Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400527/2/Gf/Km

Linz, 25.01.1999

VwSen-400527/2/Gf/Km Linz, am 25. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des J R, vertreten durch RA Dr. H B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 6. März 1998 hat der aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein dominikanischer Staatsangehöriger, eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

1.2. In der Folge wurde dem Rechtsmittelwerber am 9. März 1998 vom Landeshauptmann von Oberösterreich eine bis zum 31. März 1999 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. März 1998, Zlen. 24-Vr-76/98 u. 24-Hv-2/98, wurde über ihn wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt; dieses Urteil ist am 20. März 1998 in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Am 18. April 1998 wurde wurde der eheliche Sohn des Beschwerdeführers geboren.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. September 1998, Zl. Fr-92372, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben, so daß dieses mit 1. Dezember 1998 vollstreckbar wurde.

1.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 1999, Zl. Fr-92372, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und dieser durch Festnahme am 21. Jänner 1999 an seiner Arbeitsstelle und anschließende Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

1.7. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft hat der Rechtsmittelwerber zunächst mit Eingabe vom 21. Jänner 1999 Beschwerde erhoben; diese wurde vom Öö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. VwSen-400526/4/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen.

1.8. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft richtet sich die neuerliche, am 25. Jänner 1999 unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte und auf § 72 des Fremdengesetzes 1997, BGBl.Nr. I 75/1997 (im folgenden: FrG), gestützte Beschwerde.

In dieser wird hinsichtlich der Formalerfordernisse auf die Beschwerde vom 21. Jänner 1999 verwiesen und in der Sache unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung ergänzend vorgebracht, daß der Rechtsmittelwerber für den 27. Jänner 1999 auf eigene Kosten einen Flug in sein Heimatland gebucht hat. Im Vergleich zur behördlich angeordneten Abschiebung würde er sich sohin nur einen Tag länger in Österreich aufhalten; diesen Zeitraum benötige er dafür, um hier seine persönlichen Verhältnisse - seine Ehefrau erwartet derzeit von ihm ein zweites Kind und beabsichtigt, ihm ehestens in die Dominikanische Republik nachzufolgen - zu ordnen.

Daher wird die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

2. Im oben unter 1.6. angeführten Schubhaftbescheid (und in ihrer Gegenschrift) hat die belangte Behörde im wesentlichen begründend ausgeführt, daß sich der Rechtsmittelwerber trotz eines (seit dem 1. Dezember 1998) vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes und damit widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte und offensichtlich keine Anstalten treffe, dieses freiwillig zu verlassen, weshalb entsprechende Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der für den 26. Jänner 1999 im Luftweg geplanten Abschiebung erforderlich seien.

Daher hat die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. Fr-92372; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. zu dem Zweck in Schubhaft angehalten werden, um die Abschiebung zu sichern, wobei die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 FrG generell verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach § 66 FrG hat (arg. Art. 5 Abs. 2 PersFrSchG) die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt etwa insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich jeden zweiten Tag bei der dem Fremden bekanntgegebenen Sicherheitsdienstelle zu melden.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall liegen auch derzeit noch offenkundig - wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, wenn er darauf hinweist, daß seiner Beschwerde gegen den am 1. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof bislang keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß § 56 FrG vor, die im Falle ihrer Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, zwangsweise durch Inschubhaftnahme vollstreckt werden kann (vgl. § 61 Abs. 1 FrG).

4.2.2. Allerdings ist nunmehr die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer im Bewußtsein um die ihm drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen diesen - würde er in Freiheit belassen - durch Untertauchen in der Anonymität zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren versuchen könnte, nicht mehr aufrechtzuerhalten, wenn dieser eine Bestätigung über einen auf eigene Kosten gebuchten Flug für den 27. Jänner 1999 in seinen Heimatstaat vorlegt. Das insbesondere auch durch seine Gattin bekräftigte Interesse, einen Tag zur Ordnung seiner persönlichen Verhältnisse - er ist Familienvater, ging bis zur Inschubhaftnahme einer geregelten Beschäftigung nach und hat immerhin zu gewärtigen, daß die Chancen auf eine Aufhebung des zehnjährigen Aufenthaltsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof äußerst gering sind - ist glaubhaft, so daß nunmehr mit gutem Grund davon ausgegangen werden kann, daß der Rechtsmittelwerber das Bundesgebiet freiwillig verlassen wird.

4.3. Aus diesen Erwägungen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG stattzugeben.

5. Mangels eines darauf gerichteten Antrages war dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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