Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161391/6/Sch/Sp

Linz, 07.08.2006

 

 

 

VwSen-161391/6/Sch/Sp Linz, am 7. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 31.5.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
17. Mai 2006, VerkR96-3309-2006, wegen einer der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Mai 2006, VerkR96-3309-2006, wurde über Herrn A H, L, W, gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 31.12.2005 um 16.49 Uhr den Pkw, Kz: ... im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems, Pyhrnautobahn A9, km 10,6 gelenkt habe, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat in der gegenständlichen Angelegenheit vorerst eine mit 3.3.2006 datierte Strafverfügung erlassen. Diese ist lt. entsprechendem Postrückschein dem nunmehrigen Berufungswerber am 9.3.2006 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis 3400 Klosterneuburg zugestellt worden. Zumal Hinterlegungen grundsätzlich als Zustellung gelten, begann damit die gemäß § 49 Abs.2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23.3.2006. Der vom Berufungswerber erhobene Einspruch wurde lt. Poststempel jedoch erst am 27.3.2006 eingebracht.

 

Lt. Aktenlage ist die Erstbehörde auf die Frage einer allfälligen Verspätung des Einspruches nicht eingegangen. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher veranlasst, dass dem Berufungswerber der Umstand der offenkundigen Verspätung seines Einspruches zur Kenntnis gebracht wurde. Die Stellungnahme des Genannten ist von der Erstbehörde vorgelegt worden. Im Wesentlichen verweist der Berufungswerber auf mit der Sachbearbeiterin der Erstbehörde geführte Telefongespräche und einen in diesem Wege eingebrachten Einspruch.

 

Dazu hat die Erstbehörde wie folgt Stellung genommen:

"Zur Stellungnahme von Herrn A H vom 28.7.2006 wird mitgeteilt, dass nie ein Telefongespräch bezüglich seines Einspruchs stattgefunden hat. Ein telefonischer Einspruch wird in Form eines Aktenvermerkes schriftlich festgehalten und in einem Schreiben (Zustellung mittels RSb) gemäß § 13 Abs.4 AVG aufgetragen, den Einspruch in schriftlicher Form oder persönlich binnen einer Woche ab telefonischer Einbringung nachzureichen und weiters wird darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Einspruch als zurückgezogen gilt und die ursprüngliche Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen wird."

 

Die Berufungsbehörde hat keinen Grund, den Inhalt dieser Stellungnahme anzuzweifeln. Damit wird in Beurteilung der an sich in die Zuständigkeit der Erstbehörde fallenden Frage iSd § 38 AVG von der Berufungsbehörde von der offenkundigen Verspätung des Einspruches gegen die oben erwähnte Strafverfügung ausgegangen. Die Erstbehörde hätte aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung keinen weiteren Strafbescheid erlassen dürfen, weshalb das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mit Rechtwidrigkeit behaftet ist; der Berufungswerber ist demnach wegen ein- und desselben Deliktes zweimal bestraft worden.

 

In formeller Hinsicht ist noch zu bemerken, dass das von der Erstbehörde zu Unrecht eingeleitete und mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren aus diesem Grund gleichzeitig mit der Stattgebung der Berufung zur Einstellung zu bringen war. Zuständigkeitshalber wird von der Erstbehörde über die Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung noch bescheidmäßig zu entscheiden sein.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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