Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161251/6/Sch/Sp

Linz, 26.06.2006

 

 

 

VwSen-161251/6/Sch/Sp Linz, am 26. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, M, L vom 13. März 2006, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Februar 2006, VerkR96-1072-2005, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.6.2006, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.2.2006, VerkR96-1072-2005 wurde über Herrn M H, M, L, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, K, G, wegen einer Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 gemäß § 99 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er von 17.3.2005,16.30 Uhr, bis 25.3.2005, 16.20 Uhr, in der Gemeinde Mauthausen, Landessraße Freiland, Donaubundesstraße B 3 bei km 220.058 (liegt außerhalb des Ortsgebietes) eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten ließ, obwohl außerhalb des Ortsgebietes an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Zum angeführten Zeitpunkt war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: Werbetafel mit der Aufschrift: "Jello Schuhpark zahlt sich aus".

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde mit Eingabe vom 30.5.2006 mitgeteilt, dass "für den verfahrensgegenständlichen Bereich mit Dkfm. N S ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9VStG bestellt wurde".

Dieser Umstand ist auch dem Oö. Verwaltungssenat in vorangegangenen Verfahren bereits zur Kenntnis gebracht worden. Bei den entsprechenden Berufungsentscheidungen hat diese Bestellung auch Berücksichtigung gefunden, etwa im Erkenntnis vom 17.8.2004, VwSen-109823/4/Zo/Pe. Es wurde demnach der Berufung Folge gegeben, da keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, dass die Bestellung des Dkfm. N S nicht den Bestimmungen des § 9 VStG entsprochen hätte.

Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung, im gegenständlichen Verfahren anders zu entscheiden.

Unbeschadet dessen ist zum einen festzuhalten, dass die Erstbehörde unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG nunmehr ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Obgenannten einzuleiten haben wird. Zum anderen hat der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23.6.2006 abgeführte Lokalaugenschein ergeben, dass der Aufstellungsort der gegenständlichen Werbung eindeutig außerhalb des Ortsgebietes gelegen war. Die gegenteilige Behauptung des Berufungswerbers ist daher nicht nachvollziehbar.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum