Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161363/2/Fra/Sp

Linz, 29.05.2006

 

 

 

VwSen-161363/2/Fra/Sp Linz, am 29. Mai 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über den Antrag des Herrn EB auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz betreffend Übertretung des KFG 1967 (Straferkenntnis vom 28. März 2006, S-33782/05-3), zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller (AST) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Das

Straferkenntnis wurde am 5.4.2006 zugestellt. Der vom AST gestellte, mit 7.4.2006 datierte Antrag auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers iSd § 51a VStG ist am 14.4.2006 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bringt der AST vor, er sei außerstande, ohne Beeinträchtigung des Unterhaltes zu einer einfachen Lebensführung die Kosten einer Verteidigung zu tragen.

Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über diesen Verfahrenshilfeantrag erwogen:

2.1. Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51 a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Gemäß § 51 a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Es ist daher zu beurteilen, ob der AST die Kosten tragen kann und ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckensprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a A VG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat kann nun nicht finden, dass beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, dass der AST nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines zitierten Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln betreffend das Kfz, Kennzeichen L-....., nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert hat, eine besondere schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Ob der AST den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für das genannte Kraftfahrzeug abgeliefert hat oder aus welchen Gründen er dieser Ablieferungspflicht bis dato noch nicht entsprochen hat, wird im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die zu gegebener Zeit ausgeschrieben wird, zu klären sein. Bei dieser Verhandlung ist der AST gemäß § 13a AVG entsprechend zu belehren. Da sohin die im letzten Halbsatz des § 51a Abs.1 VStG umschriebene Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, jedoch beide Tat- bestände iSd § 51a Abs.1 leg.cit. vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des AST war aus den genannten Gründen nicht mehr zu überprüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g ne r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum