Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161271/5/Bi/Be

Linz, 10.07.2006

 

 

 

VwSen-161271/5/Bi/Be Linz, am 10. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T R, K, vom 13. März 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. März 2006, VerkR96-10879-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 43 Abs.2 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr.37 idgF, eine Geldstrafe von 200 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. November 2005 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schlüßlberg, Bezirk Grieskirchen, OÖ., auf der Innviertler Straße B137 bis auf Höhe des Strkm 16.100 (Anhalteort) in Fahrtrichtung Wels den Lastkraftwagen der Marke Mecedes Benz, Type Arcos, mit dem behördlichen Kennzeichen LF- mit dem Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem behördlichen Kennzeichen LF- mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t trotz bestehenden Fahrverbotes für LKW über 3,5t gelenkt habe, diese Fahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung Ziel- und Quellverkehr gefallen sei, er bereits bei der Autobahnanschlussstelle Haag/Hausruck auf die Innkreisautobahn A8 auffahren hätte können, um ohne Umweg von seinem Quellort in Mehrnbach zu seinem Zielort in Enns (Fa. R) zu gelangen - er habe somit die Innviertler Straße B137 verbotenerweise befahren.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, auf seiner Fahrtroute sei eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Verordnung nicht ersichtlich gewesen. Die Fahrt sei entsprechend § 2 der VO vom Verbot des § 1 ausgenommen gewesen. Er habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und beantrage Verfahrenseinstellung. Er ersuche, ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben und ihm dazu eine Aktkopie zu übermitteln.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des im Spruch genannten LKW-Zuges vom Meldungsleger (Ml) N B, Landesverkehrsabteilung Oö., am 28. November 2005, 11.00 Uhr, bei km 16.100 der B137, Gemeinde Schlüßlberg, angehalten wurde, wobei festgestellt wurde, dass der mit Rundholz beladene Lkw-Zug von Mehrnbach nach Enns unterwegs war. Der Bw verantwortete sich damit, er habe erst in Pichl/Wels auf die Autobahn auffahren wollen, weil er fast täglich ca 400 km auf der Autobahn fahre und aus Kostengründen bis Wels die Bundesstraße benützen wolle.

Im Einspruch gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. Dezember 2005, VerkR96-10879-2005, macht der Bw geltend, er habe kein solches Verbotszeichen gesehen. Ein solches wäre ihm sicher aufgefallen, wenn es deutlich sichtbar aufgestellt und nicht verdeckt gewesen wäre.

Dem Bw wurde seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 die Anzeige sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr.37 idgF, übermittelt und ihm dargelegt, dass die Strecke von Mehrnbach über die A8, Haag/H., nach Enns laut Routenplaner 86,76 km betrage und von Mehrnbach über Grieskirchen nach Enns auf der B137 89,58 km, sohin die Strecke über die B137 um 2,82 km länger sei als über die A8. Er falle nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung über Ziel- und Quellverkehr. Da die von ihm gewählte Strecke sogar länger sei, habe er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Neben Rechtsbelehrungen im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens wurde dem Bw eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurden ihm zwei Routenpläne zur Dokumentation der jeweiligen Streckenlänge übermittelt.

Der Bw hat daraufhin der Erstinstanz Routenpläne vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Strecke von Mehrnbach nach Enns sogar 90,66 km beträgt und weiterhin Verfahrenseinstellung beantragt.

Nach Erkundigung über eventuelle bisherige Vormerkungen bei der Wohnsitzbehörde des Bw erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Dem Bw wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie in der Berufung beantragt, nochmals Parteiengehör gewährt, worauf er in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006 - völlig neu und ohne entsprechenden Nachweis - geltend machte, die Fahrt hätte neben dem im Akt erwähnten endgültigen Ziel Enns auch noch nach Grieskirchen geführt. Grieskirchen als Lade- oder Lieferort kommt aber auch im bisherigen Verfahren und auch im von ihm selbst mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 vorgelegten Routenplaner, der die Strecke von Mehrnbach bis Enns näher ausführt, nicht vor, sodass davon ausgegangen wird, dass es sich - auch unter Berücksichtigung, dass der Lkw-Zug bei der Anhaltung am 28. November 2005 Rundholz geladen hatte und von Grieskirchen nie die Rede war - um eine nicht zutreffende Behauptung handelt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl.Nr.37 vom 21. Juni 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, ist ua auf der B137 Innviertler Straße, Strkm 64.160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm 11.386 (Kreuzung B137/B134) und Strkm 9.305 (Kreuzung B137/B134) bis Strkm 0.000 (Kreuzung B137/B1/B138), jeweils beide Fahrtrichtungen, das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Gemäß § 2 sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Gemäß § 3 tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Damit steht fest, dass die ggst Verordnung mit 22. Juni 2004 in Kraft trat, wobei dafür die Kundmachung im Landesgesetzblatt ausreicht. Eine weitere Kundmachung durch Verkehrszeichen erübrigte sich daher, sodass dem Bw keine Verkehrszeichen nach § 52 lit.a Z7 lit.a StVO auffallen konnten. Die auf Straßenzügen in der Nähe der B137 angebrachten Hinweiszeichen sind nicht als Kundmachung der ggst Verordnung zu sehen, sondern weisen den Lenker eines dafür in Betracht kommenden Lkw lediglich auf das Fahrverbot hin. Im übrigen hat sich Lenker eines Lkw über 3,5t höchstem zulässigem Gesamtgewicht vor Fahrtantritt über ihn betreffende Verbote, insbesondere Fahrverbote in anderen Bundesländern, entsprechend zu informieren. Der Bw kann sich daher weder auf Unkenntnis noch auf eine mangelhafte Kundmachung berufen.

Der vom Bw gelenkte Lkw-Zug hatte seinen Fahrtbeginn in Mehrnbach, dh an der B141 Rieder Straße, die gemäß § 1 der genannten Verordnung unter das Fahrverbot fällt - hier war aber von Quellverkehr auszugehen. Die B141 führt direkt zur Autobahnauffahrt Haag/H., allerdings hätte der Bw auch die Möglichkeit gehabt, über die (nicht unter § 1 der Verordnung fallende) B141a zur Autobahnauffahrt Ried/I. zu gelangen. Er hat aber seine Fahrt auf der B141 bis zur B137 fortgesetzt, hinsichtlich der nicht mehr von "Quellverkehr" die Rede sein kann, weil der Fahrtbeginn nicht in deren Verlauf gelegen war. Schon aus diesem Grund fiel der vom Bw bis km 16.100 der B137 gelenkte Lkw unter des Fahrverbot des § 1 der Verordnung, wobei sich die Frage einer Ausnahme gemäß § 2 nicht mehr stellte, weil beim Fahrtziel Enns auch nicht von Zielverkehr auf der B137 die Rede sein kann.

Es erübrigt sich daher, auf die Berechnungen, wo denn nun die kürzeste Strecke von Mehrnbach nach Enns genau verläuft, einzugehen. Dass Kostenüberlegungen ausschlaggebend für die Streckenwahl des Bw waren, hat er selbst bestätigt. Auf die Beweggründe, die zum Fahrverbot geführt haben, hat bereits die Erstinstanz auf Seite 4 des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend hingewiesen. Das Verhalten des Bw widerspricht erheblich dem umfassend dargelegten Schutzgedanken. Es war daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den ihn zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Den Überlegungen zur Strafbemessung hat die Erstinstanz ein geschätztes Nettomonatseinkommen des Bw von 1.500 Euro netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt, wobei seitens der BH Lilienfeld 13 rechtskräftige Vormerkungen des Bw bekannt gegeben wurden, die die Erstinstanz allesamt als erschwerend gewertet hat. Davon bezieht sich der Großteil auf Überladungen, allerdings keine auf Missachtung eines Fahrverbots. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit besteht daher nicht, einschlägige Vormerkungen waren aber auch nicht zu berücksichtigen. Insgesamt war somit eine Herabsetzung der Strafe, auch angesichts der Sorgepflicht für ein Kind, gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtname auf die Kriterien des § 19 VStG dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung sowie den finanziellen Verhältnissen des Bw, der der Einkommensschätzung nicht entgegengetreten ist. Die Strafe liegt noch in unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der ihn betreffenden Vorschriften anhalten.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen hingegen schon deshalb nicht vor, weil von einem geringfügigen Verschulden des Bw nicht auszugehen war. Dem Bw war sehr wohl zuzumuten, sich über ihn betreffenden Fahrverbote, die auch von Ortsunkundigen aus jeder Straßenkarte nachvollzogen werden können, zeitgerecht zu informieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrverbots ohne Ziel oder Quelle im Verlauf

einschlägig für Fahrverbot

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