Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161381/14/Fra/Hu

Linz, 27.07.2006

 

 

 

VwSen-161381/14/Fra/Hu Linz, am 27. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CV gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2006, VerkR96-4799-2005-OJ, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juli 2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z5 leg.cit. eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 9.9.2005 um 23.24 Uhr in der Gemeinde Leonding, Kreuzung Unionstraße mit der Abfahrt A7 nach links in Richtung Leonding als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf der Kreuzung, vor der sich das Vorschriftszeichen "HALT" befindet, einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Ablenken genötigt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juli 2006 erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde von Frau M S angezeigt. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 14.9.2005 gab M S an, sie sei mit ihrem Pkw, BMW 5, auf der Unionstraße von Linz kommend in Richtung Leonding gefahren. Bei der Kreuzung mit der Abfahrt von der A7 sei die Ampel ausgeschaltet bzw. auf gelb blinkend gewesen. Obwohl sie sich auf der Vorrangstraße befunden habe, sei von der Autobahnabfahrt ein weißer Ford Escort, in einem Zuge und ohne abzubremsen heruntergekommen und vor ihr in Richtung Leonding eingebogen. Hätte sie ihren Pkw nicht abgebremst, wäre ihr der Escort in die Seite "gekracht". Dann sei der Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Union- und Welserstraße weitergefahren. Sie sei so erschrocken und verärgert gewesen, dass sie ihm nachgefahren sei. Sei habe den Pkw noch bis in das Untergeschoß des Parkhauses der Uno-Shopping verfolgt und gesehen, dass vier Burschen vom Auto in Richtung Haupteingang der Uno bzw. Nachtschicht gegangen seien. Auf ihr Rufen haben die Burschen nicht reagiert.

 

Aufgrund der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. September 2005 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 teilte der nunmehrige Bw der Behörde mit, das Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Am 2. November gab der Bw niederschriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Protokoll, es sei richtig, die Stopptafel überfahren zu haben, er habe jedoch kein Auto zum Ablenken/Ausweichen genötigt. Als Zeugen benenne er Herrn H P jun., und Herr C Sch.

 

Herr P H gab am 26. Jänner von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, dass er sich an den 9.9.2005 noch mittelmäßig erinnern könne. Er sei damals in dem von Herrn V gelenkten Pkw Ford Escort mitgefahren. Sie seien von Gramastetten auf der Hansberg Landesstraße nach Linz zum Hauptplatz gefahren. Dort habe er einen Arbeitskollegen von ihm abgeholt und anschließend seien sie in Richtung "Uno-Shopping" weiter gefahren. Dabei dürfte der Herr V eine "Stopptafel" übersehen haben, da jemand aufblinkte. Sonst sei ihm nichts aufgefallen. Von einem jähen Abbremsen sei ihm nichts erinnerlich. Er wisse sicher, dass Herr V mit Abblendlicht gefahren ist. Er sei am Beifahrersitz gesessen. Alles andere wäre ihm gleich aufgefallen. Seine Angaben entsprechen den Tatsachen.

 

Herr C Sch gab am 14. Februar 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll, sich an den 9.9.2005 noch erinnern zu können. Er sei von Herrn V, den er seit seiner Schulzeit kenne, von zu Hause abgeholt worden. Sie seien dann Richtung Uno-Shopping gefahren. Bei der Abfahrt von der Westbrücke dürfte er die Stopptafel übersehen haben. Er habe dann mitbekommen, dass ein weiteres Fahrzeug hinter ihnen war. Dieses sei dann auf gleiche Höhe zu ihnen aufgeschlossen und er habe sowohl den Fahrer als auch zwei weitere Personen im Fahrzeug gesehen. Sie seien Richtung Uno-Shopping weitergefahren. Er sei bei dieser Fahrt am Rücksitz gesessen. Neben dem Lenker habe eine Person namens "P" mit Vornamen gesessen. Diesen habe er an diesem Abend das erste Mal gesehen. Er kenne ihn sonst nicht. Seine Angaben entsprechen den Tatsachen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ersuchte mit Schreiben vom 17.2.2006 die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Herrn R S, sowie Frau M S, einzuvernehmen. Sollte Frau S G auch im dortigen Bereich wohnhaft sein, wurde ebenfalls ersucht, diese zeugenschaftlich einzuvernehmen. Das Stadtamt Leonding teilte mit Schreiben vom 22. März 2006 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, da weder Frau M S noch Herr R S der Ladung Folge geleistet haben. Frau M S habe keine Angaben zur Zeugin S G gemacht.

 

Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahmen teilte der Bw der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung per E-Mail am 29. April 2006 mit, es sei ihm unverständlich, ihm weiterhin den Verstoß von Rechtsvorschriften vorzuwerfen. Zwei Zeugen und seine Person haben u.a. den Punkt "... einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Ablenken genötigt" nicht bestätigt. Weiters seien die Anschuldigen lediglich durch eine Person bestätigt worden. Seine Aussagen seien durch zwei weitere Zeugenaussagen bestätigt worden.

 

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, dass er, weil weder die Zeugen C Sch und P H sowie er selbst eine Übertretung des § 19 Abs.7 StVO 1960 bestätigen können, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrage.

 

Bei der Berufungsverhandlung am 17. Juli 2006 entlasteten die Zeugen C Sch und P H den Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Beide können sich zwar erinnern, dass der Bw das Vorschriftszeichen "Halt", welches sich an der verfahrensgegenständlichen Kreuzung befindet, übersehen haben dürfte. Beide Zeugen sagten jedoch aus, dass sie weder im Kreuzungsbereich noch in der Nähe ein anderes Fahrzeug, welches der Bw zum Abbremsen oder Ablenken genötigt hätte, wahrgenommen hätten. Erst bei der Weiterfahrt wollte ein nachfahrender Fahrzeuglenker mit ihnen Kontakt aufnehmen.

 

Herr R S, wohnhaft in Grünburgstraße 14, 4060 Leonding, sagte bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen aus, nicht seine Gattin, Frau M S - wie dies in der Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 14.9.2005 angeführt ist - sondern er habe das Fahrzeug BMW 5, Kennzeichen LL, gelenkt. Dazu befragt, wie weit er noch vor der gegenständlichen Kreuzung entfernt war, als das vom Bw gelenkte Fahrzeug von der Westbrücke Richtung Unionstraße fuhr, konnte er vorerst keine Angaben machen. Über weiteres Befragen schätzte er die Entfernung auf ca. 50 bis 100 m. Auch zur eingehaltenen Geschwindigkeit sagte er lediglich aus, er sei ca. 50 bis 55 km/h gefahren. Weiters sagte er aus, dass er sein Fahrzeug nicht ablenken, sondern abbremsen musste. Er habe sich gefährdet gefühlt.

 

Beweiswürdigung:

Unter Zugrundelegung der oa. Zeugenaussagen liegt kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat. Es ist festzuhalten, dass der Bw als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen C Sch und P H lt. ihren Aussagen kein Fahrzeug im Kreuzungsbereich wahrgenommen haben. Belastet wird der Bw durch Frau M S, welche laut oa. Anzeige der Polizeiinspektion das Fahrzeug auf der Unionstraße gelenkt hat. Diese Aussage ist jedoch insofern zu relativieren, als bei der Berufungsverhandlung der Gatte von Frau M S aussagte, er habe das Fahrzeug gelenkt. Zur ungefähren Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit konnte er keine konkreten Angaben mehr machen, dies ist aufgrund der verstrichenen Zeit auch verständlich. Diese Umstände sind laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0253) für die Tatanlastung wesentliche Elemente. Zudem sagte Herr S bei der Berufungsverhandlung aus, dass er sein Fahrzeug nicht - wie ihm dies im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird - ablenken, sondern abbremsen musste. Ob dies auch aus objektiver Sicht unvermittelt geschehen musste, kann im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltselemente nicht verifiziert werden.

 

Der Berufung war daher, zumal kein eindeutiger Beweis dafür, dass der Bw tatbestandswidrig gehandelt hat, in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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