Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161386/2/Fra/Bb

Linz, 04.07.2006

 

 

 

VwSen-161386/2/Fra/Bb Linz, am 4. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JA vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 25.5.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 9.5.2006, Zl. III-S-2010/06, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet sowie Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird in beiden Punkten abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG iVm § 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 24.4.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und der gleichzeitig eingebrachte Einspruch vom 24.4.2006 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 1.3.2006, Zl. S 0002010/WE/06, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche dahingehend begründet wurde, dass die Fristberechnung und Vormerkung in der Kanzlei nicht ausschließlich Kanzleikräften obliege. Die eingehende Post werde von den Kanzleikräften mit entsprechendem Eingangsstempel versehen und eine allfällige Frist auch entsprechend vorgemerkt. Die Fristvormerkung werde in der Folge bei der Postbearbeitung durch die zuständigen Rechtsanwälte nochmals überprüft.

Im gegenständlichen Fall sei die falsche Fristvormerkung nur deshalb zu Stande gekommen, weil die Strafverfügung nicht unmittelbar an die Kanzlei zugestellt worden sei. Die Strafverfügung sei vielmehr erst am 14.3.2006 von Herrn A der Kanzleiassistentin übergeben worden, wobei von Herrn A mitgeteilt wurde, dass er "die Verständigung" am 13.3.2006 erhalten habe. Der mindere Grad des Verschuldens sei darin zu erblicken, dass Frau W zum Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstückes durch den nunmehrigen Berufungswerber an der sofortigen Fristvormerkung und entsprechenden Bearbeitung durch Telefonate gehindert worden sei. Im Übrigen - so wurde vorgebracht - sei auch eine entsprechende Kontrolle durch Dr. G persönlich erfolgt. Da der Eingangsstempel 14.3.2006 angebracht worden war, war aber auch die Fristvormerkung für den 28.3.2006 grundsätzlich richtig und konnte daher bei dieser Überprüfung durch Dr. G kein Fehler in der Postbearbeitung und Fristvormerkung entdeckt werden. Die Kanzleiassistentinnen seien entsprechend geschult und werde die Postbearbeitung sehr wohl entsprechend überprüft. Die Vertretung des Berufungswerbers treffe daher auch kein Organisationsverschulden.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt eindeutig, die Berufung richtet sich nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels wegen Übertretung nach § 38 Abs.5 StVO zu Grunde. Demnach wurde am 31.1.2006 mittels Rotlichtüberwachungsanlage festgestellt, dass vom Lenker des Pkw, Kennzeichen um 08.28 Uhr in Wels, Hans-Sachs-Straße, Kreuzung mit der Dr. Schauer-Straße, Fahrtrichtung Westen das Rotlicht der VLSA nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

 

Aufgrund einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG hat die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Pkw, die A D GmbH, mit Schreiben vom 28.2.2006 den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker bekannt gegeben. Gegen diesen wurde von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, der Bundespolizeidirektion Wels, eine Strafverfügung erlassen, welche am 13.3.2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 28.3.2006 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber Einspruch gegen das Strafausmaß der angesprochenen Strafverfügung erhoben.

Nach Verspätungsvorhalt durch die Bundespolizeidirektion Wels vom 6.4.2006 wurde mit Eingabe vom 24.4.2006 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gleichzeitig neuerlich Einspruch gegen das Ausmaß der Strafverfügung eingebracht.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Strafverfügung offensichtlich bereits am 13.3.2006 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Die Strafverfügung sei der Vertretung des Einschreiters aber erst am darauf folgenden Tag, dem 14.3.2006 vom Einschreiter übergeben worden, wobei dieser der Kanzleiassistentin, Frau W, mitgeteilt habe, dass er die "Verständigung" am 13.3.2006 erhalten habe. An der sofortigen Fristvormerkung und entsprechenden Bearbeitung des Schriftstückes sei Frau W durch mehrere einlangende Telefonate gehindert worden. In der Folge sei die Strafverfügung bei der weiteren Postbearbeitung aufgrund eines Versehens fälschlicherweise gemeinsam mit den weiteren Poststücken mit dem Eingangsstempel für den 14.3.2006 versehen worden. Ausgehend davon wurde das Ende der Frist von der Vertretung des Einschreiters sohin mit dem 28.3.2006 zur Kenntnis genommen und auch an diesem Tag an die Bundespolizeidirektion Wels übermittelt. Bei der Sekretärin, Frau W handle es sich um eine Mitarbeiterin der Rechtsanwälte GmbH, die bereits seit Mai 2004 in der Kanzlei beschäftigt sei. Frau W sei nicht nur aufgrund entsprechender Einschulung mit Fristen und -berechnungen vertraut, sondern habe neben mehreren Fortbildungskursen auch einen sehr intensiven Kanzleiassistentenkurs besucht. Einen derartigen Vorfall habe es noch nie gegeben und sei auf die Sekretärin Verlass. Die Anbringung des Eingangsvermerkes "14.3.2006" sei auf einen äußerst niedrigen Grad des Verschuldens zurückzuführen, wodurch jedoch der Einschreiter an der fristgerechten Einbringung des Einspruches gehindert wurde.

Als Bescheinigungsmittel wurde eine eidesstättige Erklärung von Frau B W vorgelegt.  

Der gleichzeitig eingebrachte, gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtete Einspruch wurde damit begründet, dass die verhängte Geldstrafe nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Berufungswerbers entspreche.  

Darauf hin wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, gegen welchen die in Punkt 2 ausgeführte Berufung eingebracht wurde.

 

5. Hierüber hat der UVS in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG nur dann in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.

 

Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei. - Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist.

 

Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinem Hilfsapparat alle Vorsorgen treffen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebs so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird, wobei er durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen, noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH vom 29.09.2000, Zlen. 2000/02/0191, 0192 unter Hinweis auf VwGH vom 26.01.1999, Zlen. 98/02/0412, 0413).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung weiter davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf. Für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist ist hingegen stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung. Überhaupt darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht der Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im gegebenen Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (vgl. VwGH vom 26.01.1999, Zlen. 98/02/0412, 0413; VwGH vom 29.9.2000, Zlen. 2000/02/0191, 0192).

Der Fristenkontrolle bezüglich Rechtsmitteln von Rechtsvertretern ist ein besonderes Augenmerk zu widmen. Dabei unterliegt auch das Zustelldatum einer besonderen Prüfungspflicht, zumal es ein wesentlicher Umstand für das Ende der Rechtsmittelfrist ist (vgl. VwGH vom 8.7.1992, Zl. 92/03/0093).

Wird ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung beauftragt, so bildet es ein wesentliches Element seiner damit übernommenen Pflichten, sich selbst vom Ablauf der ihm zur Verfassung der Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Frist zu überzeugen. Wenn der Rechtsanwalt dies unterlässt und der ihm vom Mandanten erteilten Information über den Zustellzeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ungeprüft vertraut, verletzt er damit seine Pflicht in einer Weise, welche nicht mehr als minderer Grad des Versehens anzusehen ist. Die Prüfungspflicht des Rechtsanwalts kann vom Grad der Verlässlichkeit seines Mandanten nicht abhängen, können doch nach der Lebenserfahrung auch sorgfältigen Mandanten Versehen unterlaufen, die jedenfalls abzufangen nun einmal zu den essentiellen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes zählt.

Der Rechtsanwalt muss somit selbst die Rechtsmittelfrist festsetzen und sich daher auch über ihren Beginn ausreichend vergewissern. Der Rechtsanwalt hat daher die eingehende Post täglich der erforderlichen Kontrolle zu unterstellen, um Unzukömmlichkeiten bei der Anmerkung des Zustelldatums zu vermeiden.

Er darf sich diesbezüglich nicht auf seine Kanzleiangestellten verlassen; dies gilt auch bei zuverlässigen Kanzleikräften hinsichtlich der Einstellung und Abringung des Eingangsstempels.

Dass der Kanzleiangestellten der Vertretung des Berufungswerbers noch nie ein derartiger Fehler passiert sei, vermag den Rechtsvertreter nicht der dargelegten Kontrollpflicht zu entheben, zumal derartige Fehler auch ansonsten verlässlichen Kräften unterlaufen können. Dass die Angestellte durch mehrere Telefonate an der sofortigen Fristvormerkung und Bearbeitung gehindert gewesen wäre, entschuldigt in diesem Zusammenhang keinesfalls, weil mit derartigen Umständen stets gerechnet werden muss.

 

Dem Akteninhalt und den Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Zustelldatum und somit der Beginn des Fristenlaufes einer besonderen Überprüfung durch den Rechtsanwalt unterzogen worden wäre. Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Berufungswerber seiner Vertretung etwa den Briefumschlag, in welchem die angefochtene Strafverfügung zustellt wurde und auf dem der Poststempel des Zustelltages zu ersehen wäre vorgelegt worden wäre. Das führt einerseits dazu, dass der zuständigen Kanzleiassistentin, die offenbar um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an den Rechtsvertreter nicht bemüht war, nicht nur ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden kann. Andererseits stellt es aber auch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Rechtsvertretung dar, wenn bei einer derartigen Bekanntgabe des Zustelldatums einer Strafverfügung, gegen die Einspruch erhoben werden soll, keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt werden. Eine solche Maßnahme hätte etwa im Verlangen nach dem Briefumschlag, mit dem die anzufechtende Strafverfügung zugestellt worden ist, bestehen können. Ein solches Verhalten der Vertretung erscheint jedenfalls bei der vorgetragenen Sachlage geboten, weil erfahrungsgemäß Irrtümer und Missverständnisse insbesondere hinsichtlich des Zustelldatums bei der Hinterlegung von Sendungen nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls hätte hinterfragt werden müssen, ob das erwähnte Datum den Tag bezeichnet, an dem die Sendung hinterlegt wurde. Allenfalls hätte auch eine Nachfrage bei der belangten Behörde das Zustelldatum zu Tage gebracht.

 

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen

Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 8.2.1995, Zl. 95/03/0015).

Da im konkreten Fall eine diesbezügliche Klärung hinsichtlich des Zustelldatums offensichtlich unterlassen wurde, war es somit dem Parteienvertreter gar nicht möglich die richtige Bestimmung der Einspruchsfrist durch die Kanzleiangestellte zu kontrollieren. Die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und auch zumutbare Sorgfalt wurde grob schuldhaft außer Acht gelassen.

 

Ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dessen Sachbehauptungen durch die vorliegende eidesstattliche Erklärung der Kanzleiassistentin bescheinigt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Berufungswerbers wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der richtigen Bestimmung und Eintragung von Fristen getroffen hätte. Ein minderer Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit gemäß § 1332 ABGB kann gegenständlich nicht erblickt werden.

Solcherart durfte die belangte Behörde von einem der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Verschulden des Parteienvertreters ausgehen.

 

Da die Voraussetzungen des § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG im gegenständlichen Fall nicht zutreffen, musste die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages daher abgewiesen werden.

 

Aus diesem Grund erfolgte auch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu Recht, weshalb auch die Berufung dagegen abzuweisen war.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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