Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161376/2/Zo/Jo

Linz, 10.07.2006

 

 

 

VwSen- 161376/2/Zo/Jo Linz, am 10. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , P, vom 18.05.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.05.2006, Zl. VerkR96-30671-2005, wegen drei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Sie haben - wie anlässlich einer Kontrolle der Beförderungseinheit MMD 383, MH899 am 15.07.2005 um 23.30 Uhr auf der B 310 bei km 55,250 festgestellt wurde - als die gemäß § 9 VStG verantwortliche Person des Absenders des gegenständlichen Gefahrguttransportes, Firma F GmbH,

 

1 Stahlfass mit 200 kg UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, NAG, 9 VG III,

3 Kunststofffässer mit 510 kg Nettogewicht UN 1993 entzündbarer, flüssiger Stoff, NAG, 3, VG III und

2 Stahlfässer mit 396 kg Nettogewicht UN 1866 Harzlösung 3, VG III

 

befördern lassen und nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden, da

 

  1. die Versandstücke nicht entsprechend gekennzeichnet bzw. bezettelt waren. Es fehlte die Aufschrift UN (Buchstaben) auf den Versandstücken, auf den Stahlfässern befüllt mit Gefahrengut UN 1866 fehlten die Buchstaben UN
  2.  

  3. auf den Stahlfässern befüllt mit Gefahrengut UN 1866 waren keine Gefahrzettel für die Klasse 3 nach den Vorschriften des ADR angebracht
  4.  

  5. die zwei Stahlfässer befüllt mit Gefahrengut UN 1866 waren nicht mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.3.1. versehen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.3 Z3 GGBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG drei Geldstrafen zu je 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 240 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von drei Mal 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der ursprüngliche Absender (Firma C, W) in der Zwischenzeit mitgeteilt habe, dass die beanstandete Ware, nämlich 2 Stahlfässer UN 1866 Harzlösung, Produkt: Versamid 229) unter die Ausnahme gemäß Abschnitt 2.2.3.1.5. ADR fallen würde. Diese Auskunft sei vor dem Transport aber auch im späteren Verlauf nicht vom Auftraggeber weitergeleitet worden. Es war daher eine Bezettelung, die Aufschrift "UN" und die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.1.3.1. nicht erforderlich.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die F GmbH mit Sitz in H, F, war Absender der gegenständlichen Gefahrgüter. Bei der Kontrolle am 15.07.2005 um 23.30 Uhr beim Grenzübergang Wullowitz wurde festgestellt, dass das Gefahrgut UN 1866, Harzlösung, nicht mit der Aufschrift "UN" versehen war, keine Gefahrzettel für die Klasse III angebracht waren und auch die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.3.1. fehlte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 Euro bis 43.603 Euro zu bestrafen, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3, § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt.

 

Auch nach der GGBG-Novelle 2005 BGBl. I Nr. 118/2005 lautet die entsprechende Strafbestimmung für den Absender in § 27 Abs.3 Z1 inhaltlich gleich.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs.1 hat er insbesondere nur Verpackungen zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind.

 

5.2. Absender der gegenständlichen Gefahrgüter war entsprechend dem Akteninhalt die F GmbH mit Sitz in H. Der Tatort für die Übertretungen des Absenders befindet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Firmensitz. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil dem Absender eben nicht die Tatsache der Beförderung zur Last gelegt wird sondern der Umstand, dass er eine nicht entsprechende Sendung zur Beförderung übergeben hat. Die Erstinstanz hat daher zutreffend ihre örtliche Zuständigkeit für das Strafverfahren hinsichtlich des Absenders wahrgenommen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Voraussetzung muss auch eine Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist erfüllen. Die einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung im gegenständlichen Akt stellte die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.12.2005 dar. In dieser ist nicht angeführt, dass Absender der gegenständlichen Gefahrgüter die F GmbH war. Auch der Firmensitz dieses Unternehmens fehlte in der Aufforderung zur Rechtfertigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in den Fällen, in denen der Tatort eines Unterlassungsdeliktes der Sitz des Unternehmens ist, dieses Unternehmen und ihr Unternehmenssitz im Spruch des Bescheides angeführt sein (siehe z.B. VwGH vom 25.11.2004, 2003/03/0231). Dies war jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.12.2005 nicht der Fall. Die Anführung des Absenders im Straferkenntnis außerhalb der Verjährungsfrist kann die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr korrigieren.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das strafbare Verhalten des Absenders im GGBG darin besteht, Gefahrgüter "zur Beförderung zu übergeben" ohne dabei die im einzelnen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt zu haben. Eine vollständige Verfolgungshandlung gegen den Absender muss deshalb auch den Vorwurf enthalten, dass der Absender die konkretisierten Gefahrgüter "zur Beförderung übergeben hat". Auch dieser notwendige Spruchbestandteil fehlt in der Verfolgungshandlung. Es war daher das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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