Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161326/6/Zo/Da

Linz, 29.06.2006

 

 

 

VwSen-161326/6/Zo/Da Linz, am 29. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, I, vom 31.3.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16.3.2006, VerkR96-9157-2005, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EWG) 3820/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 22.6.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Herr H G, geboren , lenkte am 14.04.2005 um ca. 10 Uhr auf der B 140 bei km 23,250 den Lkw-Zug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t B-, Anhänger B-, wobei festgestellt wurde, dass er

 

1. vom 10.04.2005, ca. 21.50 Uhr bis 11.04.2005, ca. 14.55 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten hat, weil diese ca. 12 Stunden und 50 min betragen hat und

 

vom 12.04.2005, ca. 03.55 Uhr bis ca. 21.50 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten hat, weil diese ca. 11 Stunden und 50 min betragen hat und

 

am 13.04.2005 von ca. 6.50 Uhr bis ca. 19.55 Uhr die Tageslenkzeit von höchstens 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten hat, weil diese ca. 11 Stunden betragen hat;

 

2. nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden (Beginn 10.04.2005, ca. 21.50 Uhr) eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil diese innerhalb des 24 Stundenzeitraumes nur ca. 6 Stunden und 50 min betragen hat.

 

nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden (Beginn 12.04.2005, ca. 6.55 Uhr) eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil diese nur ca. 6 Stunden und 10 min betragen hat sowie

 

3. vom 10.04.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.04.2005, ca. 04.20 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nachdem er keine Ruhezeit genommen hat, keine Unterbrechung von mindestens 45 min eingelegt hat, weil er in dieser Zeit bei einer Lenkzeit von ca. 6 Stunden und 10 min nur eine Unterbrechung von ca. 20 min eingehalten hat.

 

Am 11.04.2005 in der Zeit von ca. 6.50 Uhr bis ca. 12.15 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nachdem er keine Ruhezeit genommen hat, keine Unterbrechung von mindestens 45 min eingelegt hat, weil er bei einer Lenkzeit von ca. 5 Stunden und 10 min keine Unterbrechung eingehalten hat.

 

Herr H G hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

zu 1.: Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85

zu 2.: Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85

zu 3.: Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85

 

Es werden daher gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 175/2004 folgende Strafen verhängt:

 

zu 1.: Geldstrafe 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden)

zu 2.: Geldstrafe 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

zu 3.: Geldstrafe 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

 

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 56 Euro für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 112 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben wie am 14.4.2005 um ca. 10.00 Uhr auf der Steyrtal Straße B 140 bei Km. 23,250 im Gemeindegebiet von Grünburg bei der Kontrolle des LKW-Zuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Kennzeichen B- bzw. B-, festgestellt wurde

1. am 10.4.2005, ca. 21.50 Uhr bis 11.4.2005, ca. 14.55 Uhr als Lenker die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten und

2. nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde,

3. als Lenker am 10.4.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.4.2005, ca. 04.20 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach dem Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt und

4. am 11.4.2005, ca. 06.50 Uhr bis 12.15 Uhr nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach dem Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt,

5. am 12.4.2005, ca. 03.55 Uhr bis 21.50 Uhr als Lenker die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten,

6. am 12.4.2005, ca. 03.55 Uhr bis 13.4.2005, ca. 03.55 Uhr als Lenker nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde,

7. am 13.4.2005, ca. 06.50 Uhr bis 19.55 Uhr als Lenker die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden überschritten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1., 5. und 7. jeweils Übertretungen des Art.6 Abs.1 der EG-Verordnung 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, zu 2. und 6. Übertretungen nach Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 sowie 3. und 4. Übertretungen nach Art.7 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen. Es wurden über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 sieben Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 x 8 Euro (= 56 Euro) verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass anhand der drei im Akt befindlichen Schaublätter vom 10. bis 14.4.2005 die Lenk- und Ruhezeiten vollständig dokumentiert seien. Es sei zwischen Sonntag, 10.4.2005 und Dienstag 12.4.2005 das Fahrzeug nicht gelenkt worden. Am 11.4.2005 sei das Fahrzeug offensichtlich nicht gelenkt worden. Die automatisierte Auswertung von Tachografenschaublättern würde immer wieder zu falschen Ergebnissen führen. Der Berufungswerber habe die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten. Sowohl bei den Auswertegeräten als auch bei einer gutachterlichen Auswertung seien Fehlertoleranzen einzuberechnen. Es würden auch Feststellungen fehlen, welcher Fahrtenschreiber verwendet worden ist.

 

Die von der Erstinstanz beauftragte Auswertung durch einen Sachverständigen der Abteilung Verkehrstechnik sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Sachverständige habe sich lediglich einer ADAS-Auswertung bedient, welche bereits der Anzeige zu Grunde liege. Es seien daher bei dieser Auswertung die selben Fehler passiert. Es sei daher die neuerliche Auswertung durch einen Sachverständigen erforderlich.

 

In rechtlicher Hinsicht führte der Berufungswerber aus, dass ihm zu den Punkten 3. und 4. jeweils zur Last gelegt wurde, nach einer Fahrtzeit von 4,5 Stunden keine Lenkpause im Ausmaß von 45 Minuten eingelegt zu haben. In den Punkten 1., 5. und 7. sei ihm jeweils zur Last gelegt worden, die zulässige Tageslenkzeit überschritten zu haben und in den Punkten 2. und 6. sei ihm ein Unterschreiten der täglichen Ruhezeit vorgeworfen worden. Bei diesen Übertretungen würde es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um fortgesetzte Delikte handeln, weil es sich um Tathandlungen gleicher Art innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhanges handeln würde. Es liege daher ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde, weshalb eben ein fortgesetztes Delikt vorliege und daher nicht sieben Übertretungen bestraft hätten werden dürfen. Auch die Strafbemessung in Höhe von jeweils 80 Euro für jede der sieben Übertretungen entspreche nicht dem Ausmaß der jeweiligen Überschreitungen.

 

Es wurde nochmals bemängelt, dass die Schaublätter nicht manuell durch einen Sachverständigen ausgewertet wurden. Bezüglich der Strafbemessung führte der Berufungswerber aus, dass zum Tatzeitpunkt § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorgesehen hat. Die in der Zwischenzeit verschärfte Rechtslage mit einer Höchststrafe von 5.000 Euro dürfe wegen des Grundsatzes der reformatio in peius der Strafbemessung nicht zu Grunde gelegt werden. Es seien daher die einzelnen Strafen zu hoch bemessen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.6.2006. An dieser Verhandlung haben weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter und auch kein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. In der Verhandlung wurden die im Akt befindlichen Schaublätter manuell vom Verhandlungsleiter ausgewertet, weil dieser selbst über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Auswertung von Schaublättern verfügt. Ein Sachverständiger war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Spruch angeführten Zeit den angeführten LKW-Zug auf der B 140 bei Str.km 23,250. Die Auswertung der Schaublätter ergab, dass mit diesen ein durchgehender Zeitraum von Sonntag, 10.4.2005, ca. 21.50 Uhr bis 21.55 Uhr bis Donnerstag, 14.4.2005, ca. 6.10 Uhr, abgedeckt ist. Die erste Tageslenkzeit dauert vom 10.4.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.4.2005, ca. 14.55 Uhr. In dieser Zeit hat der Lenker mehrere Unterbrechungen eingelegt, die gesamte Tageslenkzeit beträgt ca. 12 Stunden und 50 Minuten. In weiterer Folge legte der Lenker eine Ruhezeit ein, welche um 14.55 Uhr begonnen hat. Diese Ruhezeit dauerte durchgehend bis ca. 12.4.2005, 3.50 Uhr. Diesbezüglich wurde das Schaublatt mit Ruhezeit überschritten, weil es bereits am 10.4.2005 um 21.55 Uhr eingelegt wurde. Innerhalb des mit diesem Zeitpunkt beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes betrug die Ruhezeit ca. 6 Stunden und 55 Minuten.

 

Am 12.4.2005 um ca. 3.55 Uhr beginnt die nächste Tageslenkzeit, welche bis ca. 21.50 Uhr andauert. In diesem Zeitraum wurden ebenfalls einige Fahrtunterbrechungen eingelegt, die tatsächliche Tageslenkzeit betrug ca. 11 Stunden und 50 Minuten. Im Anschluss an diese Tageslenkzeit hat der Lenker von ca. 21.50 Uhr bis 13.4.2005, ca. 6.50 Uhr eine Ruhezeit eingehalten. Auch diesbezüglich wurde das Schaublatt mit einem Teil der Ruhezeit überschrieben. Der 24-Stunden-Zeitraum für diese Ruhezeit hat bereits am 12.4. um ca. 3.55 Uhr begonnen, sodass innerhalb dieses Zeitraumes die Ruhezeit nur ca. 6 Stunden und 10 Minuten betragen hat.

 

Am 13.4.2005 um ca. 6.50 Uhr beginnt die nächste Tageslenkzeit und endet am selben Tag um ca. 19.55 Uhr. In diesem Zeitraum betrug die tatsächliche Lenkzeit ca. 11 Stunden.

 

Bezüglich der Fahrtunterbrechungen ergab die Auswertung, dass der Berufungswerber vom 10.4.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.4.2005, ca. 4.20 Uhr lediglich eine Unterbrechung von ca. 20 Minuten eingehalten hat. Die tatsächliche Lenkzeit betrug in diesem Zeitraum ca. 6 Stunden und 10 Minuten. Am 11.4.2005 zwischen 4.20 Uhr und ca. 6.50 Uhr legte der Lenker eine längere Unterbrechung ein. Zwischen 6.50 Uhr und ca. 12.15 Uhr legte der Lenker wiederum nur eine ganz kurze Unterbrechung von ca. 10 Minuten ein. In diesem Zeitraum betrug die tatsächliche Lenkzeit ca. 5 Stunden und 10 Minuten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 lautet:

Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Art.8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des 6. Tages verschoben werden, falls die gesamte Lenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer überschreitet, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben "6" und "6." durch "12" und "12." ersetzt.

Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, dass der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.

 

Artikel 7 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 lauten:

  1. Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mind. 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
  2. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mind. 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs.1 eingehalten wird.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mind. 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

5.2. Die bei der Verhandlung durchgeführte Auswertung der Schaublätter stimmt im Ergebnis mit den angezeigten Tatbeständen sowie mit der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten ADAS-Auswertung durch einen Sachverständigen überein. Der Berufungswerber hat vom 10.4.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.4.2005, ca. 14.55 Uhr eine Tageslenkzeit von ca. 12 Stunden und 50 Minuten eingehalten. Vom 12.4.2005, ca. 3.55 Uhr bis 21.50 Uhr betrug die Tageslenkzeit ca. 11 Stunden und 50 Minuten. Am 13.4.2005 von ca. 6.50 Uhr bis ca. 19.55 Uhr betrug die Tageslenkzeit ca. 11 Stunden.

 

Der erste 24-Stunden-Zeitraum für die Einhaltung der Ruhezeit begann mit Fahrtantritt am 10.4.2005 um ca. 21.55 Uhr und endete daher am 11.4.2005 wiederum um 21.55 Uhr. In diesem Zeitraum betrug die Ruhezeit nur ca. 6 Stunden und 55 Minuten (von ca. 14.55 Uhr bis ca. 21.55 Uhr). Der Berufungswerber hat zwar insgesamt eine längere Ruhezeit, nämlich bis 12.4.2005, ca. 3.50 Uhr, eingehalten, diese lag jedoch bereits außerhalb des gem. Art.8 Abs.1 Verordnung (EWG) 3820/85 vorgesehenen Zeitraumes von 24 Stunden, weil dieser eben mit Fahrtantritt begonnen hat. Dies gilt auch für die zweite Ruhezeit, hier beginnt der 24-Stunden-Zeitraum mit dem Beginn der nächsten Tageslenkzeit am 12.4.2005 um ca. 3.55 Uhr und endet damit am nächsten Tag ebenfalls um 3.55 Uhr. Der Lenker begann mit seiner Ruhezeit erst um ca. 21.50 Uhr, weshalb dieser innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nur ca. 6 Stunden und 10 Minuten betragen hat. Auch hier hat er im Anschluss an den 24-Stunden-Zeitraum eine grundsätzlich ausreichend lange Ruhezeit eingehalten.

 

Hinsichtlich der Fahrtunterbrechungen ergab die Auswertung, dass der Berufungswerber vom 10.4.2005, ca. 21.55 Uhr bis 11.4.2005, ca. 4.20 Uhr lediglich eine Unterbrechung von ca. 20 Minuten eingehalten hat. In diesem Zeitraum betrug die tatsächliche Lenkzeit ca. 6 Stunden und 10 Minuten. Erst im Anschluss daran legte er eine ausreichend lange Unterbrechung ein. Am 11.4.2005 zwischen 6.50 Uhr und ca. 12.15 Uhr legte der Lenker eine ganz kurze Unterbrechung von ca. 10 Minuten ein, diese erfüllt nicht die in Art.7 Abs.2 vorgesehene Mindestdauer von 15 Minuten. In diesem Zeitraum betrug die tatsächliche Lenkzeit ca. 5 Stunden und 10 Minuten. Erst im Anschluss daran legte der Lenker eine ausreichend lange Unterbrechung ein.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gem. § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation dieser Übertretungen als fortgesetzte Delikte ist iSd neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH vom 28.3.2003, Zl. 2002/02/0140 bzw. vom 29.4.2002, Zl. 2002/03/0103) davon auszugehen, dass die gegenständlichen Fahrten tatsächlich in einem engen zeitlichen Konex gestanden sind und tatsächlich unmittelbar ineinander gegriffen haben. Es ist daher von einem "Gesamtkonzept" dahingehend auszugehen, dass der Berufungswerber eben innerhalb eines möglichst kurzen Zeitraumes möglichst lange Fahrtzeiten erreichen wollte und dabei das Unterschreiten der erforderlichen Ruhezeiten bewusst in Kauf genommen hat.

 

Aus diesem Grund waren die im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Einzelübertretungen geahndeten Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der Tagesruhezeit sowie das Nichteinhalten von entsprechenden Unterbrechungen jeweils als eine Übertretung zusammen zu fassen und der Spruch diesbezüglich neu zu fassen. Im Hinblick darauf, dass in der Strafverfügung vom 22.4.2005 die jeweiligen Zeiträume sowie die dabei eingehaltenen Lenkzeiten, Ruhezeiten bzw. Unterbrechungen angeführt wurden, konnten diese Daten im Berufungsentscheid entsprechend ergänzt werden.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass die gegenständliche Kontrolle am 14.4.2005 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war § 134 Abs.1 KFG idF BGBl. I Nr. 175/2004 in Kraft. Diese Bestimmung sah eine Höchststrafe von 2.180 Euro vor. Die von der Erstinstanz angeführte Höchststrafe von 5.000 Euro ist erst mit 28.10.2005 in Kraft getreten. Entsprechend dem in § 1 Abs.2 VStG verankerten Günstigkeitsprinzip ist daher für den Berufungswerber die alte Strafnorm mit einer Höchststrafe von 2.180 Euro anzuwenden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Derartige Lenker sind immer wieder in schwerste Verkehrsunfälle verwickelt. Aus diesen Gründen sind solche Übertretungen auch entsprechend streng zu ahnden.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit am 1. Tag um ca. 2 Stunden und 50 Minuten, am 2. Tag um ca. 1 Stunde und 50 Minuten und am 3. Tag (an diesem Tag hätte er nur noch 9 Stunden fahren dürfen) um ca. 2 Stunden überschritten. Er hat damit die erlaubte Tageslenkzeit durchschnittlich um ca. 20 % an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Dafür ist eine Geldstrafe von 240 Euro durchaus angemessen, wobei diese ohnedies bloß ca. 11 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens beträgt.

 

Hinsichtlich des Unterschreitens der Ruhezeiten ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die erforderlichen Ruhezeiten zwar eingehalten hat, allerdings nicht innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden ab Beginn des Fahrtantrittes. Innerhalb dieses vorgeschriebenen 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die Verkürzung der Ruhezeit in einem Fall ca. 2 und im zweiten Fall fast 3 Stunden. Die Bestimmung, dass die Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes (und nicht in einem längeren Zeitraum) eingehalten werden muss, hat eben auch den Zweck, die Übermüdung der Fahrzeuglenker zu verhindern. Aus diesem Grund ist auch für diese Übertretungen eine Strafe in Höhe von 160 Euro durchaus angemessen, wobei diese ohnedies weniger als 8 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 2.180 Euro beträgt.

 

Die Bestimmung, wonach spätestens nach 4 1/2 Stunden eine längere Unterbrechung von mind. 45 Minuten einzulegen ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass niemand in der Lage ist, sich über eine längere Zeit ohne Pause ausreichend zu konzentrieren. Es sind deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit entsprechende Unterbrechungen auch während des Tages einzulegen. Der Berufungswerber hat auch die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten deutlich überschritten (im 1. Fall um mehr als 1 1/2 Stunden, wobei er lediglich eine 20minütige Unterbrechung eingelegt hat, im 2. Fall um ca. 40 Minuten, wobei überhaupt keine rechtlich relevante Unterbrechung eingelegt wurde). Auch dafür ist eine Strafe in Höhe von ca. 8 % des gesetzlichen Strafrahmens keineswegs überhöht.

 

Als strafmildernd hat bereits die Erstinstanz zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Der Berufungswerber hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, weshalb die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden müsste. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die verhängten Strafen angemessen. Sie erscheinen notwendig, aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Berufungswerber ist zwar damit im Recht, dass die Erstinstanz ihrer Strafbemessung eine falsche Rechtslage und damit eine zu hohe Höchststrafe zu Grunde gelegt hat. Die verhängten Geldstrafen sind aber auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Höchststrafe von 2.180 Euro pro Delikt angemessen. Es konnte daher der Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Folge gegeben werden. Wenn - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsverfahren ergibt, dass das gesamte dem Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verhalten strafbar ist und sich lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von Einzeldelikten ein fortgesetztes Delikt vorgeworfen wird, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verstoß gegen das Verbot der reformation in peius vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe z.B. VwGH vom 8.10.1992, 90/19/0521).

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Lenkzeit; Ruhezeit; fortgesetztes Delikt

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