Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161378/4/Br/Ps

Linz, 07.07.2006

 

 

VwSen-161378/4/Br/Ps Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Straufausspruch gerichtete Berufung des Herrn J K, geb., H, T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 27. April 2006, Zl. VerkR96-1769-2006-Fs, nach der am 7.7.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 6.2.2006, um 10:40 Uhr, im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, auf der A 8, bei Strkm. 24.900 den Lkw, Kennzeichen, samt Anhängerwagen, Kennzeichen, gelenkt und habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von ihm verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass eine Bewilligung gem. § 101 Abs. 5 KFG nicht vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gem. Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder dessen letzten Anhängers samt Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Am Anhänger wurde eine landwirtschaftliche Maschine transportiert, wodurch die größte Höhe des Anhängers von 4 Meter um 45 cm überschritten wurde.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Mit Strafverfügung vom 14.2.2006, Zahl VerkR96-2161-2006 der Bezirkshauptmannschaft

Grieskirchen wurden Sie wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 5

KFG, mit einer Geldstrafe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie unter anwaltschaftlicher Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und ersuchten Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das

Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines

Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene

Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Nachdem Sie im Bezirk Braunau wohnhaft sind, wurde das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Einspruch von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, am 10.3.2006 gem. § 29a VStG abgetreten.

 

Nach der Abtretung ist daher das Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft

Braunau am Inn abzuschließen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.3.2006, VerkR96-1769-2006-Fs welches am 17.3.2006 der Kanzlei Ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde Ihnen der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, sich binnen 14 Tagen, ab Zustellung zu rechtfertigen.

 

Die Tatsache, dass Sie der Aufforderung vom 15.3.2006, bis zur Erlassung des ggst.

Straferkenntnisses keine Folge geleistet haben und der Tatsache, dass auch kein Antrag zur

Fristverlängerung eingelangt ist, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) als Beweis dafür, dass Sie den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegenzuhalten haben und war so hin aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen ...

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. b KFG darf die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern die im § 4 Abs. 6 Ziffer 1 KFG größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 1 KFG darf die Abmessung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs. 5 KFG sind Transporte bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gem. Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass die größte erlaubte Höhe von 4 Meter des Anhänger durch die Beladung einer landwirtschaftlichen Maschine um 45 cm überschritten wurde und auch keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen ist.

Der ggst. Transport war daher nicht zulässig.

 

Das Tatbild des § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 5 KFG ist daher erfüllt und wird fahrlässiges

Verschulden angenommen.

 

Unter Bedachtnahme auf § 19 VStG , wonach Grundlage für die Strafbemessung unter anderem die Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 15.3.2006 nicht bekannt gegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (ca. 1.000 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) ausgegangen. Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 134 Abs. 1 KFG, Geldstrafen bis zu 5.000 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber vorerst mit der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Ergebnis nur gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung. Darin führt er aus wie folgt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.04.2006, VerkR96-1769-2006-Fs, erhebe ich nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Ich habe damals im Auftrag meines Arbeitgebers einen Sammeltransport von Gebrauchtmaschinen zu einer Ausstellung durchgeführt und wurde am Anhänger unter anderem ein Kreiselheuer transportiert. Dieser Kreiselheuer war mit einem Schutzbügel versehen und weist dieser sogenannte Zinken auf. Der Kreiselheuer wurde in zusammengeklappter Form transportiert, was dazu geführt hat, dass aufgrund des Ladevorganges die Zinken in die Höhe geragt und somit die maximal zulässige Höhe von 4 Metern geringfügig, nämlich um 11 %, überschritten wurde, was ich übersehen habe.

Der mir zur Last gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten, sollte der UVS davon ausgehen, dass mich an dieser Übertretung ein Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit trifft, so ist der Verschuldensgrad nicht hoch, zumal ich zwar gesehen habe, dass dieses landwirtschaftliche Gerät auf dem Anhänger die maximal zulässige Höhe nicht überschreitet, auf die Zinken bzw. das Schutzblech habe ich offenkundig zu wenig geachtet.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass es im Sinne der Ausführungen der Erstbehörde richtig ist, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nun - seit Geltung der 26. Novelle - mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- bedroht ist.

Die Ausweitung des bisherigen Strafrahmens von bis zu € 2.180,-- um rund 130 % resultiert nicht etwa daraus, dass ein Delikt wie das vorliegende viel strenger als bisher bestraft werden soll, sondern war die mögliche Höchststrafe von € 2.180,-- bei notorischen Rückfallstätern oft unbefriedigend, auch etwa im Zusammenhang mit der Bestrafung von Zulassungsbesitzern nach § 103 leg.cit. im Falle wiederholter Bestrafungen wegen erheblicher Überladungen.

 

Im gegenständlichen Fall wurden anderen Verkehrsteilnehmer durch das mir angelastete Verhalten weder gefährdet noch behindert, weswegen die Verhängung einer Geldstrafe von € 365,-- erheblich überzogen ist. Dies auch deshalb, weil die maximal erlaubte Höhe von vier Metern lediglich um 11 %, also nicht gravierend, überschritten wurde und ich völlig unbescholten bin, wie die Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 des Strafbescheides auch feststellt.

 

Es liegen gegenständlich auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung bzw. für die Erteilung einer Ermahnung nach § 21 VStG vor, weil ich im Zuge der Verkehrskontrolle vom Beamten von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde und mir die Weiterfahrt gestattet worden ist (VwGH vom 02.03.1994, 93/03/0309), weswegen ich höflich den

 

ANTRAG

 

stelle, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.04.2006 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu von einer Bestrafung nach § 21 VStG absehen bzw. eine Ermahnung aussprechen; in eventu die Geldstrafe auf € 50,-- reduzieren.

 

M, am 15.5.2006 J K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung schien hier angesichts des Berufungsvorbringens zwecks Klärung der Schuldfrage und Beurteilung der mit der Übertretung verbundenen nachteiligen Folgen geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der Berufungswerber wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu den Übertretungsumständen im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Zur Person:

Der 47-jährige Berufungswerber ist seit 1971 bei der L M als Kraftfahrer tätig. Er verfügt über ein Monatseinkommen in der Höhe von 1.200 Euro netto. Laut Aktenlage ist er verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten.

 

4.1. Zur Sache:

Im Auftrag seines Dienstgebers hatte er von einer Landmaschinenwerkstätte einen sogenannten Kreiselschwader zur Gebrauchtlandmaschinenmesse nach Wels zu transportieren. Über die Beschaffenheit des Transportgutes erhielt er erst vor Ort im Zuge der Beladung Kenntnis. Es stellte sich dabei heraus, dass die aus einem Kreisel bestehende Maschine wegen der zu großen Breite nicht stehend verladen werden konnte. Man entschloss sich daher diese liegend zu verladen, wobei durch ein Segment des Kreisbogens bzw. das noch über die Kreisumfang hinausragende Zinkenbündel die zulässige Höhe von 4 m überschritten wurde. In Kenntnis des diesbezüglich hindernisfreien Transportweges nahm der Berufungswerber dieses bloße Überragen der größten zulässigen Höhe durch einen kleinen Teil der Maschine in Kauf.

Im Zuge der Vermessung wurde die Höhenfeststellung mittels Messstabes in der Schrägansicht vorgenommen, was eine exakte Höhenmessung offenbar nicht gewährleistete, sondern vielmehr nur einer Schätzung gleichkam. Durch die bei der Höhenmessung sich auf die Messlatte ergebende schräge Blickrichtung müsse laut Auffassung des Berufungswerbers die Höhenüberschreitung jedenfalls unter 45 cm gelegen sein. Die Überschreitung von vier Meter stellt der Berufungswerber jedoch außer Streit.

Nach der Anhaltung wurde ihm jedoch die Weiterfahrt gestattet. Damit ist evident, dass offenbar selbst die einschreitenden Polizeibeamten mit diesem Transport keine nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit zu erkennen vermochten.

Der Berufungswerber legte im Rahmen der Berufungsverhandlung überzeugend dar, dass er alle Anstrengungen unternahm, den Transport, über dessen Dimensionen er erst vor Ort Kenntnis erlangt hatte, möglichst sachgerecht vorzunehmen. Dies geschah durch die aufwändige liegende Verladung, wobei bloß eine Zinkengruppe die vier Meter überragt haben dürfte. Den Rücktransport verweigerte der Berufungswerber bereits unter Hinweis auf die zu diesem Verfahren führenden Beanstandung.

Aus der den Sachverhalt kaum näher umschreibenden sogenannten "Gendis-" Anzeige ist weder die Art der Höhenfeststellung noch die Beschaffenheit des überragenden Ladungsteiles nachvollziehbar dargestellt. Daher war zur Beurteilung des Schuld- u. Unwertgehaltes der Tat bzw. deren Folgen der Sachverhalt im Rahmen einer Beweisaufnahme näher zu erörtern.

Diesbezüglich gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Berufungswerber wohl eine geringfügige Höhenüberschreitung, nämlich durch einige an sich biegsamen Zinken der Heumaschine offenbar in Kauf zu nehmen geneigt war. Dabei ist zu bedenken, dass er bereits am Beladeort eingetroffen war als er mit dieser Tatsache konfrontiert wurde. Die Verweigerung des Transportes wäre ihm wohl als lebensnaher Betrachtung nur schwer zuzumuten gewesen, zumal ihn dies wohl in die Nähe eines Vorwurfes der Arbeitsverweigerung bringen hätte können.

Der Berufungswerber hinterließ bei der Berufungsverhandlung einen sachorientierten und mit den Werten der Verkehrsvorschriften verbundenen Eindruck. Dies unterstreicht die gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit eines Berufskraftfahrers - der einer viel höheren statistischen Wahrscheinlichkeit der Überführung eines Regelverstoßes ausgesetzt ist - besonders eindrucksvoll. Dem Berufungswerber war ferner die befahrene Strecke im Detail bekannt. Er wusste demnach, dass es durch das bloße Hineinragen einiger Zinken in den vier Meter-Bereich zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen kommen konnte, zumal sich auf der Wegstrecke keine diesbezüglich relevanten Unterführungen oder Hindernisse - etwa in Form von Oberleitungen - befinden.

Nicht zuletzt ist die Verweigerung des Rücktransportes ein diesbezügliches klares Signal. Abschließend verweist der Rechtsvertreter des Berufungswerbers auf ein jüngst vor gleichem Hintergrund zur Anwendung gebrachten § 21 VStG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Der Berufung kommt hier Berechtigung zu. Vorweg ist vor dem Hintergrund der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Bescheidaussprüchen grundsätzlich festzustellen, dass in der Umschreibung, der Berufungswerber "habe sich obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei über die Höhe der Beladung nicht überzeugt", nicht bloß als überflüssig, sondern sich hier vielmehr als unzutreffend erweist. Ebenfalls bedurfte es nicht des Hinweises auf eine fehlende Bewilligung seitens des Landeshauptmannes zur Erfassung des für den Schuldspruch erforderlichen - hier negativen - Tatbestandselementes. Ein Tatbestand muss hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben sein, dass eine Zuordnung zur Verwaltungsvorschrift, die durch diese Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294). Das Nichtvorliegen einer Ausnahmebewilligung ist kein Tatbestandselement der Strafbarkeit.

 

5.1.1. Das Gesetz besagt im § 101 Abs.1 lit.b KFG unter Hinweis auf § 4 Abs.6 Z1 KFG - der übrigens zu zitieren gewesen wäre - lediglich, dass die höchste zulässige Höhe von vier Metern nicht überschritten werden darf. Nach § 102 Abs.1 leg.cit. verstößt ein Lenker insbesondere auch dann gegen eine Vorschrift, wenn er sich über einen rechtswidrigen Zustand überzeugt hat und in Kenntnis desselben das Fahrzeug trotzdem lenkt. Mit Blick darauf ist hier der Hinweis "sich nicht überzeugt zu haben" tatsachenwidrig und hätte zu unterbleiben gehabt.

 

6. Zum Strafausspruch.

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Wie der Berufungswerber zutreffend ausführte, kann gemäß § 21 Abs.1 VStG die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn neben dem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auch die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind. Da auch hier angesichts der von Organen der Straßenaufsicht gewährten Weiterfahrt von keinem ernsthaften Eingriff in von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Werte die Rede sein kann, wären die Voraussetzungen für die Anwendung der o.a. Voraussetzungen als gegeben anzusehen (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0309 u. jüngst UVS-Tirol v. 4.7.2006, 2006/28/1531-1).

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Tatfolgen, geringes Verschulden

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