Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161292/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 14.07.2006

 

 

VwSen-161292/3/Kei/Bb/Ps Linz, am 14. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn A W, M, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S & Mag. W, R, W, vom 11. April 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 2006, Zl. VerkR96-3080-2004/Ps/Pos, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1), 5) und 7) Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Punkt 1) gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG und hinsichtlich der Punkte 5) und 7) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Hinsichtlich der Punkte 2), 3), 4), 6), 8), 9), 10), 11), 12) und 13) wird die Berufung mit der Maßgabe, dass der Spruch berichtigt wird und nachstehend zu lauten hat, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Strafen werden nachstehend festgesetzt.

 

Der Spruch hat wie folgt zu lauten:

"Sie haben am 31.8.2003 um 15.05 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A1 bei km 171,000 in Fahrtrichtung Salzburg das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

 

  1. das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind und die Schaublätter der laufenden Woche - für die Tage 27.8.2003, 29.8.2003 und 30.8.2003 - dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben,
  2.  

  3. das Schaublatt vom 25.8.2003, 03.05 Uhr bis 26.8.2003, 04.45 Uhr im Kontrollgerät eingelegt hatten, wodurch dieses über den Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet wurde,
  4. am Schaublatt vom 25.8.2003, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen werden muss, diese Eintragungen nicht vorgenommen haben, da der Vorname des Lenkers fehlte,

am Schaublatt vom 26.8.2003, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen werden muss, diese Eintragungen nicht vorgenommen haben, da der Vorname des Lenkers fehlte,

 

am Schaublatt vom 28.8.2003, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen werden muss, diese Eintragungen nicht vorgenommen haben, da der Vorname des Lenkers fehlte,

 

am Schaublatt vom 31.8.2003, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen werden muss, diese Eintragungen nicht vorgenommen haben, da der Vorname des Lenkers fehlte und

 

4. am Schaublatt vom 25.8.2003, auf dem am Ende der Benutzung Zeitpunkt und Ort eingetragen werden muss, diese Eintragungen nicht vorgenommen haben, da der Zeitpunkt und Ort fehlte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85

zu 2.: Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85

zu 3.: Art. 15 Abs.5 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85

zu 4.: Art. 15 Abs.5 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85

 

Es werden daher gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2002 folgende Strafen verhängt:

zu 1.: Geldstrafe 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

zu 2.: Geldstrafe 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)

zu 3.: Geldstrafe 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden)

zu 4.: Geldstrafe 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden)."

 

II. Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der belangten Behörde 31,60 Euro (= 15 Euro + 5 Euro + 8 Euro + 3,60 Euro) zu leisten.

Hinsichtlich der Punkte 1), 5) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keine Kosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 45 Abs.1 Z1 und Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64, § 65 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die vor Antritt der Fahrt erforderliche Ruhezeit nicht nachweisen konnten.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Schaublatt für den 30.8.2003.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Schaublatt für den 29.8.2003.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 28.8.2003 um 12.30 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Schaublatt für den 27.8.2003.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 26.8.2003 um 11.20 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

8) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 25.8.2003, 03.05 Uhr bis 26.8.2003, 04.45 Uhr verwendet haben.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

9) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.8.2003 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname des Lenkers fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85

 

10) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit bei Fahrerwechsel nicht eingetragen haben. Folgende Eintragungen fehlten: 25.8.2003. Am Ende der Benutzung Zeitpunkt und Ort.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 Zif.1 EG-VO 3821/85

 

11) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 26.8.2003 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname des Lenkers fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85

 

12) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.8.2003 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname des Lenkers fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85

 

13) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 31.8.2003 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname des Lenkers fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Freiland, Nr. A1 bei km 171.000.

Tatzeit: 31.8.2003, 15:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 lit.a EG-VO 3821/85

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 70,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

2) 50,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

3) 50,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

4) 50,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

5) 70,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

6) 50,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

7) 70,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

8) 70,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

9) 25,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

10) 40,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

11) 25,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

12) 25,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

13) 25,00 Euro 24 Stunden § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen: 62,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 682,00 Euro. "

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. April 2006 eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Zeugenaussage des Meldungslegers offensichtlich nicht frei und unbeeinflusst protokolliert worden sei, zumal nicht anzunehmen sei, dass dieser auswendig Entscheidungen des UVS sowie gesetzliche Bestimmungen genau zitieren könne. Des weiteren könne das Schaublatt sehr wohl nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden. Eine kumulative Bestrafung für einzelne nicht mitgeführte Schaublätter der laufenden Woche sei unzulässig.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen in Ansfelden, auf der A1 bei Strkm 171.000 in Fahrtrichtung Salzburg. Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte der Lenker die vor Antritt der Fahrt erforderliche Ruhezeit von 30.8.2003 auf 31.8.2003 nicht nachweisen. Weiters konnte er das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sowie auch die Schaublätter der laufenden Woche - konkret das Schaublatt für den 30.8.2003, den 29.8.2003 und den 27.8.2003 - dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorlegen. Im Rahmen dieser dienstlichen Anhaltung wurde weiters festgestellt, dass das Schaublatt vom 26.8.2003 um 11.20 Uhr und das Schaublatt vom 28.8.2003 um 12.30 Uhr entnommen wurden und das Schaublatt vom 25.8.2003 mehr als 24 Stunden - von 25.8.2003, 03.05 Uhr bis 26.8.2003, 04.45 Uhr verwendet wurde. Am Schaublatt vom 25.8.2003, vom 26.8.2003, vom 28.8.2003 und vom 31.8.2003 fehlte jeweils der Vorname des Lenkers und am Schaublatt vom 25.8.2003 wurde zusätzlich am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort nicht eingetragen.

 

Im Rahmen des erstinstanzlich geführten Ermittlungsverfahrens hat der einschreitende Beamte vor der belangten Behörde anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nach Wahrheitserinnerung und unter Diensteid angegeben: Der Fahrer benutze für jeden Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernimmt, Schaublätter. Das Schaublatt werde erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme sei auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt dürfe über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen, müsse die im Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden.

Die Bestimmung des Art. 15 Abs.2 der VO Nr. 3821/85 sage aus, dass der Fahrer für jeden Tag, an dem er lenkt, ab dem Zeitpunkt an dem er das Fahrzeug übernimmt, Schaublätter benutzt. Das Schaublatt werde erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, die Entnahme sei auf andere Weise zulässig (VwGH Erkenntnis, GZ: 98/03/0356, Entscheidungsdatum: 21.4.1990).

Es sei ausdrücklich festgelegt, dass ab dem Inkrafttreten des EWR das Schaublatt personenbezogen und nicht wie der vorher in Österreich bestehenden Rechtslage fahrzeugbezogen ist und nicht pro Kalendertag, sondern pro Einsatztag zu verwenden sei (§ 102 Abs.1 dritter Satz KFG).

Der UVS habe am 30.3.2004, Zl. VwSen-109077/2/WIE/Pe, erwogen, dass gemäß Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr der Fahrer dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche, sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen muss.

Ergänzende Bemerkung zur Regierungsvorlage 93, Dr. Grundner KFG: Im § 102 Abs.1 dritter Halbsatz KFG wird die Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter an die Bestimmung der EG-VO 3821/85 angeglichen um einen einheitlichen Zeitraum zu schaffen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, für Lenker von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät als Mitführzeitraum die laufende Woche und den letzten vorangegangenen Wochen vorzusehen, hingegen für Lenker von Fahrzeugen mit einem Fahrtschreiber den Zeitraum der jeweils letzten sieben Tage. Gemäß § 102 Abs.1 dritter Satz, vierter Halbsatz KFG können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auch die Aushändigung der Schaublätter des Kontrollgerätes verlangen. Diese sind somit die zuständigen Kontrollbeamten im Sinne der Artikel 14 und 15 der EG-VO 3821/85.

Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen: Bei Beginn der Benutzung des Blattes, seinen Namen und Vornamen.

 

Der UVS gelangt zur Auffassung, dass die Angaben des Zeugen RI K in der Anzeige und der Zeugenaussage glaubwürdig sind und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Grundsätzlich muss Polizeibeamten zugemutet werden, derartige Übertretungen im Zusammenhang mit Schaublättern anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der Zeuge hat die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar. Der Meldungsleger hat den von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, was die verfahrenswesentlichen Punkte anbelangt, schlüssig und glaubhaft wiedergegeben und erscheint es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht unüblich, wenn sich der einschreitende Beamte mit Entscheidungen der Höchstgerichte sowie der UVS näher befasst, zumal er immer wieder mit derartigen Kontrollen nach den Verordnungen der (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 konfrontiert sein wird und deshalb auch mit der Rechtsprechung vertraut sein soll.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

In diesem Punkt entspricht der Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Um diesem Konkretisierungsgebot zu entsprechen bedarf es im Falle der vorgeworfenen Übertretung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 exakter Angaben, für welche Zeiträume (Datum, Uhrzeit) die Ruhezeit unterschritten und nicht nachgewiesen worden ist bzw. welche Gesamtruhezeit der Lenker eingehalten hat. Dies ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese beträgt gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate - in dem angesprochenen Punkt nicht erfolgt.

Das Fehlen dieser genauen Angaben bezüglich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung stellt einen qualifizierten Mangel des Schuldvorwurfes dar, sodass das Straferkenntnis in diesem Punkt nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat war wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig. Aus den dargelegten Gründen liegen daher Umstände vor, die diesbezüglich eine Verfolgung des Berufungswerbers im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

Zu den Punkten 2), 3) 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist.

 

Der Berufungswerber hat unbestrittenerweise das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangen Woche, an dem er gefahren ist sowie die Schaublätter vom 27.8.2003, 29.8.2003 und 30.8.2003 dem Kontrollbeamten trotz dessen Aufforderung nicht vorgelegt. Er hat auch das Lenken eines der Verordnungen (EWG) unterliegenden Kfz in dem normierten Zeitraum nie in Abrede gestellt.

 

Hinsichtlich des Einwandes, dass die Bestimmung des Art. 15 Abs.7 der Verordnung des Rates, Nr. 3821/85 normiere, dass der Einschreiter nur das aktuelle Schaublatt des Tages mitzuführen habe, darf auf den Wortlaut der oben zitierten Bestimmung des Art. 15 Abs.7 hingewiesen werden, welcher auszugsweise wie folgt lautet: "... die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangen Woche,...".

Die Ausführungen des Berufungswerbers sind diesbezüglich somit nicht haltbar. Das Mitführen und Aushändigen der Original-Schaublätter ist zwingend vorgeschrieben und ist ein Nichtmitführen bzw. -aushändigen durch keine - in welcher Form auch immer geartete - Verantwortung zu rechtfertigen.

 

Die belangte Behörde hat die Nichtvorlage der einzelnen Schaublätter getrennt geahndet und somit die Auffassung vertreten, dass das Nichtmitführen jedes einzelnen Schaublattes eine eigenständige separat von der anderen zu ahnende Verwaltungsübertretung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dies aber ein fortgesetztes Delikt dar und wäre daher nicht für jeden Tag gesondert eine Strafe zu verhängen gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140).

Aus diesem Grund waren die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Einzelübertretungen geahndeten Überschreitungen wegen Nichtvorlage der Schaublätter jeweils als eine Übertretung zusammen zu fassen und der Spruch diesbezüglich neu zu fassen.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretung 2) den konkreten Tag der vorangegangen Woche, an dem der Berufungswerber gefahren ist, nicht beinhaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber diesbezüglich ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, den konkreten Tag der vorangegangenen Woche, an dem zuletzt gelenkt wurde, in eine Verfolgungshandlung oder in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen (VwGH vom 10.9.2004, Zl. 2004/02/0130).

 

Zu den Punkten 5), 7) und 8) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit und die Ruhezeit von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden.

 

Aus dem vorliegenden Schaublatt betreffend den 26.8.2003 geht hervor, dass der Berufungswerber am 26.8.2003 um 04.45 Uhr ein Schaublatt eingelegt hat und das angesprochene Schaublatt am 26.8.2003 um 11.20 Uhr wieder entnommen hat.

Am 28.8.2003 hat der Berufungswerber um ca. 10 Uhr das Schaublatt eingelegt und dieses um 12.30 Uhr wieder entnommen.

Die verbotene und strafbare Handlung nach Art.15 Abs.2 zweiter Satz der angeführten Verordnung besteht darin, dass das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen wird.

Der Berufungswerber hat dargetan, die Schaublätter nach der täglichen Arbeitszeit entnommen zu haben. Im Hinblick darauf, dass diesbezüglich von der Erstinstanz keine Erhebungen erfolgt sind und dem vorliegenden Verfahrensakt somit keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, war im Zweifel davon auszugehen, dass die tägliche Arbeitszeit am 26.8.2003 um 11.20 Uhr und am 28.8.2003 um 12.30 Uhr zu Ende war und die Schaublätter deshalb herauszunehmen waren. Die Angaben des Berufungswerbers waren diesbezüglich nicht widerlegbar und es war nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Punkte 5) und 7) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Unbestritten blieb die Verwendung des Schaublattes um mehr als 24 Stunden. Der Berufungswerber hat am 25.8.2003 um 03.05 Uhr ein Schaublatt eingelegt und dieses anschließend zumindest für 25 Stunden und 40 Minuten im Kontrollgerät verwendet, weil er dieses erst am 26.8.2003 um 04.45 Uhr entnommen hat. Der Berufungswerber hat somit unzweifelhaft den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwirklicht. Die maximale Verwendungsdauer beträgt nämlich 24 Stunden pro Schaublatt (vgl. VwGH vom 28.3.2003, Zl. 2002/02/0140).

 

Zu den Punkten 9), 10), 11,) 12) und 13) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt unter anderem bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen, bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort einzutragen.

 

Aus den Kopien der Schaublätter vom 25.8.2003, 26.8.2003, 28.8.2003 und 31.8.2003 ist eindeutig zu entnehmen, dass auf diesen Schaublättern jeweils der Vorname des Lenkers fehlt und am Schaublatt vom 25.8.2003 zusätzlich Zeitpunkt und Ort nicht eingetragen wurden. Der Berufungswerber hat dies auch nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber hat die Tatbestände - im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 2), 3), 4), 6), 8), 9), 10), 11), 12) und 13) aufgezeigt - in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.4.2002, Zl. 2000/03/0103, ausgesprochen, dass bei in engem zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde liegt. Dies rechtfertigt die Annahme eines "Gesamtkonzeptes" im Sinne eines (jeweils) fortgesetzten Deliktes (vgl. etwa VwGH vom 11.12.1996, Zl. 96/03/0247). Ausgehend davon dürfen im konkreten Fall die Tatbestände der ordnungswidrigen Ausfüllung von Schaublättern sowie die Nichtvorlage der Schaublätter nicht für jeden Tag gesondert gestraft werden, sondern es ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen (siehe dazu insbesondere VwGH vom 28.03.2003, Zl. 2002/02/0140).

Aus diesem Grund waren die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Einzelübertretungen geahndeten Übertretungen der ordnungswidrigen Ausfüllung von Schaublättern und die Nichtvorlage der Schaublätter für die in Rede stehenden Tage jeweils als eine Übertretung zusammen zu fassen und der Spruch diesbezüglich neu zu fassen.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

Der Zweck der Bestimmungen der EG-Verordnung 3821/85 liegt ua. darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Wenn das Schaublatt nicht vorgelegt oder ordnungsgemäß ausgefüllt ist bzw. über einen bestimmten Zeitraum hinaus verwendet wird, so gibt es nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist nicht bloß geringfügig, zumal gerade unter Berücksichtigung der beinahe täglich passierenden Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Schwerfahrzeugen der Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten höchste Aufmerksamkeit zu schenken ist. Das Nichtvorliegen von Schaublättern verhindert jegliche Kontrolle an Ort und Stelle. Im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von übermüdeten Lenkern von Schwerkraftfahrzeugen ausgeht, ist die Verhängung von spürbaren Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Der Berufungswerber verfügt gemäß seinen Angaben über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht. Von diesen Angaben geht der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung aus.

In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwei die Person des Bw betreffende rechtskräftige Vorstrafen - keine davon ist einschlägig - vorgemerkt Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt somit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Seit der Tatbegehung und der Berufungsentscheidung liegt ein Zeitraum von deutlich mehr als 2 1/2 Jahren. Art.6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber bzw. seinem Verteidiger zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden, weshalb aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen geboten war.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum