Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161231/2/Bi/Be

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-161231/2/Bi/Be Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, Mag. U N K, vom 6. März 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 21. Februar 2006, VerkR96-2972-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Juli 2005, 13.30 Uhr in der Gemeinde St. Georgen an der Gusen, Gemeindestraße Ortsgebiet, im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten habe - Fahrzeug Personenkraftwagen M1.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Trotz eines entsprechenden Antrages erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht unter Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht das Abstellen des Pkw am Sperlhang im Gemeindegebiet St. Georgen/G, aber er rege an, der UVS des Landes Oberösterreich wolle einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung "der BH Perg" stellen. Diese sei seines Erachtens rechtswidrig - die Gründe werden im Einzelnen ausgeführt und geltend gemacht, sie könne keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung darstellen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Schon daraus ergeben sich in formalrechtlicher Hinsicht insofern Bedenken, als dem Bw die Begehung einer Verwaltungsübertretung am 11. Juli 2005 zur Last gelegt wird, dh die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG begann mit diesem Tag zu laufen und endete demnach am 11. Jänner 2006.

Innerhalb dieser Frist erging eine Strafverfügung, in der dem Bw vorgeworfen wurde, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Pkw in der Gemeinde St. Georgen an der Gusen, "Spielhang", im Halte- und Parkverbotsbereich gehalten zu haben.

Das Ersuchen der Erstinstanz an das Marktgemeindeamt St. Georgen/G. um Mitteilung, ob die entsprechenden Vorschriftszeichen auf der Straße "Spielhang" ordnungsgemäß angebracht seien, und Übermittlung der betreffenden Verordnung sowie die Verordnung des Bürgermeisters von St. Georgen/G. vom 19. Mai 2005, AZ: 640/4/Vo/Ma, betreffend die Anordnung eines Haltes- und Parkverbots im Bereich der Liegenschaft, ausgenommen Arzt, samt dem Protokoll vom 9. Mai 2005, Plänen und dem Schriftverkehr mit dem Amt der Oö. Landesregierung wurden der Rechtsvertretung des Bw erst nach Ablauf der Frist zur Kenntnis gebracht und damit ein Bezug zum ggst Verfahren hergestellt, wobei sowohl das Rechtshilfeersuchen an die BPD Linz vom 23. Dezember 2005 als auch die Ladung des Bw vom 9. Jänner 2006 keine entsprechende Tatortkorrektur, sondern nur den allgemeinen Hinweis auf ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren enthielten.

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw letztlich zur Last gelegt, den genannten Pkw in einem Halte- und Parkverbotsbereich in der "Gemeinde St. Georgen/G, Gemeindestraße Ortsgebiet" gehalten zu haben.

Somit wurde dem Bw bislang kein den Kriterien des § 44a Z1 VStG entsprechender Tatvorwurf gemacht und kann dies wegen eingetretener Verjährung auch nicht mehr nachgeholt werden. Es kann auch nicht die Aufgabe eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren sein, den Tatvorwurf aufgrund seiner Ortskenntnis so zu ergänzen, dass seine Verantwortung letztlich das von der Behörde Gemeinte trifft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Verjährung eingetreten - Einstellung

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