des Nichtmitführens des Führerscheines und des Zulassungsscheines auszugehen. Ein geringer Unrechtsgehalt indiziert einen geringen Schuldgehalt. Weiters ist zu konstatieren, dass der Bw zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Das Kriterium der "unbedeutenden Folgen" der Übertretung liegt ebenfalls vor. Der Ausspruch der Ermahnung war daher erforderlich aber auch ausreichend, um dem Aspekt der Spezialprävention iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG Rechnung zu tragen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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