Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161267/2/Ki/Ri

Linz, 11.04.2006

 

 

 

VwSen-161267/2/Ki/Ri Linz, am 11. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, R, O, Tschechien, vom 10.2.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.2.2006, VerkR96-4421-2005, betreffend Anordnung der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; § 10 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber mit Bescheid vom 3.2.2006, VerkR96-4421-2005, aufgetragen, zur Durchführung eines Strafverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn er nicht innerhalb der im Spruch bestimmten Frist einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, die Zustellung aller weiteren Schriftstücke in diesem Verfahren ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgenommen wird.

 

In der Bescheidbegründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass gegen den Berufungswerber wegen einer (im Spruch ausführlich dargelegten) Verwaltungsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen ist. Da sich der Berufungswerber nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, habe von der Bestimmung des § 10 Zustellgesetz Gebrauch gemacht werden können.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr S mit Schreiben vom 10.2.2006 Berufung erhoben. Darin führt er aus, dass die Strafe von 220 Euro an der Stelle bezahlt wurde und er nicht verstehe, welchen Zustellbevollmächtigten mit einem Hinweis auf diese Rechtsfolge er namhaft machen solle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

5. Mit Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 15.11.2005 wurde der Berufungswerber wegen des Verdachtes einer Übertretung der StVO 1960 zur Anzeige gebracht. Anlässlich der Amtshandlung wurde von ihm eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG in Höhe von 220 Euro eingehoben.

 

Auf Grund der Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, sie betreffendes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

 

Herr S hat seinen Wohnsitz in Tschechien und er hält sich daher nicht nur vorübergehend im Ausland auf, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 Zustellgesetz vorliegen.

 

Bei der Anordnung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle keine Ermessensüberschreitung vorliegt, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, er habe an Ort und Stelle eine Strafe von 220 Euro bezahlt, wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Betrag zunächst um eine vorläufige Sicherheitsleistung handelt. Ob die Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen wurde, wird in der Folge in dem von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren abzuklären sein.

 

Sollten sich für Herrn S im Zusammenhang mit der Namhaftmachung des Zustellungsbevollmächtigten Unklarheiten ergeben, so wird empfohlen, diesbezügliche Fragen im direkten Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abzuklären.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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