Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161246/2/Zo/Da

Linz, 06.04.2006

 

 

 

VwSen-161246/2/Zo/Da Linz, am 6. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. , G, vom 21.3.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 17.11.2005, VerkR96-8816-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 319 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 88 Stunden) verhängt, weil dieser am 26.10.2003 um 15.41 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen WZ- auf der A8 Innkreisautobahn bei km 53,025 in Fahrtrichtung Suben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 64 km/h überschritten hatte. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 31,90 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber um eine Herabsetzung der Strafe ersucht, weil sich seine Lebenssituation verändert habe. Er werde im August Vater und habe bereits jetzt außergewöhnliche Ausgaben für Kinderausstattung udgl. Er verdiene derzeit
1.400 Euro monatlich, während er zum Zeitpunkt der Übertretung über ein Einkommen von ca. 1.600 Euro verfügt habe. Auch die Lebenshaltungskosten an seinem jetzigen Wohnsitz in G seien höher.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.10.2003 den PKW mit dem Kennzeichen WZ- auf der A8 in Fahrtrichtung Deutschland. Eine Radarmessung um 15.41 Uhr bei km 53,025 ergab eine Geschwindigkeit von 194 km/h. Über den Berufungswerber scheinen bei der Erstinstanz keine Verwaltungsvormerkungen auf, er verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro, hat kein Vermögen und - derzeit - keine Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Rechtslage beträgt gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht genommen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits ca. 2 1/2 Jahre zurückliegt und der Berufungswerber sich in dieser Zeit aktenkundig wohlverhalten hat. Dieser Umstand bildet gem. § 34 Z18 StGB ebenfalls einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, wobei eben § 19 Abs.2 VStG anordnet, dass auch diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Der Berufungswerber hat diese lange Verfahrensdauer auch nicht selbst verschuldet.

 

Bei der Strafbemessung sind auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wobei er eben nunmehr über ein geringfügiges niedrigeres Einkommen (1.400 Euro monatlich) verfügt. Der Umstand, dass er in einigen Monaten Vater wird und dann für sein Kind sorgepflichtig ist, kann derzeit aber noch nicht berücksichtigt werden, weil die Strafbemessung eben auf Grund der aktuellen Situation durchzuführen ist. Zukünftige, wenn auch wahrscheinliche Ereignisse, können dabei nicht berücksichtigt werden.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung ist jedoch einerseits wegen der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, andererseits auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

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