Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161397/3/Br/Bb/Be

Linz, 13.07.2006

 

 

 

VwSen-161397/3/Br/Bb/Be Linz, am 13. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. J K, geb., F, W, vom 23. Mai 2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. Mai 2006, Zl. 2-S-642/06, wegen einer Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach der am 12. Juli 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 51e Abs.Z1 VStG

     

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 2 Abs.1 Z2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 12.10.2005 um 17.16 Uhr in Wels, Fabrikstraße 38 das Kraftfahrzeug, Kennzeichen in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

I.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige vom 28. November 2005 sowie auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig nachstehende Berufung vom 23. Mai 2006 eingebracht:

 

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 8. Mai 2006 fristgerecht

 

B E R U F U N G

und begründe dies wie folgt:

 

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass auf der Fabrikstraße in südliche Richtung fahrend das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" auf Höhe des Hauses Nr. 40 etwa 30 m vor der Brücke über den Mühlbach aufgestellt ist. Laut dem integrierenden Plan vom 1.7.1994, der Teil der Kurzparkzonenverordnung ist, befindet sich die südliche Begrenzung der Kurzparkzone am nördlichen Ufer des Mühlbaches und zwar durchgehend von der Brücke mit der Theodor Körner Straße im Osten bis zur westlichen Begrenzung, die durch die Gleisanlagen gebildet wird. Tatsächlich befindet sich daher dieses Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht am Ende der Kurzparkzone und ist auch in umgekehrter Richtung der Beginn der Kurzparkzone erst ca. 10 m nach der Brücke in nördliche Richtung situiert, sodass auch hier das Vorschriftszeichen nicht an der Einfahrt in die Kurzparkzone situiert isti. Die Argumentation der Behörde, dass somit Beginn und Ende der Kurzparkzone im Bereich der Brücke über den Mühlbach ordnungsgemäß kundgemacht wäre, ist rechtlich nicht haltbar. Darüber hinaus könne man, wenn man von der Maria Theresia Straße in die Fabrikstraße einfährt und in südliche Richtung, also in Richtung Brücke über den Mühlbach weiterfährt, sehr wohl nach links in die Fabrikstraße einbiegen. Dies nach dem die Kurzparkzone durch das entsprechende Vorschriftszeichen aufgehoben worden ist. Die Fabrikstraße sei nämlich als Einbahnstraße von Osten kommend geführt, allerdings nur bis zum Haus 39, die restlichen 25 m der Fabrikstraße sind in beide Richtungen dann befahrbar und zwar in West-Ost-Richtung.

 

Der Umstand, dass in diesem Bereich andere Halte- und Parkverbote verordnet sind, hat mit der grundsätzlichen Frage, ob die Kurzparkzonenverordnung, die sich ja auf die gesamte Fläche innerhalb der im Plan aufscheinenden Grenzen bezieht, richtig kundgemacht ist, überhaupt keinerlei Bedeutung. Aus der beiliegenden Skizze ist die Situation anschaulich erklärt.

 

Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Zonenverordnung kann daher meines Erachtens keine Wirkung entfalten, wenn nicht an allen Zu- und Abfahrten die entsprechenden Vorschriftszeichen angebracht sind.

 

Ich beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

W, am 23. Mai 2006 Dr. J K"

 

I.4. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels und dessen Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Beisein und Anhörung des Berufungswerbers, sowie eines Vertreters der Behörde erster Instanz.

 

I.5.1. Dem Akt angeschlossen fanden sich neben der Anzeige auch die Bezughabende Verordnung der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone vom 1.7.1994, GZ: MA 11-VerKR-1068-1994, samt Plan, der einen integrierten Bestandteil der Verordnung der Kurzparkzone bildet, sowie aufgenommene Lichtbilder der Vorschriftszeichen, die nach Angabe der belangten Behörde den Beginn und das Ende der Kurzparkzone im Bereich Schwimmschulstraße, Pollheimerstraße und Fabrikstraße kennzeichnen. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Übersichtsbilder mit den Straßennummerierungen aus dem System Doris beigeschafft.

I.6. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Im westlichen Zonenbereich findet sich das Verkehrszeichen "Kurzparkzone (§ 52 lit.a Z13 d StVO) mit dem Hinweis v. Mo. bis Fr. 08:00 - 18:00 Uhr u. Sa. v. 08:00 bis 1? :00 Uhr" unmittelbar nach der südlich gelegenen Mühlbachbrücke knapp vor dem Fahrbahnrand der Fabrikstraße angebracht. Nicht feststellbar ist das zeitliche Ende am Samstag, weil die Zeitangabe (vermutlich die Ziffer 2 (für 12:00 Uhr) entweder durch Übermalen verdeckt oder die allenfalls aufgeklebte Ziffer abgefallen ist oder allenfalls mutwillig entfernt wurde. Etwa 30 m weiter nördlich findet sich auf dem zur Maria Theresia Straße führenden (lt. Plan unbenanntes) Straßenstück (etwa im rechten Winkel zur Fabrikstraße verlaufend) das Verkehrszeichen "Ende der Kurzparkzone" (§ 52 lit.a Z13 d StVO). Die Aufschrift weist in Richtung Maria Theresienstraße. Das signalisiert für einen von der Maria Theresienstraße kommenden und nach links in die Fabrikstraße einbiegenden Fahrzeuglenker wohl deutlicher, dass er sich vorher in einer Kurzparkzone befunden haben mag, als das er in eine solche nach Passieren der ONr. 40 soeben eingefahren ist. Objektiv beurteilt vermag an dieser Örtlichkeit die Kundmachung der Kurzparkzone nicht wirklich erkannt werden. Die Zufahrt von dieser Seite ist etwa (je nach Schnittpunktlage) 25 bis 40 m bis zur Höhe der ONr. 38a möglich (laut DORIS Online Landkarte wird das in der Realität als 38a benannte Objekt abermals mit 38 bezeichnet). Dort befindet sich schließlich eine blau umrandete Bodenmarkierung. Vor dieser Bodenmarkierung ist eine zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins von Vegetation verdeckte Halteverbotstafel und darüber ein Gefahrenzeichen "Achtung Gegenverkehr" (§ 50 Z14 StVO) angebracht.

Zum Ortsaugenschein hatte der Berufungswerber sein Fahrzeug laut eigener Angabe auf Höhe der ONr. 38 abgestellt, wobei er, wie bereits in der Berufung durchaus nachvollziehbar darzulegen vermochte, er an diese Stelle gelangte ohne dabei ein Verkehrszeichen "Beginn der Kurzparkzone" passiert zu haben.

Beurteilt man nun die Ausführungen des Berufungswerbers aus dem objektiven Blickwinkel des nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmers, vermag an der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gezweifelt werden.

Der Verhandlungsleiter begab sich als Fußgänger von der Maria Theresienstraße kommend in Richtung Fabrikstraße. Das Verkehrszeichen "Ende der Kurzparkzone" auf ONr. Fabrikstraße 40 signalisierte selbst der Berufungsbehörde, dass sich dieses Verbot auf das Straßenstück westlich des Hochhauses, nicht jedoch offenbar auf die ONr. 38 beziehen sollte.

 

I.6.1. Unbestritten hatte hier daher der Berufungswerber das Kraftfahrzeug, Kennzeichen am 12.10.2005 um 17.16 Uhr in Wels, Fabrikstraße 38 in der dortigen Halteverbotszone, nicht aber erkennbar in der Kurzparkzone abgestellt gehabt. Zutreffend ist, dass er es nicht bis spätestens mit Ablauf der für die Kurzparkzone höchsten zulässigen Parkzeit wieder entfernte.

Dieses Beweisergebnis konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung schlüssig und nachvollziehbar festgestellt werden. Insbesondere die Tatsache, dass sich einerseits eine blaue Bodenmarkierung erst hinter der ONr. 38 befindet und andererseits man an diese Stelle gelangen kann ohne durch Verkehrszeichen einen objektiven Hinweis auf die Kurzparkzone signalisiert zu bekommen, war dem Berufungswerber im Ergebnis in seiner Verantwortung zu folgen.

Sein von Anbeginn des Verfahrens erhobenen Einwand, dass Beginn und Ende der Kurzparkzone im Bereich der Brücke über den Mühlbach nicht ordnungsgemäß kundgemacht sei, muss hier nicht abschließend geklärt werden.

Dahingestellt kann im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls bleiben, ob damit laut Auffassung des Berufungswerbers die gesamte in Rede stehende Kurzparkzone der normativen Wirkung entledigt ist.

 

Die Kurzparkzone gilt laut der genannten Verordnung - welche am 1. August 1994 in Kraft getreten ist - jedenfalls für die Gebiete zwischen der Hamerlingstraße (südlich der Dragonerstraße) - Maria Theresia-Straße (westlich der Hamerlingstraße) - Theodor-Körner-Straße - Fabrikstraße - Pollheimerstraße - Schwimmschulstraße - Fabrikstraße - Grünauer Bahnstrecke - Maria-Theresia-Straße mit dem Zusatz "werktags, von Montag bis Freitag, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr". Die Parkdauer in der Kurzparkzone beträgt 180 Minuten.

Von der Kundmachung scheint der hier fragliche Einfahrtsbereich eher nicht umfasst zu sein.

 

I.7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Nach der stRsp des VwGH genügt es, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056 mit Hinweis auf VfGH 10.3.1995, B 291/94, ua).

Diese im Umkehrschluss zu ziehenden Voraussetzungen trafen hier, wie oben ausführlich dargelegt, gerade nicht zu, sodass - unbeachtlich auch eines teilweisen Kundmachungsmangels - dem Berufungswerber ein Verstoß gegen die Kurparkzonen-Überwachungsverordnung - KPZ-ÜVO (§ 2 Abs.1 Z1) zumindest nicht als Verschulden zur Last fallen kann.

Ordnet man dem vom Gesetzgeber und der Judikatur entwickelten Gebot der Kenntlichmachung eines Ge- oder Verbotsbereiches lebensgerechte Anforderungsmaxime hinsichtlich deren Erkennbarkeit zu, kann dies nicht zu einem Ergebnis führen, dass ein räumlicher Geltungsbereich einer Norm selbst nicht mehr anhand von ausführlichen Planstudien gänzliche Gewissheit über den Geltungsbereich liefern können. Vielmehr ist auf die Verkehrspraxis und das dort zu erwartende Überblicks- u. Aufmerksamkeitsniveau der motorisierten Verkehrsteilnehmer abzustellen. Im hier fraglichen Zufahrtsbereich konnte für einen Parkplatz suchenden Pkw-Lenker das Zonenverbot wohl kaum vermutet werden. Wohl wäre der Berufungswerber hier nur unschwer wegen der Missachtung eines Halteverbotes zu belangen gewesen.

 

Abschließend wird noch festgestellt, dass es mit Blick auf die bis auf Höhe ONr. 38a geänderte Verkehrsführung (Gegenverkehr in die Fabrikstraße) sinnvoll erschiene die Kurparkzone erst ab dem Einbahnbereich der Fabrikstraße in Kraft zu setzen, was den kundgemachten Geltungsbereich wohl eindeutiger und insbesondere überschaubarer abgrenzen würde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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