Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161229/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161229/3/Kei/Bb/Ps Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn H M, J, F, vom 4. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Februar 2006, Zl. VerkR96-87-2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 10.12.2005, um 14.26 Uhr, den PKW, Kennzeichen, auf der B 156, bei Strkm 57.300, im Gemeindegebiet Neukirchen an der Enknach in Fahrtrichtung Braunau am Inn und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:


§ 52 lit.a Ziffer 10 a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

50,00 Euro 24 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. März 2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er bestreite, sein Fahrzeug zu besagtem Zeitpunkt an besagter Stelle gelenkt zu haben. Er habe auch feststellen müssen, dass sich die Behörde im Straferkenntnis auch noch eindeutig widerspreche. Auf Seite 1 werde eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und eine Überschreitung um 23 km/h angeführt und auf Seite 3 sei plötzlich von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und einer Überschreitung um 40 km/h zu lesen. Unabhängig davon müssten bei Lasermessungen wegen fehlender Fotoregistrierung die gemessenen Fahrzeuge zwecks Fahreridentifikation angehalten werden und das Messpersonal besonders geschult und mindestens aus zwei Personen bestehen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Neukirchen an der Enknach vom 11. Dezember 2005 zu Grunde. Demnach wurde am 10. Dezember 2005 um 14.26 Uhr mittels Lasermessung festgestellt, dass vom Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen in Neukirchen an der Enknach, auf der B 156 bei Strkm 57.300 in Fahrtrichtung Braunau eine Geschwindigkeitsüberschreitung der in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h begangen wurde. Die von Insp. M P durchgeführte Messung ergab einen Messwert von 96 km/h. Nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 93 km/h, sodass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h konkret um 23 km/h überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke O, Kennzeichen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erließ am 3. Jänner 2006 eine Strafverfügung, mit welcher dem Berufungswerber das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend führte er aus, sich nicht erinnern zu können, in letzter Zeit auf dem besagten Streckenabschnitt unterwegs gewesen zu sein. Er habe auch diejenigen Personen aus seinem familiären Umfeld, denen sein Fahrzeug zur Verfügung stehe, befragt. Möglicherweise handle es sich um einen Ablesefehler.

 

Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigte der messende Polizeibeamte Insp. P den zur Last gelegten Sachverhalt. Insp. P führte nach Wahrheitserinnerung bei der Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aus, dass er am 10. Dezember 2005 auf der B 156, im Ortschaftsbereich Lach, im Gemeindegebiet Neukirchen an der Enknach, Lasermessungen durchgeführt habe. Sein Standort sei etwa bei Strkm 57.250 gewesen und er habe um 14.26 Uhr den Pkw, Kennzeichen der Marke O, bei Strkm 57.300, im abfließenden Verkehr, Richtung Braunau am Inn, mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h gemessen. Nach Abzug der Messtoleranz habe dies eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h ergeben. Das Kennzeichen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges habe von ihm einwandfrei abgelesen werden können.

In Kopie legte der Beamte den Eichschein des zur Messung verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E vor, aus dem die Eichung des Gerätes zur Tatzeit zu entnehmen ist.

 

Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der aufgenommenen Beweise, mit welcher dem Berufungswerber die Zeugenaussage des Beamten sowie der Eichschein zur Kenntnis gebracht wurden, wurde der Berufungswerber gleichzeitig aufgefordert, sollte nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt haben, diese Person binnen zwei Wochen der belangten Behörde bekannt zu geben, andernfalls werde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2006 hat der Berufungswerber in verfahrensrelevanter Hinsicht mitgeteilt, dass weder er noch sonstige Personen in letzter Zeit auf diesem Straßenabschnitt unterwegs gewesen wären, weshalb er auch keinen Namen mitteilen könne.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde den Berufungswerber - wie angedroht - als Lenker des angezeigten Fahrzeuges zur Tatzeit angenommen und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der UVS zur Auffassung, dass die in der Anzeige enthaltenen Angaben und die Aussage des Insp. P glaubwürdig sind und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Grundsätzlich muss einem geschulten und mit Geschwindigkeitsmessungen betrautem Polizeibeamten - wie Insp. P - die ordnungsgemäße Handhabung und Bedienung eines Lasermessgerätes sowie die Durchführung einer korrekten Messung unter Einhaltung der Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmungen sowie das korrekte Ablesen des Kennzeichens zugemutet werden und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der Beamte hat die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Insp. P kann nicht zugesonnen werden, dass er die Behauptung der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Kennzeichen bloß erfunden hätte. Es ist zu berücksichtigen, dass er unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Aussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

Der bloß leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers - selbst wenn diese mit Nachdruck erfolgte - vermag in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zugedacht werden, als den Aussagen des Beamten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angabe des Insp. P zu widerlegen. Dies insbesondere auch deshalb, da auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte auf eine Fehlmessung bzw. eine dem Beamten allenfalls unterlaufene Irritation in seiner Wahrnehmung hinsichtlich des Kennzeichens gefunden wurden. Im Übrigen sind die vom Meldungsleger zur Anzeige gebrachten Fahrzeugdaten völlig ident mit den Zulassungsdaten laut KZA F.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der vom Berufungswerber angesprochene Widerspruch hinsichtlich der Anführung der unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten und Überschreitungen im Spruch sowie auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses, ist nicht zielführend. Der belangten Behörde ist mit dieser Angabe auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Es muss festgestellt werden, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 3. Jänner 2006 innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG festgesetzten Verfolgungsverjährungsfrist eine rechtzeitige und gemäß § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat und auch im Spruch des Straferkenntnisses dem Berufungswerber die Tat korrekt zur Last gelegt wurde.

Auch hinsichtlich der Tatsache, dass das gemessene Fahrzeug nach erfolgter Messung nicht angehalten wurde und Insp. P die Messung alleine durchgeführt hat, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat eine Rechtswidrigkeit in dieser Vorgangsweise nicht zu erkennen.

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug selbst gelenkt habe, zumal er über Aufforderung überhaupt keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Da sohin der Berufungswerber an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, hat die Behörde den Schluss gezogen, dass der Berufungswerber selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Die Einspruchsangaben wurden als reine Schutzbehauptungen gewertet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0051, vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0005, uva.) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Weiters würde es dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel widersprechen, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich aufgrund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 feststellen zu dürfen.

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigwerden des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0265).

Auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes ist ersichtlich, dass der vom Berufungswerber gerichtete Einspruch, in dem der Berufungswerber erklärte, sich nicht erinnern zu können, zum Tatzeitpunkt auf dem besagten Streckenabschnitt unterwegs gewesen zu sein, und in dem er im Übrigen für seine Behauptung, zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein, keine weiteren Beweise angeboten hat. Der Berufungswerber hatte im Verwaltungsstrafverfahren hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und Beweise für seine Behauptung anzubieten. Dies hat er jedoch unterlassen und bloß dargelegt, dass er sich nicht erinnern könne, in letzter Zeit auf dem besagten Streckenabschnitt unterwegs gewesen zu sein und nicht bekannt geben könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Auch die Behauptung, diejenigen Personen aus seinem familiären Umfeld, denen sein Fahrzeug zur Verfügung stehe, seien ebenso wenig dort unterwegs gewesen, hat der Berufungswerber durch nichts untermauert.

 

Nach der hier gegebenen Beweislage ist sohin die Annahme der belangten Behörde - im Hinblick auf die Judikatur des Höchstgerichtes - nicht unschlüssig, dass der Berufungswerber tatsächlich der Lenker des gemessenen Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war. Bei der Frage der Lenkereigenschaft handelt es sich um eine der Beweiswürdigung. Somit ist die Annahme der Strafbehörde nachvollziehbar, wonach er als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges - wie dies ja auch bei auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeugen der Regelfall ist - eben selbst der Lenker war.

Im vorliegenden Fall wurde zum Vorfallszeitpunkt eine Bundesstraße, auf der eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig ist, befahren. Die mittels Lasermessgerät der Type LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7079, Eichdatum 18.05.2004 gemessene Fahrgeschwindigkeit wurde jedoch mit 93 km/h (nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen) festgestellt.

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (VwGH vom 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0261).

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber im gesamten Verfahren das Messergebnis nicht angezweifelt und kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen gegen das Messergebnis erstattet hat und im Verfahren weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung hervorgekommen sind, steht für den UVS zweifelsfrei fest, dass zur Tatzeit am Tatort die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten, potenziell eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, stellen doch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle und somit eine enorme Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 1.200 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten des Bw ausgegangen. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Milderungsgrund zu Gute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe kann angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, sie entspricht den Kriterien des § 19 VStG und es ist eine Herabsetzung nicht vertretbar.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

 

 

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