Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161346/2/Sch/Hu

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-161346/2/Sch/Hu Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Herrn J H vom 24.4.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.4.2006, CSt-37265/05, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie vom 24.2.2006 gegen den Zurückweisungsbescheid der oa. Behörde vom 13.3.2006, Gz. wie oben, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 72 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem erstzitierten Bescheid wurde der Antrag des Herrn J H, K, L, vom 24.2.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion vom 7.2.2006, Gz. wie oben, gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

 

Davor hatte die Erstbehörde den Einspruch des Berufungswerbers vom 24.2.2006 gegen die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung vom 13.3.2006 wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Strafverfügung war vom Berufungswerber am 10.2.2006 persönlich übernommen worden, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.2 VStG am 24.2.2006 geendet hatte. Der Einspruch erfolgte jedoch erst am 25.2.2006 (siehe Poststempel).

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bringt vor, er habe bereits bei Übernahme des eingeschriebenen Briefes - gemeint wohl die beeinspruchte Strafverfügung - krank im Bette gelegen und daher den Rückschein als kranker Mensch im Bett unterschrieben.

 

Er habe, da er weder alleine aufstehen konnte und auch den Computer nicht habe bedienen können, den Einspruch nicht früher schreiben und zur Post bringen können. Die Krankheit habe ca. drei Wochen gedauert.

 

Auf der Berufungsschrift findet sich weiters der Vermerk, dass die Richtigkeit der gesundheitlichen Schilderung an Eides statt von Frau M H ("Pflegekraft") bestätigt werde.

 

Die Erstbehörde zitiert bereits in ihrem Zurückweisungsbescheid betreffend den verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7.2.2006 die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, inwieweit eine Krankheit einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag. Der nunmehrige Berufungswerber hatte schon in seiner als Einspruch überschriebenen Berufung gegen diesen Bescheid auf eine nicht näher umschriebene Krankheit hingewiesen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt demnach darauf ab, ob eine Erkrankung eine Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa VwGH 26.7.2002, 2002/02/0093). Eine solche gravierende Erkrankung hat der Berufungswerber nicht behauptet. Zudem hätte der Rechtsmittelwerber auch gehindert sein müssen, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336). Auch diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine derartige Beeinträchtigung des Berufungswerbers stützen könnten.

 

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung stellt bekanntlich eine sehr einfache Prozesshandlung dar. Er bedarf gemäß § 49 Abs.2 VStG nicht einmal einer Begründung. Auch stehen einem Einspruchswerber sämtliche technischen Möglichkeiten zur Einspruchseinbringung zur Verfügung, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Seit der AVG-Novelle, BGBl.I/Nr. 10/2004, kann ein Einspruch gegen eine Strafverfügung sogar telefonisch erhoben werden.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher gegenständlich in Übereinstimmung mit der Erstbehörde die Ansicht, dass kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG, das einer Einhaltung der Einspruchsfrist entgegen stand, vorlag.

 

Als Folge dieser Entscheidung war auch die als Einspruch bezeichnete Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde vom 13.3.2006 als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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