Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161290/2/Sch/Hu

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-161290/2/Sch/Hu Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 6.4.2006, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.3.2006, 2-S-2006/06, betreffend Strafbemessung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 26 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Bescheid (Straferkenntnis) der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.3.2006, 2-S-2006/06, wurde aufgrund eines ausdrücklich gegen die Höhe der mit Strafverfügung dieser Behörde vom 28.2.2006, Gz. wie oben, festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerichteten Einspruches wegen einer Übertretung der StVO 1960 durch Herrn G H, A, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, H, M, die Geldstrafe auf 130 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 13 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 27.1.2006 um 11.20 Uhr in Wels, Kreuzung Roseggerstraße/Am Römerwall, das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

In der deshalb ergangenen Strafverfügung wurde eine Geldstrafe von 200 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber einen ausdrücklich auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch eingebracht und dargelegt, weshalb aus seiner Sicht die Geldstrafe überhöht sei.

 

Die Erstbehörde hat in der Folge ein mit "Bescheid" überschriebenes Straferkenntnis erlassen und dem Einspruch teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wurde demnach auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt.

 

Dagegen wurde die nunmehr gegenständliche Berufung erhoben.

 

Dazu ist im Einzelnen festzuhalten:

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrsampel einen sehr gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellt. Der Lichtfolge einer Ampelanlage muss ein Fahrzeuglenker im Interesse der Verkehrssicherheit besonders hohe Aufmerksamkeit widmen. Wenn demnach, wie vom Berufungswerber behauptet, lediglich aufgrund eines Versehens diese Übertretung gesetzt wurde, so spricht dies auch nicht für ihn, geht der Oö. Verwaltungssenat doch ohnehin davon aus, dass der Rechtsmittelwerber nicht vorsätzlich gehandelt hat.

 

Zudem ist die gegenständliche Kreuzung, wie der Berufungsbehörde bekannt ist, eine hoch frequentierte Verkehrsfläche, dies gilt zudem besonders für den Vorfallszeitpunkt, einem freitäglichen Werktag.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bedarf es bei dieser Verwaltungsübertretung nicht einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Erschwerungsgründe sind nicht aktenkundig.

 

Das monatliche Nettoeinkommen von 1.100 Euro wird es dem Berufungswerber ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen. Die laut seinen Angaben zu tätigenden finanziellen Aufwendungen sind nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu begründen.

 

Angesichts der obigen Ausführungen zum beträchtlichen Gefährdungspotential der gesetzten Übertretung und zum Verschulden des Berufungswerbers in Form eines nicht mehr geringfügig fahrlässigen Verhaltens kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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