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des Landes Oberösterreich
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VwSen-161332/2/Br/Ps

Linz, 15.05.2006

 

 

VwSen-161332/2/Br/Ps Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392


E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn C F, geb., A, M, vertreten durch den Rechtsanwalt G G. D, H, M, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. April 2006, Zl. 2-S-2666/06, zu Recht:

 

 

  1. Die Berufung gegen den Strafausspruch wird als unbegründet abgewiesen.
  2.  

     

  3. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 40 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24,

§ 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber die ursprünglich mit Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 1.) 400 Euro und 2.) 40 Euro auf 1.) 200 Euro und 2.) 20 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen auf 1.) 100 Stunden und 2.) 10 Stunden ermäßigt.

 

 

1.1. Dem Berufungswerber wurde in dem hier von der Strafberufung betroffenen Punkt 1.) eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 71 km/h (die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h) angelastet. Zum Punkt 2.) - das Nichtmitführen des Führerscheins - wurde keine Strafberufung erhoben.

Der Schuldspruch ist hinsichtlich beider Punkte in Rechtskraft erwachsen, sodass an dieser Stelle weitere Feststellungen zum Tatvorwurf unterbleiben können.

 

 

1.2. In der Begründung des Strafausmaßes wies die Behörde erster Instanz auf die im Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gründenden Schädigung rechtlich geschützter Interessen hin. Im Übrigen ließ sich die Behörde erster Instanz von der vom Berufungswerber unbelegt gebliebenen Einkommenssituation in Höhe von 350 Euro leiten.

 

 

2. In der nun auch gegen dieses Strafausmaß durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Strafberufung ersucht der Berufungswerber um Reduzierung des Strafausmaßes auf 100 Euro. Dies unter Hinweis auf seinen elterlichen Unterhalt in der oben genannten Höhe.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im hier vorliegenden Ausmaß das abstrakte Gefährdungspotential mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit überproportional steigt. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass die Behörde erster Instanz ihrem Strafausspruch offenbar irrtümlich eine unrichtige Norm, nämlich § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Strafrahmen bis zu 726 Euro), anstatt den § 99 Abs.2c StVO 1960 zu Grunde legte. Letzterer lautet:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges .......

Z9: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet."

 

 

4.2. Selbst wenn hier durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers - mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte - von einer konkreten Gefährdung nicht ausgegangen werden kann, hat er mit seiner exorbitanten Fahrgeschwindigkeit dennoch rechtlich geschützten Interessen nachhaltig zuwider gehandelt. Wenn er im Zuge seiner Anhaltung dies lakonisch nur mit dem sinngemäßen Hinweis, "er habe es eilig gehabt" zu rechtfertigen suchte, verdeutlichte er damit eine mangelhafte Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Interessen jenes Landes auf dessen Territorium er sich mit einem Pkw bewegte. Dass er das entsprechende Verkehrszeichen etwa übersehen hätte - was die Übertretung nicht rechtfertigen könnte, zumal 130 km/h - mit einer einzigen Ausnahme in Kärnten seit wenigen Wochen - auf allen österreichischen Autobahnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit darstellt. Da letztlich mit der hohen Fahrgeschwindigkeit ein wesentlich höherer Treibstoffverbrauch und höhere Betriebskosten einhergehen, vermöchte letztlich auch der Hinweis des Berufungswerbers auf den elterlichen Unterhalt nicht überzeugen. Das kann aber bei einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von weniger als 10% auf sich bewenden.

 

 

4.2.1. Das erhöhte Gefährdungspotential gründet konkret darin, dass unter der Annahme einer schon als stark zu qualifizierenden Bremsung (7,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktions- und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit der Anhalteweg mit 207,4 m um etwa 122 m verlängert gewesen wäre. Jene Stelle, an welcher das KFZ unter den genannten Voraussetzungen aus 100 km/h zum Stillstand gelangt (nach ~84,8 m) wird bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit noch mit mindestens 140 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro). Es bedarf somit keiner weiteren Erörterung, dass in solchen Fehlverhalten in Verbindung mit unvorhersehbaren Verkehrsabläufen häufig eine Unfallskausalität mit schwerwiegenden Folgen resultieren.

Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte daher angesichts der ihr vorliegenden Beweislage auch nicht unter Zugrundelegung des Strafrahmens nach § 99 Abs.3 lit.a StVO mit Erfolg entgegengetreten werden. Eine Geldstrafe in der Höhe von damals 4.000 ATS wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung musste daher der Erfolg versagt werden, wobei zu bemerken ist, dass hier eine wesentlich höhere Geldstrafe vom gesetzlichen Ermessen gedeckt gewesen wäre, wobei der Berufungsbehörde unter Hinweis auf das Verschlechterungsverbot eine Korrektur nach oben verwehrt ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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