Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161330/2/Ki/Bb/Da

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-161330/2/Ki/Bb/Da Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn M S, geb. , H, W, vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. P, Dr. K, J, W, vom 11.4.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.3.2006, Zl. VerkR96-11155-1-2005/Her, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'A' Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten, dass auf Werbeanlagen der A Wien GmbH für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 6.10.2005 um 14.04 Uhr im Gemeindegebiet von Sattledt, an der B 138 Pyhrnpaß Straße, ca. auf Höhe von Strkm 11,2 li.i.S.d.K., einsehbar in Fahrtrichtung Wels die Werbung 'Toyota Corolla Verso, Flexibel leasen (mit Abbildung)' außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

§ 84 Abs.2 StVO und § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

100

2 Tage

99 Abs.3 lit.j StVO 1960

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110 Euro."

 

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis durch seine rechtsfreundliche Vertretung die begründete Berufung vom 11.4.2006.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er Geschäftsführer der "A" Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. sei. Im bisherigen Verfahren sei ihm vorgeworfen worden, für Werbung auf Werbeanlagen der "A Wien GmbH" verantwortlich zu sein. Er könne aber als Geschäftsführer der A Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. nicht für Werbeanlagen einer "A Wien GmbH" verantwortlich gemacht werden. Es sei auch unwahrscheinlich, dass sich auf einer Werbung der ihm vorgeworfene Text, insbesondere der Klammerausdruck "(mit Abbildung)" befinde, sodass auch dieser Tatvorwurf ins Leere gehe. Im Übrigen wird eingewendet, dass die Tat verjährt sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Behördenvertreters der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land samt Lichtbildbeilage vom 6.10.2005 zu Grunde. Demnach wurde am 6.10.2005 im Zuge einer Dienstfahrt festgestellt, dass die "A Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H." zur vorgeworfenen Tatzeit im Gemeindegebiet von Sattledt, neben der B 138, Phyrnpaß Straße, ca. auf Höhe von Strkm 11,2, li.i.S.d.K., einsehbar in Fahrtrichtung Wels außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand eine Plakatwand betrieb, auf der ohne straßenpolizeiliche Bewilligung ein Werbeplakat mit der Aufschrift "Toyota Corolla Verso, Flexibel leasen" und der Abbildung des angepriesenen Toyota Corolla Verso angebracht war.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A" Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. mit Sitz in H, W. Dies ist aufgrund der Eintragung im Firmenbuch unbestritten.

Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A" Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens zu verantworten habe, dass die in Rede stehende Werbung "auf Werbeanlagen der A Wien GmbH für Außenwerbung" angebracht war. Dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes ist aber zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Werbung auf einer Anlage der "A Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H." angebracht war.

 

I.6. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Völlig außer Zweifel steht, aufgrund der beigeschlossenen Lichtbildbeilage, dass die verfahrensgegenständliche Werbung zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort angebracht war und keine Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorliegt.

Der Berufungswerber weist jedoch zu Recht darauf hin, dass er als Geschäftsführer der A Gesellschaft für Außenwerbung m.b.H. nicht für Werbeanlagen einer "A Wien GmbH" verantwortlich gemacht werden kann. Es wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat nicht richtig vorgehalten, weshalb diesbezüglich keine fristgerechte Verfolgungshandlung vorliegt, sodass einer allfälligen Spruchänderung durch die Berufungsbehörde die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegenstand.

 

Auf dieser Grundlage war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, weil der Berufungswerber die ihm konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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