Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161287/6/Ki/Da

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-161287/6/Ki/Da Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, W, F, vom 6.4.2006 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21.3.2006, VerkR96-2084-2005-WW/Ed, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.6.2006 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satzteil "..., obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre" entfällt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 21.3.2006, VerkR96-2084-2005-WW/Ed, dem Berufungswerber unter Punkt 1 zur Last gelegt, er habe am 20.8.2005 um 06.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen EF- in der Gemeinde Eferding, Brandstatter Landesstraße L1219 bei Strkm 0,005 gelenkt, und dabei trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern er sei weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Dadurch seien keine Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs.4 StVO auf Grund grünen Lichts freie Fahrt galt, zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken ihrer Fahrzeug genötigt worden. Er habe dadurch § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Als Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG entfallen auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung 7 Euro (10 % der konkret verhängten Geldstrafe).

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.4.2006 Berufung erhoben, diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen Punkt 1 des Spruches des Straferkenntnisses.

 

Bemängelt wurde im Wesentlichen, dass die Behörde sich in der Beweiswürdigung nicht auf die Darstellung des Beschuldigten stütze, wonach dieser, um ein Auffahren auf Grund eines überraschenden Abbremsmanövers eines vor ihm fahrenden PKW-Lenkers zu vermeiden, sein Fahrzeug nach links verrissen habe und auf alle Fälle jedoch noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei.

 

Beantragt wurde, dass der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 1 eingestellt werde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich Faktum 1 weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.6.2006 an Ort und Stelle. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Eferding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI. J S, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Aschach an der Donau vom 25.8.2005 zu Grunde.

 

Diesbezüglich führte der Meldungsleger bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren am 7.12.2005 aus, dass er am 20.8.2005 um 06.40 Uhr den STW BG-4.086 auf der B130 aus Stadtzentrum Eferding kommend in Richtung Kreuzung mit der Brandstätter Landesstraße gelenkt habe. Als er sich etwa 20 m vor der Kreuzung befand, habe die Ampelanlage von rot-gelb auf grün geschaltet. Als der Fahrzeugverkehr auf der B-130 bereits grün hatte, habe er wahrgenommen, dass der PKW EF-, von der Brandstätter Landesstraße kommend, links an der sich im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsinsel vorbeigefahren und mit einer Geschwindigkeit von mind. 40 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, wodurch er das am Beginn der Verkehrsinsel befindliche Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" sowie die dort befindliche Sperrlinie missachtete. Zu diesem Zeitpunkt habe auf der Brandstätter Landesstraße bereits ein unbekannter PKW infolge des Rotlichtes angehalten. Glücklicherweise sei zu diesem Zeitpunkt (Samstag) auf der B130 noch wenig Verkehr gewesen, sodass durch die gesetzte Übertretung kein Fahrzeuglenker zum unvermittelten Abbremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt worden sei. Bei der anschließenden Amtshandlung habe sich der Berufungswerber in keinster Weise einsichtig gezeigt.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger im Wesentlichen seine Angaben aus dem erstbehördlichen Verfahren, modifiziert wurde seine Angabe lediglich dahingehend, dass er sich zum Zeitpunkt, als er den Berufungswerber beim Einbiegen in die Kreuzung bemerkte, im Bereich einer vor der Kreuzung situierten Brücke befunden hat, diese Brücke ist ca. 40 m von der Kreuzung entfernt. Jedenfalls bestätigte der Meldungsleger, dass er von seinem Dienstfahrzeug aus eindeutig Sicht auf den Kreuzungsbereich hatte bzw. feststellen konnte, dass zum Zeitpunkt des Einbiegens des Berufungswerbers für den Verkehr auf der B130 die Ampelanlage bereits auf grün geschaltet war. Er habe feststellen können, dass kurz nach dem Umschalten der Ampel auf grün, der Beschuldigte aus der Brandstätter Straße kommend eingebogen sei.

 

Der Berufungswerber bestreitet im Wesentlichen den Tatvorwurf. Er rechtfertigte sich damit, dass, als er sich der Kreuzung näherte, die Ampel noch grün geblinkt hätte. Trotzdem habe eine Fahrzeuglenkerin an der Kreuzung angehalten und er habe, um einen Auffahrunfall zu verhindern, auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Zum Zeitpunkt seines Passierens der Kreuzung habe die Ampel noch nicht Rotlicht gezeigt. Außerdem argumentiert der Berufungswerber, dass der Meldungsleger sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bereich der erwähnten Brücke sondern weiter entfernt befunden hätte. Der Meldungsleger erklärte dazu, dass das nicht der Fall sein könne, weil er den vom Beschuldigten bezeichneten Bereich gar nicht befahren hat, er sei direkt aus Richtung Stadtzentrum auf die B130 eingefahren.

 

Eine im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführte Zeitmessung hat ergeben, dass die Verkehrslichtsignalanlage für den Verkehr auf der B130 erst 2 Sekunden nachdem für den Verkehr auf der Brandstätter Straße das Rotlicht geschaltet wird, endgültig auf Grün umschaltet.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Polizeibeamten durchaus der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Seine Angaben sind schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend. Dazu kommt, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich zu entlasten. Insbesondere der Umstand, dass das Umschalten auf Grünlicht für die B130 mit der oben erwähnten Verzögerung erfolgte, lässt keine Zweifel offen, dass in der gegebenen Situation der Beschuldigte tatsächlich bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

 

  1. wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

....

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a in den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so vermag die vorgetragene Rechtfertigung, er habe sein Fahrzeug, um einen Verkehrsunfall zu verhindern, weil eine Fahrzeuglenkerin vor ihm trotz Grünblinkens das Fahrzeug bereits angehalten hatte, nicht zu entlasten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kraftfahrzeuglenker grundsätzlich zum vorausfahrenden Fahrzeug einen solchen Abstand einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (siehe § 18 Abs.1 StVO 1960). Ein ordnungsgemäß handelnder sorgfältiger Kraftwagenlenker hat daher bei einer Annäherung an die Kreuzung eine solche Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, dass er gar nicht in die Lage kommen kann, derart riskante Fahrmanöver durchführen zu müssen. Andere Umstände, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten könnten, wurden nicht behauptet und sind im vorliegenden Falle auch nicht hervorgekommen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Hingewiesen wird darauf, dass gemäß der Bestimmung des § 38 Abs.5 bei rotem Licht jedenfalls anzuhalten ist. Eine Prüfung, ob ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre, ist lediglich in den Fällen des § 38 Abs.1 vorzunehmen. Es wurde daher der Schuldspruch entsprechend modifiziert.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem Ausmaß des Verschuldens bemessen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt.

 

Generell wird festgestellt, dass grundsätzlich das Nichtbeachten der Verkehrssignalanlage eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit bedeutet, weshalb aus generalpräventiven Gründen jedenfalls eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Darüber hinaus sind bei der Straffestsetzung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, nämlich dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen bzw. ihn vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlich festgelegten Strafrahmens und es vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zu erkennen, dass kein Ermessen bei der Straffestsetzung ausgeübt worden wäre. Es wird daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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