Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161266/4/Br/Bb/Ps

Linz, 09.05.2006

 

 

 

VwSen-161266/4/Br/Bb/Ps Linz, am 9. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., L, R, vom 28.3.2006 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.2.2006, Zl. VerkR96-7676-2005, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 29.9.2005, Zl. VerkR96-7676-2005, wegen insgesamt neun Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von insgesamt 860 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 262 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut vorliegendem Verfahrensakt am 4.10.2005 eigenhändig zugestellt.

 

2. Der Bw erhob gegen diese Strafverfügung mit Schreiben vom 27.10.2005 Einspruch. Der Einspruch wurde erst am 28.10.2005 per Fax der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wogegen der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhob.

In der Berufung wurde vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er Mindestpensionist sei. Von seinem Einkommen in Höhe von 760 Euro müsse er monatlich 300 Euro Miete bezahlen. Sein Bekannter, Herr M, hätte ihn kurzfristig gebeten, für einen kranken Fahrer einzuspringen. Er habe diese Gefälligkeit unentgeltlich verrichtet, da er schon längere Zeit mit Herrn M befreundet sei. Leider habe er keine Zeit gehabt, sich das Fahrzeug näher anzusehen und habe er daher die Mängel nicht feststellen können. Er ersuche höflichst um Strafminderung, da er sich sonst in seiner Existenz gefährdet fühle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung gegen die Strafverfügung.

Gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

Mit dem im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.4.2006, VwSen-161266/2/Br, - nachweislich zugestellt am 12.4.2006 durch Hinterlegung am Postamt B - wurde der Bw von der offenkundig verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt und eingeladen, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Äußerung abzugeben.

Laut Auskunft des Postamtes B - Zustellbasis, Herrn O - wurde der hinterlegte RSb-Brief vom Bw am 24. oder 25.4.2006 abgeholt.

Der Bw hat sich bis zum Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung zur verspäteten Rechtsmitteleinbringung nicht geäußert und auch keine Stellungnahme erstattet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Postrückschein am 4.10.2005 dem Bw eigenhändig zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 18.10.2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 28.10.2005 - somit um zehn Tage verspätet - per Fax der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich. Im h. Schreiben vom 10.4.2006 ist als Tag der Erhebung des Einspruches irrtümlich der 27.10.2005 - der Tag mit dem der Einspruch datiert ist - genannt. Das Rechtsmittel wurde am 28.10.2005 per Fax an die Behörde erster Instanz geleitet.

 

Der Bw hat sich zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels nicht geäußert und da er nicht einen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, war die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung als unbegründet abzuweisen.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum