Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161242/2/Ki/Da

Linz, 30.03.2006

 

 

 

VwSen-161242/2/Ki/Da Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. P S, L, D, vom 8.3.2006, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.2.2006, Cst 30.298/05, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27.2.2006, Cst 30.298/05, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 31.7.2005 von 15.00 Uhr bis 16.50 Uhr in Linz, Hölderlinstr. 19b, das Kraftfahrzeug, Kz. L-, so aufgestellt, dass ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war. Er habe dadurch § 23 Abs.1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 8.3.2006 Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Ontlstraße vom 1.8.2005 zu Grunde, danach wurde das im Straferkenntnis bezeichnete Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf der Hölderlinstraße 19b geparkt, andere Lenker seien am Vorbeifahren gehindert gewesen.

 

In einer Stellungnahme vom 27.10.2005 konkretisierte der Meldungsleger die Anzeige im Wesentlichen dahingehend, dass durch das parkende Auto der Fahrzeugverkehr auf der Hölderlinstraße nicht nur schwer behindert sondern auch gehindert gewesen sei. Die verbleibende Fahrbahnbreite habe nur mehr 2,15 m betragen. Beigelegt wurden der Stellungnahme Kopien von Lichtbildern, aus denen ersichtlich ist, dass die Breite der Hölderlinstraße im Bereich des vorgeworfenen Tatortes etwas mehr als 2 "PKW-Breiten" beträgt. Aus den auf den Lichtbildern abgebildeten Fahrzeugen kann auch ersehen werden, dass es sich dort um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handelt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist u.a. das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ist ersichtlich, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers (das Abstellen bleibt unbestritten) im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt war. Es handelt sich dort um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr, die Fahrbahnbreite beträgt etwas mehr als zwei durchschnittliche PKW-Breiten.

 

Daraus ist abzuleiten, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers am Vorfallsort geparkt war, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, wobei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Freibleiben zweier Fahrstreifen nur dann gesprochen werden kann, wenn die restliche Fahrbahnbreite mehr als 5 m beträgt (VwGH 20.5.1968, 1352/67). Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein.

 

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 23 Abs.1 StVO 1960 nur dann begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs.2 StVO 1960 noch die im § 24 leg.cit. normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (siehe zuletzt VwGH vom 30.1.2004, 2003/02/0234).

 

Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 abgestellt bzw. geparkt hat, weil am Vorfallsort, obwohl es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handelt, nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind.

 

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher festgestellt werden, dass im vorliegenden konkreten Falle eine Übertretung des § 23 Abs.1 StVO 1960 nicht begangen wurde.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 vorgeworfen werden könnte, jedenfalls wäre das der Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten des Beschuldigten dieser Bestimmung zu Grunde zu legen. Aus diesem Grunde kann der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Bestimmung des § 23 Abs.1 StVO 1960 subsumiert werden, diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber nicht begangen. Es war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Anwendung des § 23 (1) StVO subsidiär nur dann, wenn an der betroffenen Stelle das Halten bzw. Parken an sich erlaubt wäre.

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