Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161384/2/Sch/Hu

Linz, 07.06.2006

 

 

 

VwSen-161384/2/Sch/Hu Linz, am 7. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H vom 24.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8.5.2006, Zl. 2-S-14.647/05/S, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
  2. "... V ... gelenkt, wobei ...".

     

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8.5.2006, 2-S-14.647/05/S, wurde über Herrn M H, S, W, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.e KFG und 2) § 102 Abs.5 lit.b KFG Geldstrafen von 1) 40 Euro und 2) 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 18 Stunden, verhängt, weil er am 14.11.2005 um 21.03 Uhr in Wels, Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 12.9 Fahrtrichtung Passau, das Kraftfahrzeug Kennzeichen ... mit dem Anhänger Kennzeichen ... (gemeint: gelenkt habe), wobei festgestellt wurde, dass

1) auf dem Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Begutachtungsplakette die Lochung 06/05 aufgewiesen hat,

2) er den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die beiden ihm zur Last gelegten Übertretungen in der Berufungsschrift inhaltlich nicht in Frage stellt. Er vermeint allerdings, dass die Vorgangsweise der Behörde, die in der Folge zu erörtern sein wird, formalrechtlich nicht gesetzeskonform gewesen sei.

 

Dazu ist zu bemerken:

Die Autobahnpolizeiinspektion Wels hat den Berufungswerber einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen und die beiden verfahrensgegenständlichen Delikte zur Anzeige gebracht. Die Behörde hat hierauf eine Strafverfügung erlassen, in der sich allerdings nur das erste der beiden Delikte wiederfindet. Diese Strafverfügung ist rechtzeitig beeinsprucht worden und daher außer Kraft getreten.

 

In der Folge hat die Behörde den Meldungsleger einvernommen und ein mit 14.2.2006 datiertes Rechtshilfeersuchen an die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Brigittenau, abgefertigt, wo dieses am 16.2.2006 eingelangt ist. Dieses Rechtshilfeersuchen enthält nunmehr beide angezeigten Delikte. Der Berufungswerber hat am 28.3.2006 Akteneinsicht genommen und erklärt, er werde sich dazu direkt bei der Strafbehörde äußern.

 

Eine solche Stellungnahme ist aber nicht erfolgt. Sodann hat die Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Angesichts des Tatzeitpunktes 14.11.2005 ist im gegenständlichen Fall die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, welche sechs Monate beträgt, am 14.5.2006 abgelaufen. Sowohl die Strafverfügung vom 23.1.2006 als auch das Rechtshilfeersuchen vom 14.2.2006 und der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme, das war der 28.3.2006, sind sohin innerhalb der erwähnten Frist gelegen. In formalrechtlicher Hinsicht ist daher zu bemerken, dass die Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich beider Delikte durch die rechtzeitigen Veranlassungen der Behörde gehemmt wurde. Es war sohin unzweifelhaft zulässig, dass auch das zweite Delikt in das Straferkenntnis Eingang gefunden hat.

 

Daher kann dahingestellt bleiben, warum die Erstbehörde nicht gleich in die ursprünglich ergangenen Strafverfügung beide Delikte aufgenommen hat, nahe liegend dürfte diesbezüglich ein Flüchtigkeitsfehler beim Studium der Anzeige durch den Sachbearbeiter gewesen sein.

 

Die Delikte selbst sind, wie bereits oben angeführt, vom Berufungswerber an sich unbestritten belassen worden. Nach der Aktenlage kann aber ohnedies kein Zweifel darin bestehen, dass er beide Übertretungen zu verantworten hat. Ganz offenkundig hat er, wie in der Polizeianzeige seine Angaben wiedergegeben werden, keinerlei Augenmerk darauf gerichtet, ob die Begutachtungsplakette des verwendeten Anhängers noch den Vorschriften entspricht oder nicht. Anstelle des Originals des Zulassungsscheines für den Anhänger hat er lediglich eine Kopie mitgeführt, welche allerdings im Sinne des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 nicht ausreicht (vgl. dazu VwGH 29.5.1967, 1893/66 ua.).

 

Zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass der Behörde auch diesbezüglich offenkundig ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist, da sie es unterlassen hat, das wesentliche Zeitwort "gelenkt" in den Spruch aufzunehmen. Die bereits oben angeführten Verfolgungshandlungen sind diesbezüglich aber vollständig, sodass die Ergänzung durch die Berufungsbehörde erfolgen konnte.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Das öffentliche Interesse daran, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger, die am Straßenverkehr teilnehmen, ordnungsgemäß wiederkehrend begutachtet und mit der entsprechenden Plakette versehen sind, liegt wohl auf der Hand. Derartige Übertretungen müssen daher auch mit entsprechenden Geldstrafen geahndet werden.

 

Das Gesetz sieht zudem vor, dass Fahrzeugpapiere im Original, also nicht in Kopie, mitzuführen sind. Nur dadurch ist gewährleistet, dass eine effiziente Überprüfung vor Ort möglich ist, da Kopien bekanntlich Manipulationen weitaus einfacher zugänglich sind; diesbezüglich soll dem Berufungswerber aber nichts in diese Richtung unterstellt werden, bei der Strafbemessung geht es in der Regel ohnedies (nur) um den abstrakten Schutzzweck einer Norm.

 

Die verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (zum Vorfallszeitpunkt bis zu 2.180 Euro, nunmehr bis zu 5.000 Euro), und können daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Auch kommen dem Berufungswerber keine Milderungsgründe mehr zugute, vielmehr scheint er bereits wegen zweier Übertretungen des KFG 1967 bei der Wohnsitzbehörde vorgemerkt auf.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kfz-Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

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