Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161338/6/Sch/Pe

Linz, 21.06.2006

 

 

 

VwSen-161338/6/Sch/Pe Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 2.3.2006, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A N, Dr. S H, Dr. T H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.1.2006, VerkR96-13648-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.6.2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.1.2006, VerkR96-13648-2004, wurde über Herrn M H, D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw´s mit dem Kennzeichen ... trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.3.2004, zugestellt am 8.3.2004, VerkR96-1306-2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 22.3.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5.2.2004, 12.56 Uhr, gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Die geforderten Beweise für den tatsächlichen Aufenthalt des angegebenen Lenkers in Österreich habe er bis heute noch nicht erbringen können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat am 11.3.2005 zum Aktenvorgang VwSen-160121 eine Berufungsverhandlung abgeführt hat, bei welcher ein nahezu identischer wie der nunmehr verfahrensgegenständliche Sachverhalt erörtert wurde.

 

Laut Vorbringen des Berufungswerbers habe er nämlich einem gewissen Herrn L S mit Wohnadresse in Rumänien sein Fahrzeug im Februar 2004, genau am 5. und am 22. d.M., zum Lenken überlassen. Herr S sei ihm zwar nicht weiter bekannt gewesen, er habe sich aber als Kaufinteressent für das Fahrzeug deklariert und wollte Probefahrten durchführen.

 

An beiden Tagen muss er offenkundig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben, da an den Berufungswerber von der Behörde zwei entsprechende Anfragen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt worden waren. In beiden Fällen hat er den obgenannten Herrn S als Lenker bekannt gegeben.

 

Hinsichtlich des Lenkzeitpunktes 22.2.2004 ist das obzitierte Berufungsverfahren abgeführt worden. Die Berufung wurde - von einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe abgesehen - abgewiesen. Hinsichtlich Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen in der entsprechenden Berufungsentscheidung vom 14.3.2005, VwSen-160121/12/Sch/Pe, verwiesen. Diese gelten im Großen und Ganzen auch im Hinblick auf das nunmehr gegenständliche Berufungsverfahren. Wie der Rechtsmittelwerber selbst anlässlich der hier abgeführten Berufungsverhandlung vom 11.3.2005 angegeben hat, hat sich seither nichts Neues ergeben. Der Rechtsmittelwerber konnte also nur auf sein bisheriges Vorbringen verweisen (Überlassung des Fahrzeuges an Herrn S gegen Deponierung des Reisepasses über mehrere Tage hin).

 

Allerdings ergibt sich laut Aktenvorgang doch insofern ein zusätzliches Ermittlungsergebnis, als die Erstbehörde im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und die Österreichische Botschaft in Bukarest mit Herrn L S in Kontakt treten konnte. Dieser stellt in seiner Befragung dezidiert in Abrede, das Fahrzeug des Berufungswerber im Februar 2004 gelenkt zu haben. Er sei das erste Mal im August 2004 nach Österreich eingereist und dies zudem mit einem ganz anderen Fahrzeug.

 

Seitens des Berufungswerbers wird diesbezüglich unter Hinweis auf nicht verifizierbare Vermutungen vorgebracht, dass die Angaben des Herrn S nicht den Tatsachen entsprächen.

 

Die Berufungsbehörde vermag den nunmehr gegenständlichen Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als jenen, der der Berufungsentscheidung vom 14.3.2005 zugrunde lag. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass der Berufungswerber den Reisepass des Herrn S auch einem Dritten gezeigt habe. Die Berufungsbehörde hält es für einen unvertretbaren Aufwand, diese Auskunftsperson entsprechend zu befragen, zumal ihre Aussage zu keinem anderen Ergebnis der Beurteilung des Sachverhaltes führen könnte. Zum einen liegt seit dem Vorfall schon ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, der das Erinnerungsvermögen naturgemäß einschränken muss, also offen bleibt, ob sich diese Person überhaupt an einen vorgezeigten Reisepass erinnern kann. Zum anderen ginge es dann auch noch um inhaltliche Details des Dokumentes, wo wohl noch weniger Erinnerungsvermögen erwartet werden darf. Generell stellt sich in diesem Zusammenhang aber ohnedies die Frage, ob und inwieweit die Verfügung über einen Reisepass einer anderen Person belegen kann, dass damit auch die Überlassung eines Fahrzeuges verbunden war.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Schutzzweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt in Form des öffentlichen Interesses an der Ermittlung von Fahrzeuglenkern auf der Hand. Eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 400 Euro für die Übertretung dieser Bestimmung erscheint der Berufungsbehörde daher - zudem im Wiederholungsfall - nicht überhöht. Ausgehend von einem monatlichen Mindesteinkommen von ca. 1.000 Euro und der Sorgepflicht für zwei Kinder kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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