Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161370/2/Fra/Hu

Linz, 18.07.2006

 

 

 

VwSen-161370/2/Fra/Hu Linz, am 18. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau BB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. KW gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. April 2006, VerkR96-654-2006/Ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  2. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (40 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.11.2005 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (7.12.2005), das ist bis 21.12.2005, Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 5.10.2005 um 9.49 Uhr gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

Die Bw bringt unter dem Aspekt der unvollständigen Sachverhaltsermittlung vor, sie habe wahrheitsgemäß mit Schreiben vom 27.12.2005 angegeben, dass sie am 5.10.2005 einen Kurs besucht hat. Die Anreise habe sie gemeinsam mit vier Personen angetreten. Von welchen der vier Personen in weiterer Folge die Heimfahrt angetreten habe und wer der Lenker bei der Heimfahrt war, könne sie nicht angeben. Eine Angabe des Lenkers sei ihr deshalb nicht möglich, da zum Zeitpunkt, als sie ihr Fahrzeug verließ, von den vier Personen noch diskutiert wurde, welche von den vier Personen mit dem Pkw heimfahren solle. Dies habe sie mit Schreiben vom 27.12.2005 auch wahrheitsgemäß angegeben. Es sei ihr auch nicht möglich, der erkennenden Behörde eine konkrete Auskunftsperson namhaft zu machen, da nach ihrem Wissensstand eben diese vier Personen in Betracht kommen, die am 5.10.2005 gemeinsam mit ihr von Schärding nach Linz gefahren sind. Mangels Kenntnis könne sie weder Namen noch Anschrift des Lenkers der Behörde bekannt geben. Es sei ihr auch nicht möglich, eine konkrete Auskunftsperson mit Namen und Anschrift bekannt zu geben, da vier Personen in Betracht kämen. Sie sei jederzeit bereit, Name und Anschrift dieser vier Personen bekannt zu geben, doch sei sie von der Behörde zur Abgabe dieser Daten nicht aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 15.2.2006 sei sie lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Akt an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten wurde und das Recht auf Akteneinsicht besteht. Sie sei weder darauf hingewiesen worden, dass ihr nach dem bereits eingereichten Einspruch eine weitere Stellungnahme eingeräumt werde, noch dass sie Name und Anschrift der vier Personen im Rahmen einer Mitteilung an die Behörde bekannt geben solle. Da die erkennende Behörde ihrer amtswegigen Pflicht zur umfassenden Erhebung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels zu beheben. Sie sei ihrer vom Gesetz geforderten Äußerungspflicht im Rahmen ihrer Kenntnis umfassend nachgekommen, sodass ihr kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 5 VStG vorgeworfen werden könne.

 

Unter dem Aspekt der Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die Bw vor, dass gemäß § 27 VStG die zuständige Behörde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und nicht die Bezirkshauptmannschaft Schärding sei. Die Überweisung der Verwaltungsstrafsache sei weder aus den Gründen einer Vereinfachung der Verfahrensabwicklung noch zur rascheren Verfahrensabwicklung gerechtfertigt. Da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen werde, sei er zu beheben.

 

Unter dem Aspekt der unzureichenden Konkretisierung des Spruches bringt die Bw vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Spruch den Tatort der Verwaltungsübertretung vom 5.10.2005 hinreichend zu konkretisieren. Die Behörde erwähnte in ihrem Spruch nicht, auf welcher Strecke das Fahrzeug der Zulassungsbesitzerin am 5.10.2005 gelenkt wurde. Die Behörde habe die dem Lenker des Fahrzeuges am 5.10.2005 vorgeworfene Tat nicht hinreichend konkretisiert.

 

Aus den genannten Gründen stellt die Bw den Antrag, ihrer Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Weiters werden Eventualanträge gestellt.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Lenkeranfrage vom 24. November 2005 am 7. Dezember 2005 zugestellt wurde. Die gesetzliche Beantwortungsfrist ist sohin am 21. Dezember abgelaufen. Die Bw teilte per Fax am 27. Dezember 2005 der belangten Behörde sinngemäß mit, nicht angeben zu können, wer den in Rede stehenden Pkw am 5.10.2005 gelenkt hat. Die Lenkeranfrage wurde sohin verspätet beantwortet. Ob nun die Bw, wie sie in ihrer Auskunftserteilung am 27. Dezember 2005 behauptet, die Lenkeranfrage am 9.12.2005 oder wie im Einspruch vom 24.6.2006 behauptet, am 11. Dezember behoben hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, und kann die Klärung dieser Frage dahingestellt bleiben, da nicht das Datum der Behebung, sondern das Datum der Hinterlegung - das ist laut Zustellnachweis der 7. Dezember 2005 - maßgebend ist. Es ist sohin aufgrund der Aktenlage unstrittig, dass die Beantwortung der Lenkeranfrage verspätet erfolgt ist. Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob die von der Bw erteilte Antwort auch wahrheitsgemäß ist, andernfalls für sie das Risiko bestünde, einerseits wegen verspäteter Beantwortung der Lenkeranfrage und andererseits wegen unrichtiger Beantwortung der Lenkeranfrage bestraft zu werden. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Bw binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (7.12.2005) bis 21.12.2005 keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 5.10.2005 um 9.49 Uhr gelenkt hat, ist daher korrekt. Weiterer Ermittlungen bedurfte es daher nicht.

 

Die Bw hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Argument vorgebracht, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich oder zumutbar war, während der gesetzlichen Beantwortungsfrist eine Lenkerauskunft zu erteilen. Es ist ihr somit nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Die weiteren rechtlichen Einwände, nämlich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei unzureichend konkretisiert, ist ebenfalls nicht zielführend, denn bei der Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 steht im Vordergrund, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat. Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vor (vgl. VwGH vom 15. November 1989, 89/02/0166). Auch die Abtretung des Verfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an die Bezirkshauptmannschaft Schärding war rechtens. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29a VStG gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht danach richtet, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern danach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt des Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde der angeführte Erfolg eintreten. Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs.1 VStG lässt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach keine Folge gegeben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung mangels Angaben der Bw betreffend ihre Einkommens- und sozialen Situation von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Einkommen ca. 900 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Als mildernd wurde zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw, als erschwerend kein Grund gewertet.

 

Mit dieser Strafbemessung ist keine Überschreitung des Ermessensspielraumes zu konstatieren, ist doch der Umstand zu berücksichtigen, dass als Ursache für die gegenständliche Lenkeranfrage der Verdacht einer gravierenden Übertretung der StVO zugrunde liegt (der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges hat lt. Anzeige der Verkehrsabteilung Oö. vom 5.10.2005 am 5.10.2005 um 9.49 Uhr zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen zeitlichen Abstand von 0,37 Sek. bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h eingehalten. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt dieser Übertretung ist daher erheblich, liegt doch das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos darin, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung Personen zu ermitteln, die verdächtig sind, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Aufgrund des Verhaltens der Bw konnte sohin diese Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 30.10.2006, Zl.: 2006/02/0239-3

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