Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161360/2/Ki/Jo

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-161360/2/Ki/Jo Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der A S, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P C, S, K, vom 05.05.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.04.2006, VerkR96-19801-2005, betreffend eine Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis (ohne Einstellung des Verfahrens) behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.2 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ausgesprochen, dass einem Einspruch der Berufungswerberin gegen das Strafausmaß Folge geleistet wird und die mit Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 365 Euro auf 250 Euro herabgesetzt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 116 Stunden festgesetzt wird.

 

Es handelt sich dabei um einen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.02.2006, VerkR96-19801-2005, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung mit den Anträgen, das Straferkenntnis aufzuheben; in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Mit Strafverfügung vom 03.02.2006, VerkR96-19801-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 169 Stunden verhängt, es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe es unterlassen, als Zulassungsbesitzer des Pkw S- innerhalb von zwei Wochen (23.12.2005 bis 07.01.2006) nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer am 02.09.2005 um 05.21 Uhr das oa. Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

 

Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2006 Einspruch erhoben, dieser Einspruch wurde nicht näher konkretisiert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daraufhin mit Schreiben vom 24.02.2006 unter Vorhaltung des Tatvorwurfes die Berufungswerberin zur Rechtfertigung aufgefordert. In einer Stellungnahme vom 30.03.2006 führte die Berufungswerberin aus, sie habe die Aufforderung irgendwo verlegt und später darauf vergessen diese zu beantworten. Innhaltlich wird angestrebt, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen und nur eine Ermahnung auszusprechen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn ein Einspruch (gegen die Strafverfügung) rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sich mit der Schuldfrage nicht mehr auseinander gesetzt und lediglich das Rechtsmittel der Berufungswerberin als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet und diesbezüglich eine Entscheidung getroffen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht allerdings hervor, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.02.2006 nicht konkretisiert wurde, insbesondere findet sich kein Hinweis darin, dass dieser lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet sein sollte. Wenn auch im weiteren Verfahren eine Stellungnahme erstattet wurde, in welcher dem Tatvorwurf nicht mehr widersprochen wurde bzw. offensichtlich nur mehr Fragen hinsichtlich der Strafbemessung aufgeworfen wurden, so darf nicht übersehen werden, dass nach der zitierten Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG in jenen Fällen, in denen nicht bloß das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt.

 

Im vorliegenden Falle ist nach dem rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 22.02.2006 gegen die gegenständliche Strafverfügung diese zur Gänze außer Kraft getreten und es wäre auch nicht zulässig, diesen Einspruch in weiterer Folge wieder zurückzuziehen, dies wäre wirkungslos.

 

Entsprechend dieser Rechtslage hätte daher die Bezirkshauptmannschaft Gmunden auch hinsichtlich der Schuldfrage das ordentliche Ermittlungsverfahren weiterführen müssen und letztlich, falls sich keine Einstellung des Verfahrens ergeben hätte, ein Straferkenntnis sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafbemessung erlassen müssen.

 

Dadurch, dass aber letztlich ausschließlich eine Entscheidung hinsichtlich der Strafbemessung getroffen wurde und kein weiteres Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Schuldfrage durchgeführt wurde, wurde die Berufungswerberin durch das angefochtene Straferkenntnis in ihren Rechten verletzt. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis (ohne Einstellung des Verfahrens) zu beheben, die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird in weiterer Folge ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich Schuldfrage als auch hinsichtlich Strafbemessung durchzuführen haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Ein nicht auf das Strafausmaß eingeschränkter Einspruch setzt die gesamte Strafverfügung außer Kraft - spätere Einschränkung wirkungslos

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum