Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161393/2/Br/Ps

Linz, 12.06.2006

 

 

 

VwSen-161393/2/Br/Ps Linz, am 12. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 21.4.2006, Zl. S-6538/06-4, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch unter Entfall des letzten Satzes und in Abänderung des vorletzten Halbsatzes zu lauten hat: .....EWR-Staat ausgestellten Führerschein ist, "den Führerschein mit der Nummer nicht der Bundespolizeidirektion Linz abgeliefert haben."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 22,-- Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 14 Abs.7 iVm § 37 Abs.1 FSG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er am 14.12.2005 um 12.35 Uhr bei einer Kontrolle auf der B1, Strkm 195,370, in Neubau, im Besitz zweier von der Bundespolizeidirektion Linz ausgestellten Führerscheine war, wobei er den zuletzt genannten Führerschein der Ausstellungsbehörde nicht zurückstellte.

 

2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die an sich unstrittige Tatsache des im Zuge einer Lenkerkontrolle festgestellten Besitzes zweier Führerscheine. Rechtlich wurde die Entscheidung auf § 14 Abs.7 iVm § 37 Abs.1 FSG gestützt, wobei auf den Strafrahmen zwischen 36 und 2.180 Euro hingewiesen wurde.

 

2.1. Dagegen erhebt der Berufungswerber binnen offener Frist Berufung. Diese kann mit Blick auf das sich aus dem Akt ergebenden Vorbringen und der persönlichen Einvernahme des Berufungswerbers am 17.3.2006 als ausreichend schlüssig begründet erachtet werden. Eine Verbesserung der inhaltlich unbegründet bleibenden Berufungsausführung iSd § 13 Abs.3 AVG schien daher entbehrlich.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich hier das Berufungsvorbringen ausschließlich auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt, kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt.

Der Berufungswerber wies als Lenker eines Fahrzeuges im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle die zwei oben genannten, von der Bundespolizeidirektion Linz ausgestellten, Führerscheine vor bzw. wurden diese bei ihm vorgefunden. Da er den abzuliefernden Führerschein ursprünglich als verloren gemeldet hatte, kann er wohl kaum mit gutem Grund behaupten, dass er nach angeblichem Wiederauffinden gutgläubig in dessen Besitz verblieben ist.

Ein mögliches Motiv für diese Unterlassung könnte als nahe liegend erachtet werden, muss aber in diesem Zusammenhang auf sich bewenden. Jedenfalls könnte dieses Motiv der öffentlichen Interessenslage als diametral gegenüber erachtet werden.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 14 Abs.7 FSG idF BGBl. I Nr. 152/2005 lautet:

Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Schon aus dem klaren Wortlaut der o.a. Gesetzesbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Satz, dass "alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein(e)" abzuliefern sind. Auch das Ziel des Gesetzes muss logisch betrachtet jedem mit durchschnittlichen Wertmaßstäben am Rechtsleben teilnehmenden Menschen klar sein, dass der Gesetzgeber - um Missbräuchen vorzubeugen - eben nicht zwei Führerscheine im Besitz einer Person zulassen will (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/02/0223).

Da diese Überlegung auch jedem billig und gerecht denkenden Durchschnittsbetrachter nahe liegend erscheinen müsste, ginge auch ein hier ohnedies nicht vorgetragener Hinweis auf die Entschuldbarkeit eines diesbezüglichen Rechtsirrtums ins Leere.

 

4.1. Die Neuformulierung des Spruches erwies sich im Sinne des § 44a Z1 VStG mit Blick auf die Erfassung der wesentlichen Sachverhalts- u. Tatbestandselemente als geboten (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Demnach ist die detaillierte Umschreibung der Feststellungsmodalität in Verbindung mit einer Lenkeigenschaft eines Kraftfahrzeuges entbehrlich, die Darlegung welcher Führerschein zurückzustellen gewesen ist, war entsprechend klar zu stellen. Der letzte bloße tatsachenfeststellende Absatz des erstinstanzlichen Spruches konnte demnach entfallen.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Bei einem hier von 36 bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen kann daher selbst unter der Annahme eines bloß unterdurchschnittlichen Einkommens, sonst aber weder strafmildernder noch straferschwerender Umstände, ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg auch im Hinblick auf das Strafausmaß versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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