Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161291/6/Zo/Bb/Be

Linz, 17.07.2006

 

 

 

VwSen-161291/6/Zo/Bb/Be Linz, am 17. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau O F, geb. , vertreten durch Herrn J F, W, A, vom 7.4.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28.3.2006, VerkR96-21510-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 10.7.2006, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen GM- unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung vom 12.12.2005 bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 4.11.2005 um 11.45 Uhr gelenkt hat."

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 36 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, es unterlassen zu haben, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung vom 12.12.2005 (also in der Zeit vom 13.11.2005 bis 27.12.2005) bekannt zu geben, wer das Kfz, GM- am 4.11.2005 um 11.45 Uhr gelenkt hat.

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 18 Euro) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass der Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis unrichtig sei. Sie habe bekannt gegeben, dass das Fahrzeug von ihr als Zulassungsbesitzerin und von ihrem Ehegatten abwechslungsweise verwendet und gelenkt werde. Mit den Angaben 4.11.2005, 11.45 Uhr hätte aber nicht genau gesagt werden können, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Es habe die Ortsangabe gefehlt, weshalb sie ersucht habe, mitzuteilen, um welche Verwaltungsübertretung es sich handle, um leichter feststellen zu können, wer gefahren ist. Die Behörde habe es unterlassen in ihrer Anfrage nähere Ortsangaben zu machen, sodass die erteilte Auskunft nicht als falsch bzw. nicht so gewertet werden könne, dass keine Auskunft erteilt wurde und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen wurde. Überdies findet die Berufungswerberin die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen. Sie habe kein eigenes Einkommen und ihrem Gatten und ihr bliebe nach Abzug der monatlichen Fixkosten nur ein Betrag von € 175 Euro monatlich zum Leben. Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass es sich nur um ein sehr geringes Vergehen ihrerseits handeln würde, sodass die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen hätte können und sie unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid iSd § 21 VStG ermahnen hätte können. Die Voraussetzungen hiefür seien gegeben, weil das Verschulden lediglich nur geringfügig sei und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.7.2006, bei welcher der erstinstanzliche Verfahrensakt verlesen und der Ehegatte der Berufungsweberin, Herr J F als deren Vertreter zum Sachverhalt befragt wurde und auch ein Vertreter der Erstinstanz gehört wurde. Die Berufungswerberin selbst hat wegen Erkrankung an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt ein Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion Gmunden vom 10.11.2005 zu Grunde. Demnach ereignete sich am 4.11.2005 um 11.45 Uhr in Gmunden, Bahnhofstraße, Zufahrt zur neuen Hofer Filiale ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei welchem vom Lenker des Pkw, Kennzeichen GM- beim Vorbeifahren der linke Außenspiegel des Pkw, Kennzeichen L- gestreift und beschädigt wurde. Der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen GM- setzte anschließend die Fahrt ohne anzuhalten fort.

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen GM-.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.12.2005 wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen GM- gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 4.11.2005 um 11.45 Uhr gelenkt hat. Die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft sowie das Erteilen einer unvollständigen und unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Mit Eingabe vom 19.12.2005 wurde mitgeteilt, dass das fragliche Fahrzeug von Frau und Herrn F alleine und gemeinsam sporadisch gelenkt werde. Leider könne man sich nicht mehr erinnern, wer am 4.11.2005 tatsächlich das Auto gelenkt habe. Eine entsprechende Lenkerauskunft wurde nicht erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erließ daraufhin eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Lenkerauskunft vorgeworfen wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Berufungswerberin, vertreten durch ihren Ehegatten, Herrn J F das Rechtsmittel des Einspruches. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass der Verpflichtung zeitgerecht nachgekommen worden sei und keine Unterlassung im Sinne von § 103 begangen worden sei. Als eindeutiger Beleg sei die Mitteilung zu akzeptieren, da nur im Interesse der Gesetzgebung und der BH Gmunden gefragt wurde, welche Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Darüber hinaus wurde die verhängte Geldstrafe bekämpft.

Nach Aufforderung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, wurde am 28.3.2006 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wogegen die Berufungswerberin die bereits oben angeführte rechtzeitige Berufung erhob.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Vertreter der Berufungswerberin Herr F (Ehegatte) ua. vor, dass auf Grund der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 19.12.2005 mitgeteilt wurde, dass entweder er selbst oder seine Gattin das Fahrzeug gelenkt haben. Sie konnten sich aber damals und können sich auch heute nicht daran erinnern, wer genau zum Anfragezeitpunkt den Pkw gelenkt hat.

Weder seine Gattin noch er hätten von dem angeblichen Verkehrsunfall irgend etwas bemerkt. Bei ihrem Fahrzeug sei auch keinerlei Beschädigung gewesen. Zum Zeitpunkt der Lenkererhebung hätten sie überhaupt nicht gewusst, was eigentlich passiert ist, weshalb sie eben wahrheitsgemäß mitgeteilt hätten, dass sowohl seine Gattin als auch er mit diesem Fahrzeug fahren und nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden kann, wer dieses zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Nach Meinung des Herrn F sei alles getan worden, um den Vorfall abzuklären, weshalb ersucht wurde, von einer Bestrafung abzusehen.

 

Der Vertreter der Erstinstanz führte aus, dass die Lenkerauskunft nicht dem Gesetz entsprechend erteilt worden sei. Auf Grund des großen Anfalles an derartigen Lenkeranfragen sei es nicht in jedem Einzelfall möglich, noch weitergehende Nachforschungen zu tätigen, sondern es sei eben der jeweilige Zulassungsbesitzer verpflichtet, eine vollständige und genaue Auskunft zu erteilten. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden darauf hingewiesen, dass die ungünstigen finanziellen Verhältnisse ohnedies durch eine Strafherabsetzung bereits Berücksichtigung gefunden haben, weshalb die Abweisung der Berufung beantragt wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 besteht also entweder darin, gar keine Auskunft zu erteilen, die Auskunft verspätet oder unvollständig zu erteilen oder eine unrichtige Auskunft zu erteilen. Diese Verhaltensweisen können den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllen und bilden daher ein strafbares Verhalten.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 26.3.2004, Zl. 2003/02/0213).

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG 1967 auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0087).

 

Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden.

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung, unabhängig vom Grunddelikt, und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht. Es erübrigte sich daher, auf die Zweifel der Berufungswerberin im Hinblick auf das behauptete Nichtbemerken des Verkehrsunfalls und der Nichtfeststellung von Beschädigungen an ihrem Fahrzeug einzugehen; diese Argumente wären dem tatsächlichen Lenker vorbehalten geblieben.

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 steht im Vordergrund, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat. Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vor bzw. ist nicht notwendiger Bestandteil einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. VwGH vom 17.11.1993, Zl. 93/03/0237). Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu (VwGH vom 13.3.1991, Zl. 90/03/0229), sodass die Ausführungen der Berufungswerberin, es habe wegen angeblich nicht entsprechender Ortsangaben in der Anfrage nicht festgestellt werden können, wer das Fahrzeug gelenkt hat, diesbezüglich nicht zielführend sind. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass in der Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ohnedies der Ort des Lenkens mit "Gmunden, Bahnhofstraße, Richtung Zufahrt neue Hofer Filiale" angeführt wurde.

Die gegenständliche Lenkeranfrage stand - entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang.

 

Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs.2 KFG dient der Ermittlung des Lenkens eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis des Tatortes nicht erforderlich ist. (VwGH vom 31.3.1993, Zl. 93/02/0018; vom 17.11.1993, Zl. 93/03/0237).

Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich. (VwGH vom 20.4.1988, Zl. 88/02/0013).

 

Wie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden treffend festhielt, sind an die Lenkerauskunft strenge Anforderungen geknüpft. So hat der VwGH ua. eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat (VwGH vom 17.3.1982, Zl.81/03/0021), zu der in Frage kommenden Zeit habe er oder seine Tochter das Kfz benützt (VwGH vom 23.3.1965, Zl. 1778/64), möglicherweise habe die Ehegattin den Pkw benutzt (VwGH vom 18.6.1964, 2328/63) oder wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt (VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0206) jeweils als strafbare Verletzung der Auskunftspflicht gewertet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Auszeichnungen zu führen hat bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat. (VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0206).

 

Die Erklärung der Berufungswerberin sie könne nicht mehr angeben, ob sie oder ihr Gatte den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von ihr als Zulassungsbesitzerin und ihrem Ehegatten im Wechsel gefahren wird, entspricht nicht den Anforderungen der gesetzlichen Bestimmung. Wie bereits näher dargelegt, ist der Zulassungsbesitzer nämlich verpflichtet, den Namen und die Anschrift der Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat, der Behörde bekannt zu geben; falls das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen benutzt wird, wäre die Zulassungsbesitzerin verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus welchen hervorgeht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Mit ihrer Erklärung brachte die Berufungswerberin aber zum Ausdruck, dass sie die im Abs.2 des § 103 KFG auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Sie kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG und war somit der Tatbestand erfüllt.

 

Aufgrund des Akteninhaltes ist erwiesen, dass die Berufungswerberin die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Sie hat damit gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen und die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH vom 27.6.1997, Zl. 97/02/0249).

Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Berufungswerberin kein Verschulden treffen würde.

Mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können, ob ihr Ehegatte oder sie selbst zum angefragten Zeitpunkt mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug gefahren ist, zeigt die Zulassungsbesitzerin nicht auf, dass sie kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG trifft. Allenfalls hätte sie zwecks Ermöglichung der Auskunftserteilung - wie in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen - entsprechende Aufzeichnungen über die Person des Lenkers zu führen gehabt.

Die Berufungswerberin hat den ihr zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, weil damit keine Tatauswechslung verbunden ist. In der Strafverfügung vom 6/3/06 wurde die Verwaltungsübertretung ausreichend konkret vorgehalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Derartige Übertretungen können sohin nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretungen nach der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der Erstinstanz ist ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Berufungswerberin daher tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere Vorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts - allerdings keine einschlägigen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 - vorgemerkt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann der Berufungswerberin somit nicht zuerkannt werden. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Berufungswerberin verfügt - gemäß ihren Angaben - über kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt etwa 3,6 % der gesetzlich vorgeschriebenen Höchststrafe von 5.000 Euro. Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden konnte mit einer Ermahnung das Auslangen nicht gefunden werden. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin angemessen, aber auch notwendig, um sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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