Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161286/4/Sch/Sp

Linz, 26.06.2006

 

 

 

VwSen-161286/4/Sch/Sp Linz, am 26. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, S, A, vom 10. April 2006, vertreten durch Rechtsanwälte K & N H, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. März 2006, VerkR96-20320-2003/Bru/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.3.2006, VerkR96-20320-2003/Bru/Pos, wurde über Herrn A H, S, A, vertreten durch Rechtsanwälte K & N H, G, L, wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 16.10.2003 um 17.56 Uhr im Gemeindebiet Asten, auf der Ipf-Landesstraße, Kreuzung mit der B 1, in Fahrtrichtung Linz, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... gelenkt habe, wobei er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe sondern weitergefahren sei, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von14,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Ein am 23.6.2006 abgehaltener Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Kreuzungsbereich B 1 Wiener Straße/Ipf-Landesstraße im Gemeindegebiet von Asten einer völligen Umgestaltung zugeführt worden ist. Die Kreuzung ist nunmehr baulich gänzlich anders angelegt, als sie es zum Vorfallszeitpunkt war.

Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre in der gegenständlichen Angelegenheit eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, verbunden mit einem Lokalaugenschein, abzuhalten. Es ist aber aufgrund der nunmehr vorliegenden örtlichen Gegebenheiten nicht mehr hinreichend möglich, die sich dem Meldungsleger damals darstellende Situation zu rekonstruieren.

Dazu kommt noch, dass seit dem Vorfall (16.10.2003) bis dato ein Zeitraum von etwa 2 3/4 Jahren vergangen ist. Es muss daher bezweifelt werden, dass der Meldungsleger noch ein ausgeprägtes Erinnerungsvermögen an seine Wahrnehmungen hat. Ohne seine dezidierten und schlüssigen Angaben wäre ein verurteilendes Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenat nicht begründbar.

Ausgehend von diesen Erwägungen und dem Umstand, dass sich die Berufungsbehörde auch dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie verpflichtet fühlen muss, wird von einer Weiterführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens Abstand genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die gegenständliche Entscheidung durchaus dem seinerzeitigen tatsächlichen Geschehnisablauf nicht gerecht werden könnte, die besonderen Gegebenheiten des Falles, wie schon erwähnt die nicht mehr gegebene Möglichkeit, den Vorgang an Ort und Stelle nachzuvollziehen und zudem der seit der Tat verstrichenen lange Zeitraum, gebieten es aber, das Verwaltungsstrafverfahren unbeschadet dessen zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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